Umsetzung des GaFG/GaFöG in Baden-Württemberg

Den Schriftverkehr zwischen dem BMFSFJ und dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg im Zeitraum von 1.1.2020 bis 31.12.2022 über die Umsetzung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes (GaFG) und des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) in Baden-Württemberg.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. März 2024
  • Frist
    9. April 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Schriftverkehr zwischen dem BMFSF…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung des GaFG/GaFöG in Baden-Württemberg [#302389]
Datum
7. März 2024 16:27
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Schriftverkehr zwischen dem BMFSFJ und dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg im Zeitraum von 1.1.2020 bis 31.12.2022 über die Umsetzung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes (GaFG) und des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) in Baden-Württemberg.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302389 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302389/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer E-Mail vom 07.03.2024 beantragen Sie auf Grundlage des Informat…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Umsetzung des GaFG/GaFöG in Baden-Württemberg [#302389]
Datum
4. April 2024 12:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer E-Mail vom 07.03.2024 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) den Schriftverkehr zwischen dem BMFSFJ und dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg im Zeitraum von 1.1.2020 bis 31.12.2022 über die Umsetzung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes (GaFG) und des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) in Baden-Württemberg. Mit dieser Zwischennachricht möchten wir Sie gerne über den aktuellen Bearbeitungsstand Ihres IFG-Antrages informieren. Für die Beantwortung Ihrer IFG-Anfrage wird nach erster Einschätzung ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand notwendig sein, so dass es sich hier nicht mehr um eine einfache IFG-Anfrage handelt. Die Durchsicht und Prüfung der erbetenen Dokumente ist mit einem Mehraufwand verbunden. Ggf. müssen zudem personenbezogene Daten anonymisiert werden. Für das eben geschilderte Verfahren zur Beantwortung Ihres IFG-Antrages ist im Unterschied zu einer einfachen IFG-Anfrage, die nicht gebührenpflichtig wäre, ein deutlich höher Verwaltungsaufwand notwendig. Deshalb sind für die Amtshandlungen Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV zu erheben. Dies bedeutet: Anfragen, deren Bearbeitung länger als eine halbe Stunde (einfache Anfrage) dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Auch im Falle einer zumindest teilweisen Stattgabe Ihrer Anfrage wären nach der Rechtslage Gebühren gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 IFG i.V.m. Anlage 1, Teil A Nr. 1.3 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) von 60 bis zu 500 Euro möglich. Einzelheiten zu IFG-Gebühren sind in der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) geregelt. Sie können diese im Internet unter https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/BJNR000600006.html einsehen. Sofern Sie Ihren Antrag aufrechterhalten wollen und durch die Recherche der erhöhte Verwaltungsmehraufwand entsteht, erhalten Sie einen rechtsmittelfähigen Gebührenbescheid an die von Ihnen genannte Postanschrift. Die ordnungsgemäße Bekanntgabe erfolgt mit Zustellung auf dem Postweg. Bitte teilen Sie uns bis zum 12. April 2024 mit, ob Sie Ihren Antrag trotz ggfs. anfallender Gebühren in vollem Umfang aufrecht halten möchten. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Um Sie nicht über Gebühr zu beanspruchen, möchte ic…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umsetzung des GaFG/GaFöG in Baden-Württemberg [#302389]
Datum
12. April 2024 14:20
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
231113-bf-geaend-vwv-betreuungsangebote-vgs-fnb.pdf
33,6 KB
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Um Sie nicht über Gebühr zu beanspruchen, möchte ich meinen Antrag wie folgt konkretisieren: Bitte senden Sie mir folgende Unterlagen zu: Den Schriftverkehr zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, aus dem sich ergibt, dass das BMFSFJ gefordert bzw. genehmigt hat, dass die nicht nach § 45 SGB VIII betriebserlaubten Betreuungsangebote in kommunaler und freier Trägerschaft* der Schulaufsicht unterstellt werden müssen, um rechtsanspruchserfüllend im Sinne des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) zu sein. Ich hoffe, diese Präzisierungen erleichtern die Zusammenstellung der Unterlagen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> * Diese Betreuungsangebote werden in Baden-Württemberg als "Verlässliche Grundschule" und "Flexible Nachmittagsbetreuung" bezeichnet, siehe beiliegende Verwaltungsvorschrift. Anhänge: - 231113-bf-geaend-vwv-betreuungsangebote-vgs-fnb.pdf Anfragenr: 302389 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302389/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>