Umsetzung des Masernschutzgesetzes bei schulpflichtigen, ungeimpften Kindern

Eltern von Schulkindern, die nicht (oder nur einmalig) gegen Masern geimpft sind, können nach §73 des Infektionsschutzgesetzes mit Bußgeldern wegen einer Ordnungswidrigkeit in Höhe von bis zu 2500€ belangt werden. Zugleich wird die Schulpflicht nicht außer Kraft gesetzt.

"Eltern, die ihre Schulkinder nicht impfen lassen, müssen mit einem Bußgeld von bis zu 2500 Euro rechnen. Allerdings gibt es keinen Impfzwang wie der CDU-Abgeordnete Rudolf Henke klarstellte. Genauso wenig sei vorgesehen, dass die Weigerung der Impfung dazu führe, dass man die Schulpflicht außer Kraft setzen könne." [1]

In der momentanen Situation kam es in << Adresse entfernt >> zu Inhaftierungen [2] aufgrund von wiederholten Verstößen gegen die Ausgangsbeschränkungen (ein einzelner Verstoß wird ebenfalls als Ordnungswidrigkeit gewertet).

Ein ungeimpftes bzw. nur einmal gegen Masern geimpftes Schulkind würde jeden Tag erneut eine Ordnungswidrigkeit begehen.

Wenn dieses Bußgeld wiederholt erhoben würde, dann würde dies effektiv eine Zwangsimpfung bedeuten, die ja laut [1] nicht gewollt ist.
Da die insbesondere in << Adresse entfernt >> ein heikles Thema ist, wird es sicherlich im Zusammenhang des Gesetzgebungsverfahrens intensiven Austausch darüber gegeben haben, wie damit umzugehen sein wird.

Bitte senden Sie mir:

sämtliche Dokumente, Briefwechsel, Gesprächsprotokolle und Anweisungen zu, die in bzw. mit Ihrem Ministerium intern oder mit anderen Ministerien (z.B BMVJ) oder Behörden/Institutionen (z.B. RKI, PEI, Gesundheitsämtern) zu dieser Thematik stattfanden.

Orientieren Sie sich bei Ihrer Dokumentensuche bitte auch an den untenstehenden Punkten und teilen Sie mir bitte mit:

1) ob vorgesehen ist, das Bußgeld bei einem ungeimpften (oder nur einmal geimpften) Schulkind wiederholt zu erheben. Wenn ja, in welchen Abständen (gilt z.B. jeder Schultag als erneute Ordnungswidrigkeit)?

2) ob Inhaftierungen der Erziehungsberechtigen bei dauerhaft ungeimpften (oder nur einmal geimpften) Schulkindern möglich und vorgesehen sind.

3) ob bei einem Umzug (folglich Wechsel des zuständigen Gesundheitsamts) das Bußgeld erneut erhoben werden kann.

4) welche Maßnahmen getroffen wurden, um zu verhindern, dass beispielsweise finanziell schwächer gestellte Haushalte faktisch zwangsgeimpft werden, da sie ein wiederholtes Bußgeld nicht bezahlen können.

5) welche Maßnahmen getroffen wurden, um eine Diskriminierung finanziell schwächer gestellter Familien zu verhindern.

6) wie verhindert werden kann, dass Eltern, die ihre Kinder nicht impfen lassen werden, faktisch an jedem Schultag zu einer wiederholten Ordnungswidrigkeit gezwungen werden, da deren Kinder von der Schulpflicht nicht freigestellt werden.

[1] https://www.tagesschau.de/inland/impfpflicht-masern-gesetz-103.html
[2] https://www.pnp.de/nachrichten/bayern/Gegen-Corona-Vorschriften-verstossen-Landshuter-in-Haft-3649198.html

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    9. April 2020
  • Frist
    12. Mai 2020
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eltern von Schulkin…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung des Masernschutzgesetzes bei schulpflichtigen, ungeimpften Kindern [#184291]
Datum
9. April 2020 11:59
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eltern von Schulkindern, die nicht (oder nur einmalig) gegen Masern geimpft sind, können nach §73 des Infektionsschutzgesetzes mit Bußgeldern wegen einer Ordnungswidrigkeit in Höhe von bis zu 2500€ belangt werden. Zugleich wird die Schulpflicht nicht außer Kraft gesetzt. "Eltern, die ihre Schulkinder nicht impfen lassen, müssen mit einem Bußgeld von bis zu 2500 Euro rechnen. Allerdings gibt es keinen Impfzwang wie der CDU-Abgeordnete Rudolf Henke klarstellte. Genauso wenig sei vorgesehen, dass die Weigerung der Impfung dazu führe, dass man die Schulpflicht außer Kraft setzen könne." [1] In der momentanen Situation kam es in << Adresse entfernt >> zu Inhaftierungen [2] aufgrund von wiederholten Verstößen gegen die Ausgangsbeschränkungen (ein einzelner Verstoß wird ebenfalls als Ordnungswidrigkeit gewertet). Ein ungeimpftes bzw. nur einmal gegen Masern geimpftes Schulkind würde jeden Tag erneut eine Ordnungswidrigkeit begehen. Wenn dieses Bußgeld wiederholt erhoben würde, dann würde dies effektiv eine Zwangsimpfung bedeuten, die ja laut [1] nicht gewollt ist. Da die insbesondere in << Adresse entfernt >> ein heikles Thema ist, wird es sicherlich im Zusammenhang des Gesetzgebungsverfahrens intensiven Austausch darüber gegeben haben, wie damit umzugehen sein wird. Bitte senden Sie mir: sämtliche Dokumente, Briefwechsel, Gesprächsprotokolle und Anweisungen zu, die in bzw. mit Ihrem Ministerium intern oder mit anderen Ministerien (z.B BMVJ) oder Behörden/Institutionen (z.B. RKI, PEI, Gesundheitsämtern) zu dieser Thematik stattfanden. Orientieren Sie sich bei Ihrer Dokumentensuche bitte auch an den untenstehenden Punkten und teilen Sie mir bitte mit: 1) ob vorgesehen ist, das Bußgeld bei einem ungeimpften (oder nur einmal geimpften) Schulkind wiederholt zu erheben. Wenn ja, in welchen Abständen (gilt z.B. jeder Schultag als erneute Ordnungswidrigkeit)? 2) ob Inhaftierungen der Erziehungsberechtigen bei dauerhaft ungeimpften (oder nur einmal geimpften) Schulkindern möglich und vorgesehen sind. 3) ob bei einem Umzug (folglich Wechsel des zuständigen Gesundheitsamts) das Bußgeld erneut erhoben werden kann. 4) welche Maßnahmen getroffen wurden, um zu verhindern, dass beispielsweise finanziell schwächer gestellte Haushalte faktisch zwangsgeimpft werden, da sie ein wiederholtes Bußgeld nicht bezahlen können. 5) welche Maßnahmen getroffen wurden, um eine Diskriminierung finanziell schwächer gestellter Familien zu verhindern. 6) wie verhindert werden kann, dass Eltern, die ihre Kinder nicht impfen lassen werden, faktisch an jedem Schultag zu einer wiederholten Ordnungswidrigkeit gezwungen werden, da deren Kinder von der Schulpflicht nicht freigestellt werden. [1] https://www.tagesschau.de/inland/impfpflicht-masern-gesetz-103.html [2] https://www.pnp.de/nachrichten/bayern/Gegen-Corona-Vorschriften-verstossen-Landshuter-in-Haft-3649198.html
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184291 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184291 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
9. April 2020 11:59
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Umsetzung des Masernschutzgesetzes bei schulpflichtigen, ungeimpften Kindern [#184291]
Datum
14. April 2020 13:14
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Umsetzung des Masernschutzgesetzes bei schulpfli…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Umsetzung des Masernschutzgesetzes bei schulpflichtigen, ungeimpften Kindern [#184291]
Datum
19. Mai 2020 08:18
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Umsetzung des Masernschutzgesetzes bei schulpflichtigen, ungeimpften Kindern“ vom 09.04.2020 (#184291) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184291 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184291 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie baten um vorherige Mitteilung, falls der Informationszugang voraussichtlich gebü…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Umsetzung des Masernschutzgesetzes bei schulpflichtigen, ungeimpften Kindern [#184291]
Datum
20. Mai 2020 08:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie baten um vorherige Mitteilung, falls der Informationszugang voraussichtlich gebührenpflichtig sein werde. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand. Dieser wird bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes. Die Stundensätze betragen für Angehörige des höheren Dienstes 60 €, für Angehörige des gehobenen Dienstes 45 € und für Angehörige des mittleren Dienstes 30 €. Im vorliegenden Fall werden für die Bearbeitung voraussichtlich zehn Stunden für Mitarbeiter des höheren Dienstes erforderlich sein, sodass mit Gebühren in Höhe von 500 € zu rechnen ist. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie unter diesen Umständen an dem Antrag festhalten. Mit freundlichen Grüßen