Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit Ihrer E-Mail vom 07.03.2024 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) den Schriftverkehr zwischen dem BMFSFJ und dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg im Zeitraum von 1.1.2020 bis 31.12.2022 über die Umsetzung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes (GaFG) und des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) in Baden-Württemberg.
Mit dieser Zwischennachricht möchten wir Sie gerne über den aktuellen Bearbeitungsstand Ihres IFG-Antrages informieren.
Für die Beantwortung Ihrer IFG-Anfrage wird nach erster Einschätzung ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand notwendig sein, so dass es sich hier nicht mehr um eine einfache IFG-Anfrage handelt. Die Durchsicht und Prüfung der erbetenen Dokumente ist mit einem Mehraufwand verbunden. Ggf. müssen zudem personenbezogene Daten anonymisiert werden.
Für das eben geschilderte Verfahren zur Beantwortung Ihres IFG-Antrages ist im Unterschied zu einer einfachen IFG-Anfrage, die nicht gebührenpflichtig wäre, ein deutlich höher Verwaltungsaufwand notwendig. Deshalb sind für die Amtshandlungen Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV zu erheben. Dies bedeutet: Anfragen, deren Bearbeitung länger als eine halbe Stunde (einfache Anfrage) dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird.
Auch im Falle einer zumindest teilweisen Stattgabe Ihrer Anfrage wären nach der Rechtslage Gebühren gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 IFG i.V.m. Anlage 1, Teil A Nr. 1.3 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) von 60 bis zu 500 Euro möglich. Einzelheiten zu IFG-Gebühren sind in der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) geregelt. Sie können diese im Internet unter
https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/BJNR000600006.html einsehen.
Sofern Sie Ihren Antrag aufrechterhalten wollen und durch die Recherche der erhöhte Verwaltungsmehraufwand entsteht, erhalten Sie einen rechtsmittelfähigen Gebührenbescheid an die von Ihnen genannte Postanschrift. Die ordnungsgemäße Bekanntgabe erfolgt mit Zustellung auf dem Postweg.
Bitte teilen Sie uns bis zum 12. April 2024 mit, ob Sie Ihren Antrag trotz ggfs. anfallender Gebühren in vollem Umfang aufrecht halten möchten.
Mit freundlichen Grüßen