Umsetzung der Masern-Impfpflicht

Wie Sie wissen, hat der Bundestag die Impf-Pflicht für Masern beschlossen.

Laut diesem Masernschutzgesetz §20 Absatz 9 kann die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen,
dass die Nachweispflicht nicht gegenüber der Einrichtungsleitung (z.B. Schulleitung, Kindergartenleitung, etc.),
sondern gegenüber dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle
zu erbringen ist.

Wie wird das in Nordrhein-Westfalen geregelt?
Welches Ressort/staatliche Stelle ist für die Umsetzung bzw. für die Überprüfung/Überwachung der Nachweise federführend verantwortlich?
Gibt es bereits konkrete Umsetzungspläne?

Vielen Dank und herzliche Grüße
Vorstand von Initiative freie Impfentscheidung

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. November 2019
  • Frist
    28. Dezember 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung der Masern-Impfpflicht [#170939]
Datum
24. November 2019 20:36
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie Sie wissen, hat der Bundestag die Impf-Pflicht für Masern beschlossen. Laut diesem Masernschutzgesetz §20 Absatz 9 kann die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen, dass die Nachweispflicht nicht gegenüber der Einrichtungsleitung (z.B. Schulleitung, Kindergartenleitung, etc.), sondern gegenüber dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle zu erbringen ist. Wie wird das in Nordrhein-Westfalen geregelt? Welches Ressort/staatliche Stelle ist für die Umsetzung bzw. für die Überprüfung/Überwachung der Nachweise federführend verantwortlich? Gibt es bereits konkrete Umsetzungspläne? Vielen Dank und herzliche Grüße Vorstand von Initiative freie Impfentscheidung
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 170939 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170939 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage vom 24.11.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrte Damen und Herren, das Gesetz für den Schu…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage vom 24.11.2019
Datum
27. November 2019 08:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrte Damen und Herren, das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) wurde am 14.11.2019 vom Bundestag verabschiedet. Am 20.12.2019 wird das Masernschutzgesetz im 2. Durchgang im Bundesrat beraten werden. Sollte der Bundesrat dem Gesetz zustimmen, wird es am 01.03.2020 in Kraft treten. Da das Masernschutzgesetz noch nicht verabschiedet wurde und noch nicht in Kraft getreten ist, gibt es noch keine konkreten Umsetzungspläne bzw. Regelungen in Nordrhein-Westfalen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 24.11.2019 [#170939] Sehr geehrteAntragsteller/in bitte beachten Sie, dass in einer Woche (z…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 24.11.2019 [#170939]
Datum
24. Februar 2020 11:46
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte beachten Sie, dass in einer Woche (zum 01.03.) das Masernschutzgesetz in Kraft tritt. Die Kindergärten und Schulen verteilen bereits Informationszettel an Eltern. Da muss es doch inzwischen auch Umsetzungspläne geben. Meine Informationsfreiheitsanfrage „Umsetzung der Masern-Impfpflicht“ vom 24.11.2019 (#170939) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 59 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 170939 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170939

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage vom 24.11.2019 [#170939] Sehr geehrteAntragsteller/in Sie wenden Sich an Frau Dr. Ewers mit der Bitt…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage vom 24.11.2019 [#170939]
Datum
28. Februar 2020 10:47
Status
Anfrage abgeschlossen
image003.jpg
2,5 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Sie wenden Sich an Frau Dr. Ewers mit der Bitte, Ihre am 24. November 2019, 20.36 Uhr [# 170939] gestellte Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz „Umsetzung der Masern-Impfpflicht“ zu beantworten. Ihre Anfrage sei von Ihr nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie habe die Frist mittlerweile um 59 Tage überschritten. Frau Dr. Ewers ist z. Zt. intensiv in das Corona-Virus-Ausbruchsgeschehen eingebunden und sie hat mich beauftragt, Ihnen zu antworten. Darum teile ich Ihnen folgendes mit: Ihre Anfrage wurde am 27. November 2019 beantwortet: „…das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) wurde am 14.11.2019 vom Bundestag verabschiedet. Am 20.12.2019 wird das Masernschutzgesetz im 2. Durchgang im Bundesrat beraten werden. Sollte der Bundesrat dem Gesetz zustimmen, wird es am 01.03.2020 in Kraft treten. Da das Masernschutzgesetz noch nicht verabschiedet wurde und noch nicht in Kraft getreten ist, gibt es noch keine konkreten Umsetzungspläne bzw. Regelungen in Nordrhein-Westfalen.“ Die Anfrage wurde innerhalb von drei Tagen beantwortet. Zu Ihrer weiteren Anfrage möchte ich Ihnen mitteilen, dass in Nordrhein-Westfalen keine Durchführungsbestimmungen geplant sind. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Gesundheitsamt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter. Mit freundlichen Grüßen