Umsetzung des Helsinki-Übereinkommens durch die Bundeswehr
Bitte senden Sie mir die Vorschriften (Rechtsnormen und/oder Verwaltungsvorschriften, aber auch Einsatzregeln der Bundesmarine) des Bundesministeriums der Verteidigung zu, die der Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 des Helsinki-Übereinkommen dienen, das über das Gesetz zu internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes und des Nordostatlantiks in Deutschland als Bundesrecht gilt.
Nach Art. 4 Abs. 3 des Helsinki-Übereinkommens gilt:
„Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, militärische Luftfahrzeuge oder sonstige einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe und Luftfahrzeuge, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Maßnahmen sicher, daß derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe und Luftfahrzeuge soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen handeln.“
Anfrage erfolgreich
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Datum12. Juli 2022
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16. August 2022
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