Umsetzung der Kontingent-Auswahl beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Anfrage an: Bundesverwaltungsamt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Ich erbitte Informationen über die Auswahlkriterien, die seitens des Bundesverwaltungsamtes angelegt werden, um das monatliche Kontingent der 1000 einreiseberechtigten Personen im Rahmen des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (§36a AufenthG) zu bestimmen.

Ich beziehe mich dabei u.A. auf die Präsentation aus Ihrem Haus vom 16.01.2019 unter dem Titel „Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten“, die u.A. über verschiedene Mail-Verteiler im Themenbereich Flucht versandt wurde. Hier sind auf S. 3 die Kriterien der Auswahlentscheidung genannt (Minderjährigkeit, Besondere Notlage, Trennungsdauer, Integrationsaspekte).

Ich gehe daher davon aus, dass ein Leitfaden oder eine Anwendungsvorschrift existiert, in der die Gewichtung dieser Kriterien bei der Auswahl des monatlichen 1000er-Kontingent spezifiziert wird. Sofern ein solches Dokument existiert, bitte ich diese mir zukommen zu lassen.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. März 2019
  • Frist
    16. April 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich erbitte Info…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung der Kontingent-Auswahl beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten [#60942]
Datum
12. März 2019 14:28
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich erbitte Informationen über die Auswahlkriterien, die seitens des Bundesverwaltungsamtes angelegt werden, um das monatliche Kontingent der 1000 einreiseberechtigten Personen im Rahmen des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (§36a AufenthG) zu bestimmen. Ich beziehe mich dabei u.A. auf die Präsentation aus Ihrem Haus vom 16.01.2019 unter dem Titel „Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten“, die u.A. über verschiedene Mail-Verteiler im Themenbereich Flucht versandt wurde. Hier sind auf S. 3 die Kriterien der Auswahlentscheidung genannt (Minderjährigkeit, Besondere Notlage, Trennungsdauer, Integrationsaspekte). Ich gehe daher davon aus, dass ein Leitfaden oder eine Anwendungsvorschrift existiert, in der die Gewichtung dieser Kriterien bei der Auswahl des monatlichen 1000er-Kontingent spezifiziert wird. Sofern ein solches Dokument existiert, bitte ich diese mir zukommen zu lassen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesverwaltungsamt
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Bundesverwaltungsamt trifft auf der Grundlage der …
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
Ihre IFG-Anfrage zur Umsetzung der Kontingent-Auswahl beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten [#60942]
Datum
18. März 2019 14:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Bundesverwaltungsamt trifft auf der Grundlage der durch die Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen ermittelten auslands- und inlandsbezogenen Sachverhalte intern verbindlich die Auswahlentscheidung anhand der im Gesetz genannten Kriterien wie Minderjährigkeit, Trennungsdauer, Notlage, Kindeswohl- und Integrationsaspekte. Das Kindeswohl wird dabei entsprechend des Gesetzeswortlautes besonders berücksichtigt. Ihrer Bitte, einen Leitfaden oder eine Anwendungsvorschrift herauszugeben, kann ich nicht nachkommen, da diese als Verschlusssache, nur für den Dienstgebrauch, eingestuft ist. Somit scheidet ein Informationszugang nach § 3 Nr. 4 IFG aus. Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und hoffe, Ihrem Anliegen dennoch entsprochen zu haben. Mit freundlichen Grüßen