Umsetzung des Masernschutzgesetzes bei schulpflichtigen, ungeimpften Kindern
Eltern von Schulkindern, die nicht (oder nur einmalig) gegen Masern geimpft sind, können nach §73 des Infektionsschutzgesetzes mit Bußgeldern wegen einer Ordnungswidrigkeit in Höhe von bis zu 2500€ belangt werden. Zugleich wird die Schulpflicht nicht außer Kraft gesetzt.
"Eltern, die ihre Schulkinder nicht impfen lassen, müssen mit einem Bußgeld von bis zu 2500 Euro rechnen. Allerdings gibt es keinen Impfzwang wie der CDU-Abgeordnete Rudolf Henke klarstellte. Genauso wenig sei vorgesehen, dass die Weigerung der Impfung dazu führe, dass man die Schulpflicht außer Kraft setzen könne." [1]
In der momentanen Situation kam es in << Adresse entfernt >> zu Inhaftierungen [2] aufgrund von wiederholten Verstößen gegen die Ausgangsbeschränkungen (ein einzelner Verstoß wird ebenfalls als Ordnungswidrigkeit gewertet).
Ein ungeimpftes bzw. nur einmal gegen Masern geimpftes Schulkind würde jeden Tag erneut eine Ordnungswidrigkeit begehen.
Wenn dieses Bußgeld wiederholt erhoben würde, dann würde dies effektiv eine Zwangsimpfung bedeuten, die ja laut [1] nicht gewollt ist.
Da die insbesondere in << Adresse entfernt >> ein heikles Thema ist, wird es sicherlich im Zusammenhang des Gesetzgebungsverfahrens intensiven Austausch darüber gegeben haben, wie damit umzugehen sein wird.
Bitte senden Sie mir:
sämtliche Dokumente, Briefwechsel, Gesprächsprotokolle und Anweisungen zu, die in bzw. mit Ihrem Ministerium intern oder mit anderen Ministerien (z.B BMVJ) oder Behörden/Institutionen (z.B. RKI, PEI, Gesundheitsämtern) zu dieser Thematik stattfanden.
Orientieren Sie sich bei Ihrer Dokumentensuche bitte auch an den untenstehenden Punkten und teilen Sie mir bitte mit:
1) ob vorgesehen ist, das Bußgeld bei einem ungeimpften (oder nur einmal geimpften) Schulkind wiederholt zu erheben. Wenn ja, in welchen Abständen (gilt z.B. jeder Schultag als erneute Ordnungswidrigkeit)?
2) ob Inhaftierungen der Erziehungsberechtigen bei dauerhaft ungeimpften (oder nur einmal geimpften) Schulkindern möglich und vorgesehen sind.
3) ob bei einem Umzug (folglich Wechsel des zuständigen Gesundheitsamts) das Bußgeld erneut erhoben werden kann.
4) welche Maßnahmen getroffen wurden, um zu verhindern, dass beispielsweise finanziell schwächer gestellte Haushalte faktisch zwangsgeimpft werden, da sie ein wiederholtes Bußgeld nicht bezahlen können.
5) welche Maßnahmen getroffen wurden, um eine Diskriminierung finanziell schwächer gestellter Familien zu verhindern.
6) wie verhindert werden kann, dass Eltern, die ihre Kinder nicht impfen lassen werden, faktisch an jedem Schultag zu einer wiederholten Ordnungswidrigkeit gezwungen werden, da deren Kinder von der Schulpflicht nicht freigestellt werden.
[1] https://www.tagesschau.de/inland/impfpf…
[2] https://www.pnp.de/nachrichten/bayern/G…
Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen
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Datum9. April 2020
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12. Mai 2020
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Kosten dieser Information:500,00 Euro
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