Umsetzung des Art. 9 der RL EU 2016/680

Im BDSG Teil 3 und in der StPO findet sich keine Umsetzung des Art. 9 der RL EU 2016/680.
In welcher Bundesnorm findet sich die Umsetzung?

Warte auf Antwort

  • Datum
    16. Januar 2024
  • Frist
    24. Mai 2024
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im BDSG Teil 3 und in der StPO findet…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung des Art. 9 der RL EU 2016/680 [#297435]
Datum
16. Januar 2024 13:33
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im BDSG Teil 3 und in der StPO findet sich keine Umsetzung des Art. 9 der RL EU 2016/680. In welcher Bundesnorm findet sich die Umsetzung?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297435 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297435/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Umsetzung des Art. 9 der RL EU 2016/680“ [#297435]
Datum
20. Februar 2024 08:43
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/297435/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das BMJ bis heute gar nicht geantwortet hat. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 297435.pdf Anfragenr: 297435 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297435/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, die Frist für Beantwortung meiner IFG-Anfrage ist überschritten, bitte Informieren Sie mich über den S…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Umsetzung des Art. 9 der RL EU 2016/680“ [#297435]
Datum
6. März 2024 15:21
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, die Frist für Beantwortung meiner IFG-Anfrage ist überschritten, bitte Informieren Sie mich über den Sachstand. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297435 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297435/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-726/002 II#0219 Sehr << Antr…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
„Umsetzung des Art. 9 der RL EU 2016/680“ [#297435] # IFG-726/002 II#0219
Datum
19. März 2024 14:35
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
931,1 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-726/002 II#0219 Sehr << Antragsteller:in >> in oben genannter Angelegenheit erhalten Sie beiliegendes Schreiben. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0505 Sehr << Antragsteller:in >> 1. …
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
sämtliche Unterlagen, eMails und Dokumente zur Umsetztung des Art. 9 EU VO 2016/680 in nationales Recht [#303742] / Umsetzung des Art. 9 der RL EU 2016/680 [#297435]
Datum
8. April 2024 10:23
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0505 Sehr << Antragsteller:in >> 1. Zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21. März 2024 auf Übersendung von "sämtliche[n] Unterlagen, eMails und Dokumente[n] zur Umsetzung des Art. 9 EU VO 2016/680 in nationales Recht" des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) teile ich Ihnen Folgendes mit. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Begrenzt wird dieser Anspruch durch Ablehnungs- und Ausnahmetatbestände, die im öffentlichen Interesse oder privaten Interesse Dritter liegen können, §§ 3 bis 6 IFG. 1.1 Für die Umsetzung der Richtlinie 2016/680 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ist primär das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) - wie auch insgesamt für den Datenschutz im Allgemeinen - innerhalb der Bundesregierung federführend zuständig. Die Umsetzung der genannten Richtlinie erfolgte in erster Linie im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG); daneben erfolgten bereichsspezifische Umsetzungen (u.a. durch das BMJ). Soweit sich Ihr Antrag auf Unterlagen zum BDSG oder weiterer in der Zuständigkeit des BMI liegenden Vorschriften bezieht, wäre der Antrag beim BMI zu stellen. Darüber hinaus wurde die Richtlinie 2016/680 von den Ländern im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit umgesetzt. 1.2 Durch das BMJ erfolgte die Umsetzung der Richtlinie im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 insbesondere in Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Hierzu sind im BMJ 30 Aktenbände in Papierform vorhanden. Für eine eingehende Durchsuchung und Auswertung der vorhandenen Akten nach Dokumenten, die sich mit der Umsetzung des Artikel 9 Richtlinie 2016/680 befassen, ist schätzungsweise eine Arbeitszeit von ca. 25 Stunden durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des höheren Dienstes aufzubringen. Im Rahmen einer ersten überblickartigen Sichtung konnten keine Unterlagen identifiziert werden, die sich konkret mit der Umsetzung des Artikel 9 Richtlinie 2016/680 befassen. Hinzu kommt der zeitliche Aufwand für die Prüfung, ob einem Informationszugang Ablehnungs- und Ausnahmegründe nach dem IFG entgegenstehen. Ihr Antrag verursacht damit einen sehr hohen Verwaltungsaufwand. Der tatsächliche Aufwand kann zwar erst bei der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags erfasst und beziffert werden. Der für eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft aufzubringende Verwaltungsaufwand wird jedoch in jedem Fall deutlich übertroffen. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Der pauschale Stundensatz zur Berechnung des Verwaltungsaufwands beträgt für Beschäftigte im höheren Dienst 60 EUR. Für die Herausgabe von Abschriften kann, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, je nach Verwaltungsaufwand eine Gebühr zwischen 30 EUR und 500 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Vor diesem Hintergrund bitte ich um eine Erklärung, dass Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500 EUR bereit sind, bevor mit der Bearbeitung Ihres Antrags fortgefahren wird. Alternativ besteht ggf. die Möglichkeit, dass Sie selbst im BMJ Einsicht in die 30 Aktenbände nehmen. Der entstehende Verwaltungsaufwand würde sich damit deutlich reduzieren, was sich auch auf die Höhe der Verwaltungsgebühr auswirken würde. Auf diese Weise bestünde zudem nicht die Gefahr, dass für Ihre Interessenlage möglicherweise relevante Dokumente vom BMJ übersehen werden. Sollte ich ***bis zum 10. Mai 2024*** nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag vom 21. März 2024 nicht weiterverfolgen. Eine Gebühr wird in diesem Fall nicht erhoben. 2. Soweit Sie sich mit E-Mail vom 16. Januar 2024 mit folgender Frage an das BMJ gewandt haben: "Im BDSG Teil 3 und in der StPO findet sich keine Umsetzung des Art. 9 der RL EU 2016/680. In welcher Bundesnorm findet sich die Umsetzung?" liegt kein Antrag nach dem IFG vor, sondern eine Bürgeranfrage. Diese beantworte ich wie folgt: Für den Bereich des Datenschutzes im Strafverfahren regelt das BDSG grundsätzlich die allgemeinen Erwägungen, soweit die StPO keine besonderen Regelungen enthält (siehe auch § 1 Absatz 2 Satz 1, 2 BDSG, § 500 StPO). Soweit Sie nach der Umsetzung des Artikel 9 der Richtlinie 2016/680 im BDSG fragen, wäre Ihre Anfrage an das allgemein für den Datenschutz federführend zuständige BMI zu richten. Artikel 9 der Richtlinie 2016/680 regelt in seinem Absatz 1 Satz 1 insbesondere den Grundsatz der Zweckbindung. Danach dürfen personenbezogene Daten nur für den Zweck verwendet werden, für den sie rechtmäßig erhoben wurden. Zweckänderungen sind daher nur bei entsprechender rechtlicher Rechtfertigung durch eine gesetzliche Grundlage möglich. Dieser Grundsatz wurde jedoch nicht erst mit der Artikel 9 der Richtlinie 2016/680 in das deutsche Recht wie in die StPO eingeführt, sondern geht auf das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1) zurück. Dementsprechend finden sich in der StPO spezifische Verarbeitungsregelungen, die überwiegend bereits vor Umsetzung der Richtlinie 2016/680 in dieser enthalten waren. Beispielhaft können die folgenden Vorschriften genannt werden: § 100e Absatz 6, § 161 Absatz 3, § 163d Absatz 1, §§ 474, 475, 476, 477, 479 Absatz 2, §§ 483, 484, 485, 487 Absatz 1 StPO. Artikel 9 Absatz 1, 3 und 4 der Richtlinie 2016/680 sind jedenfalls auch in § 77e Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie § 77h IRG umgesetzt. Mit freundlichen Grüßen