Umsetzung des EGovG NRW

Dokumente zur Umsetzung des „Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (EGovG NRW)“ (z. B. Dokumente zur Projektplanung, notwendigen Schnittstellen, benötigte Anwendungen und technische Anforderungen, Kostenplanung).

Hintergrund ist die in §§ 4, 5 EGovG NRW geforderte „Durchführung ihrer Verwaltungsverfahren mit Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen auf elektronischem Weg“ bzw. gleichermaßen zwischen Behörden gemäß § 14 Absatz 1 EGovG NRW.

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  • Datum
    12. September 2021
  • Frist
    17. November 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Studierendenwerk Aachen AöR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung des EGovG NRW [#228247]
Datum
12. September 2021 15:08
An
Studierendenwerk Aachen AöR
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente zur Umsetzung des „Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (EGovG NRW)“ (z. B. Dokumente zur Projektplanung, notwendigen Schnittstellen, benötigte Anwendungen und technische Anforderungen, Kostenplanung). Hintergrund ist die in §§ 4, 5 EGovG NRW geforderte „Durchführung ihrer Verwaltungsverfahren mit Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen auf elektronischem Weg“ bzw. gleichermaßen zwischen Behörden gemäß § 14 Absatz 1 EGovG NRW.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228247 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228247/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Studierendenwerk Aachen AöR
Sehr Antragsteller/in urlaubsbedingt wird es uns nicht möglich sein Ihnen die erbetenen Informationen innerhalb v…
Von
Studierendenwerk Aachen AöR
Betreff
AW: Umsetzung des EGovG NRW [#228247]
Datum
13. September 2021 11:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in urlaubsbedingt wird es uns nicht möglich sein Ihnen die erbetenen Informationen innerhalb von vier Wochen zur Verfügung zu stellen. Daher bitten wir Sie um Fristverlängerung bis Ende Oktober. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich habe eine entsprechende Fristverlängerung vermerkt. Mit freundlichen Grüßen An…
An Studierendenwerk Aachen AöR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umsetzung des EGovG NRW [#228247]
Datum
13. September 2021 11:40
An
Studierendenwerk Aachen AöR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich habe eine entsprechende Fristverlängerung vermerkt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228247 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228247/
Studierendenwerk Aachen AöR
Sehr Antragsteller/in in Ihrer Anfrage vom 12.09.2021 baten Sie um Zusendung der Dokumente zur Umsetzung des „Ges…
Von
Studierendenwerk Aachen AöR
Betreff
AW: Umsetzung des EGovG NRW [#228247]
Datum
10. November 2021 16:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in in Ihrer Anfrage vom 12.09.2021 baten Sie um Zusendung der Dokumente zur Umsetzung des „Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (EGovG-NRW)“. Hintergrund sei die in §§ 4, 5 EGovG-NRW geforderte „Durchführung der Verwaltungsverfahren mit Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen auf elektronischem Weg“ bzw. gleichermaßen zwischen Behörden gem. § 14 Abs. 1 EGovG-NRW. Bezüglich Ihrer Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Gemäß § 1 Abs. 2 EGovG-NRW gilt dieses Gesetz für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Das Studierendenwerk ist als Anstalt des öffentlichen Rechts eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts. In den Tätigkeitsbereichen des Studierendenwerks, mit Ausnahme des Amts für Ausbildungsförderung, werden keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten ausgeführt, sie nehmen keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Die Verwaltungstätigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung wird im EGovG-NRW (Fassung ab 14.07.2020) vom Geltungsbereich ausgenommen. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGovG-NRW wird festgelegt, dass das EGovG-NRW nicht für die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW genannten Bereiche gilt. Das EGovG-NRW gilt demnach nicht für die Studierendenwerke. Da das EGovG-NRW für die Ämter für Ausbildungsförderung keine Wirkung entfaltet, gelten die Verpflichtungen der §§ 4 und 5 EGovG-NRW bezüglich der Durchführung der Verwaltungsverfahren und des elektronischen Kommunikationsweges nicht. Das Studierendenwerk muss jedoch ein De-Mail-Postfach und ein beBPo (besonderes elektronisches Postfach) haben. Die Freischaltung des beBPo für das Studierendenwerk Aachen durch IT.NRW, Statistisches Landesamt, beBPo-Prüfstelle, ist am 17.09.2021 erfolgt, so dass dieses nach der Implementierung genutzt wird. Ein DE-Mail-Postfach ist ebenfalls für das Studierendenwerk Aachen beantragt, so dass dieses auch in Kürze nutzbar sein wird. Mit herzlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für die ausführliche Antwort und die rechtlichen Hintergründe. In …
An Studierendenwerk Aachen AöR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umsetzung des EGovG NRW [#228247]
Datum
10. November 2021 16:34
An
Studierendenwerk Aachen AöR
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für die ausführliche Antwort und die rechtlichen Hintergründe. In meiner Anfrage ging ich davon aus, dass für Ihre öffentliche Stelle auch die Pflicht zur elektronischen Aktenführung nach § 9 Abs. 3 EGovG NRW zutrifft, ich entschuldige mich daher für diese fälschliche Annahme. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228247 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228247/