Umsetzung der Masern-Impfpflicht

Wie Sie wissen, hat der Bundestag die Impf-Pflicht für Masern beschlossen.

Laut diesem Masernschutzgesetz §20 Absatz 9 kann die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen,
dass die Nachweispflicht nicht gegenüber der Einrichtungsleitung (z.B. Schulleitung, Kindergartenleitung, etc.),
sondern gegenüber dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle
zu erbringen ist.

Wie wird das in Rheinland-Pfalz geregelt?
Welches Ressort/staatliche Stelle ist für die Umsetzung bzw. für die Überprüfung/Überwachung der Nachweise federführend verantwortlich?
Gibt es bereits konkrete Umsetzungspläne?

Vielen Dank und herzliche Grüße
Vorstand von Initiative freie Impfentscheidung

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. November 2019
  • Frist
    28. Dezember 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie Sie wissen, h…
An Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung der Masern-Impfpflicht [#170959]
Datum
25. November 2019 06:52
An
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie Sie wissen, hat der Bundestag die Impf-Pflicht für Masern beschlossen. Laut diesem Masernschutzgesetz §20 Absatz 9 kann die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen, dass die Nachweispflicht nicht gegenüber der Einrichtungsleitung (z.B. Schulleitung, Kindergartenleitung, etc.), sondern gegenüber dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle zu erbringen ist. Wie wird das in Rheinland-Pfalz geregelt? Welches Ressort/staatliche Stelle ist für die Umsetzung bzw. für die Überprüfung/Überwachung der Nachweise federführend verantwortlich? Gibt es bereits konkrete Umsetzungspläne? Vielen Dank und herzliche Grüße Vorstand von Initiative freie Impfentscheidung
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 170959 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170959 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage von 26. November 2019. Gerne beantworten wir Ihre An…
Von
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
WG: Umsetzung der Masern-Impfpflicht [#170959]
Datum
20. Dezember 2019 15:09
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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6,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage von 26. November 2019. Gerne beantworten wir Ihre Anfrage, soweit wir das zum jetzigen Zeitpunkt können, da noch nicht alle Details der Umsetzung des Masernschutzgesetzes geklärt sind. Zu Ihren einzelnen Fragen: Wie wird das in Rheinland-Pfalz geregelt? In Rheinland-Pfalz wird eine Nachweispflicht - wie vom Gesetz vorgesehen - gegenüber der Einrichtungsleitungen zu erbringen sein. Die Oberste Gesundheitsbehörde wird nicht von Ihrer Regelungskompetenz Gebrauch machen, wonach die Nachweispflicht gegenüber dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle zu erbringen ist. Welches Ressort/staatliche Stelle ist für die Umsetzung bzw. für die Überprüfung/Überwachung der Nachweise federführend verantwortlich? Die Federführung bei der Umsetzung des Masernschutzgesetzes liegt bei der Obersten Landesgesundheitsbehörde, die im Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie angesiedelt ist. Für die Überprüfung des Nachweises über den Masernschutz ist die Leitung der jeweiligen Einrichtung verantwortlich. Die Gesundheitsämter sind zu informieren, wenn kein Nachweis über Impfungen, Immunität oder Kontraindikation erfolgt ist. Die Gesundheitsämter können dann beraten und müssen zur Vorlage der Bescheinigung auffordern. Gibt es bereits konkrete Umsetzungspläne? Derzeit werden verschiedene Verfahren geprüft, um eine möglichst reibungslose und unbürokratische Umsetzung des Gesetzes zu bewerkstelligen, sowohl für alle Personen, die neu in einer Einrichtung betreut, tätig oder beschäftigt werden, als auch für Personen, die bereit in einer Einrichtung betreut, tätig oder beschäftigt sind. Mit freundlichen Grüßen,