Umsetzung der Lockerungen des Infektionsschutzgesetz

Ich habe eine Frage bezüglich der Durchführung des Infektionsschutzgesetzes.

Meine Stadt hatte bis letzte Woche eine Inzidenz von 150 und ging deswegen in den Lockdown. Nun ist dieser Wert seit Ende letzter Woche unterschritten.

Im Infektionsschutzgesetz ist festgelegt, dass nach dem Unterschreiten des Inzidenzwertes von 150 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen Lockerungen in Kraft treten.

Nun meine Frage: Das Infektionsschutzgesetz trat am Samstag in Kraft. Gemäß des Gesetzes beginnt die Zählung der 5 benötigen Tage erst am Montag, dem 26.4.2021. (Ich verweise auf das Infektionsschutzgesetz, laut dem nur Werktage am folgenden Tag des Inkrafttretens der Verschärfungen gezählt werden.)

Somit müssten alle Maßnahmen mindestens bis Montag, den 2.5.2021, der als übernächster Tag im Gesetz für Öffnungen festgelegt ist, bestehen bleiben.

Allerdings werden am Freitag, den 30.4.2021, bereits Öffnungsschritte in Kraft treten. Ist dies mit dem Infektionsschutzgesetz vereinbar?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    28. April 2021
  • Frist
    1. Juni 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich habe eine Frage bezügl…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung der Lockerungen des Infektionsschutzgesetz [#219408]
Datum
28. April 2021 13:22
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich habe eine Frage bezüglich der Durchführung des Infektionsschutzgesetzes. Meine Stadt hatte bis letzte Woche eine Inzidenz von 150 und ging deswegen in den Lockdown. Nun ist dieser Wert seit Ende letzter Woche unterschritten. Im Infektionsschutzgesetz ist festgelegt, dass nach dem Unterschreiten des Inzidenzwertes von 150 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen Lockerungen in Kraft treten. Nun meine Frage: Das Infektionsschutzgesetz trat am Samstag in Kraft. Gemäß des Gesetzes beginnt die Zählung der 5 benötigen Tage erst am Montag, dem 26.4.2021. (Ich verweise auf das Infektionsschutzgesetz, laut dem nur Werktage am folgenden Tag des Inkrafttretens der Verschärfungen gezählt werden.) Somit müssten alle Maßnahmen mindestens bis Montag, den 2.5.2021, der als übernächster Tag im Gesetz für Öffnungen festgelegt ist, bestehen bleiben. Allerdings werden am Freitag, den 30.4.2021, bereits Öffnungsschritte in Kraft treten. Ist dies mit dem Infektionsschutzgesetz vereinbar?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219408 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219408/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Re…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Umsetzung der Lockerungen des Infektionsschutzgesetz [#219408]
Datum
4. Mai 2021 08:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage vom 28. April 2021. Zunächst weise ich darauf hin, dass…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Umsetzung der Lockerungen des Infektionsschutzgesetz [#219408]
Datum
11. Mai 2021 15:04
Status
image001.jpg
1,6 KB


Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage vom 28. April 2021. Zunächst weise ich darauf hin, dass Anfragen, die offensichtlich anonym oder unter einem Pseudonym erfolgen, grundsätzlich nicht beantwortet werden (§ 14 Abs. 3 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien). Ich bitte Sie daher zukünftig, Ihren Vor- und Nachnamen mitzuteilen. Bezüglich Ihres Anliegens verweise ich auf die Fragen und Antworten zum 4. Bevölkerungsschutzgesetz auf unserer Webseite: https://www.bundesgeundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/4-bevschg-faq.html Weitergehende Stellungnahmen sind nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen