Umsetzung des OZG im Sozialbereich

Alle Unterlagen zur Umsetzung des OZG (Schaffung von Online Diensten) für die Leistungen
Bedarf für Bildung und Teilhabe (OZG Leistung: 10088; Leikas 99107032017006, 99107032017005, 99107032017004, 99107032017003, 99107032017002)
Hilfe zum Lebensunterhalt (OZG Leistung: 10086; Leikas 99107012017000, 99107012017001)

Antwort verspätet

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  • Datum
    9. September 2023
  • Frist
    13. Oktober 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Al…
An Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung des OZG im Sozialbereich [#287968]
Datum
9. September 2023 17:29
An
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Unterlagen zur Umsetzung des OZG (Schaffung von Online Diensten) für die Leistungen Bedarf für Bildung und Teilhabe (OZG Leistung: 10088; Leikas 99107032017006, 99107032017005, 99107032017004, 99107032017003, 99107032017002) Hilfe zum Lebensunterhalt (OZG Leistung: 10086; Leikas 99107012017000, 99107012017001)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287968/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfrei…
Von
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
Umsetzung des OZG im Sozialbereich [#287968]
Datum
14. September 2023 14:30
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 09.09.2023. Ich habe mich bereits an das zuständige Fachamt gewandt und die Information angefragt. Nach Erhalt wird von hier aus geprüft, ob und inwieweit Ihrem Anliegen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausschlussgründe entsprochen werden kann. Sie erhalten im Anschluss vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle der positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Umsetzung des OZG im Sozialbereich“ vom 09.09.2023 (#287968) wurde…
An Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umsetzung des OZG im Sozialbereich [#287968]
Datum
16. Dezember 2023 08:42
An
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Umsetzung des OZG im Sozialbereich“ vom 09.09.2023 (#287968) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 65 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Erinnerung. Ich bedauere die verzögerte Bearbeitung …
Von
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
AW: Umsetzung des OZG im Sozialbereich [#287968]
Datum
19. Dezember 2023 11:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Erinnerung. Ich bedauere die verzögerte Bearbeitung Ihrer Anfrage zur Umsetzung des OZG im Sozialbereich. Ich hatte gehofft, noch aktuellere Informationen zu erhalten. Bitte entschuldigen Sie, dass ich Ihnen derweil keine Zwischennachricht habe zukommen lassen. Um etwas Geduld muss ich Sie noch bitten, dann werde ich wieder auf Sie zukommen. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, darf ich an die Beantwortung meiner Frag erinnern? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in …
An Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umsetzung des OZG im Sozialbereich [#287968]
Datum
7. Februar 2024 13:27
An
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, darf ich an die Beantwortung meiner Frag erinnern? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287968/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Von
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
AW: Umsetzung des OZG im Sozialbereich [#287968]
Datum
16. Februar 2024 15:52
Status
Warte auf Antwort
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Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Amt für Recht und Versicherungen [rollstuhl-symbol-pos-bitmap] Bertha-von-Suttner-Platz 2-4 53111 Bonn Mein Zeichen 30-1 1156/23 Datum 16.02.2024 Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Ihr Informationsersuchen vom 09.09.2023 Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre o. g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW). Es ergeht folgender B E S CH E I D 1. Ich gewähre Ihnen Zugang zu den hier vorhandenen Unterlagen zur Umsetzung des OZG in Bezug auf bestimmte Leistungen aus dem Bereich „Bedarf für Bildung und Teilhabe“ und dem Bereich „Hilfe zum Lebensunterhalt“. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. B E G R Ü N D U N G Mit E-Mail vom 09.09.2023 beantragten Sie die Zusendung aller Unterlagen zur Umsetzung des OZG für bestimmte Leistungen aus dem Bereich „Bedarf für Bildung und Teilhabe“ und dem Bereich „Hilfe zum Lebensunterhalt“. Konkret nannten Sie die OZG-Leistung: 10088 (Leikas 99107032017006, 99107032017005, 99107032017004, 99107032017003, 99107032017002) und die OZG-Leistung: 10086 (Leikas 99107012017000, 99107012017001). Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW haben Sie nach Maßgabe des Gesetzes grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen amtlichen Informationen. Es bestehen keine spezielleren Anspruchsgrundlagen, die nach der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW dem hier verfolgten Anspruch vorgehen. Der Anspruch ist gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW beschränkt auf bei der Bundesstadt Bonn vorhandene Informationen. Nach Rücksprache mit den beteiligten Fachdienststellen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Hilfe zum Lebensunterhalt Die zuständigen Fachdienststellen haben im Rahmen einer Organisationsbetrachtung die Möglichkeiten der Digitalisierung der Antragsstrecke geprüft. Da bis zu diesem Zeitpunkt kein EfA-Dienst nachnutzbar war (EfA-Dienst = „Einer-für-alle“-Dienst), hat die zuständige Fachdienststelle sich für die Erstellung eines eigenen Online-Formulars entschieden. Das Online-Formular „Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)“ ist am 26.01.2024 online gestellt worden. Das Online-Formular kann im Service-Portal über ein Service-Konto NRW mit eID versehen und digital übermittelt werden oder als Webanwendung am Bildschirm ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Die Online-Formulare mit und ohne eID unterscheiden sich lediglich im Hinblick auf das Unterschriftserfordernis, sind jedoch im Übrigen gleich gestaltet. Als weitere Antragsmöglichkeit steht - wie bisher - eine pdf-Datei zum Download zur Verfügung, die am Computer ausgefüllt oder ausgedruckt und dann von Hand ausgefüllt und sodann unterschrieben werden kann. Der pdf-Antrag bildet im Wesentlichen den Inhalt der neuen online-Formulare ab, ist jedoch aus technischen Gründen vom Aufbau her etwas anders gestaltet. Bitte beachten Sie, dass sämtliche Antragsmöglichkeiten der ständigen Bearbeitung unterliegen und bei Änderungsbedarf angepasst werden können. Sie können unter den folgenden Links auf die Dienstleistung zugreifen: Auf der städtischen Seite: https://www.bonn.de/vv/produkte/Sozialhilfe.php Link zur Online-Dienstleistung im Service-Portal: https://service.bonn.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1728062/show#<https://service.bonn.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1728062/show> Das Online-Formular wird lediglich eine Übergangslösung darstellen, da zukünftig die Nutzung des EfA-Dienstes angestrebt wird. Für die Nachnutzung ist noch ein erheblicher Implementierungsaufwand auf Seiten der Bundesstadt Bonn notwendig, weshalb zunächst das o. g. Online-Formular genutzt werden wird. Auf den nachfolgenden Internetseiten können Sie weitere, frei zugängliche Informationen von d-NRW bzw. Grundlageninformationen zum OZG abrufen: https://www.d-nrw.de/kommunalvertreter https://informationsplattform.ozg-umsetzung.de/iNG/app/intro Bedarf für Bildung und Teilhabe Für Leistungen im Bereich Bildung und Teilhabe steht noch kein Formular zur Verfügung, welches online eingereicht werden kann. Hierzu gibt es allerdings eine EfA-Leistung, die von d-NRW angeboten wird. Da mehrere Gesetze (Wohngeldgesetz, SGB XII, SGB II, etc.) Leistungen für diesen Bereich vorsehen und die jeweiligen Fachdienststellen in jeder Kommune anders organisiert sind und agieren, wird zunächst geprüft, inwieweit der Dienst von d-NRW bei der Stadt Bonn nachgenutzt werden kann. Sollten Sie weitere Nachfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Beantwortung. Ich bitte hier zunächst um Zusendung des Projekta…
An Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umsetzung des OZG im Sozialbereich [#287968]
Datum
17. Februar 2024 18:02
An
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Beantwortung. Ich bitte hier zunächst um Zusendung des Projektauftrages mit der Spezifikation des Dienstes und den notwendigen Kosten. Gleichzeitig bitte ich um Mitteilung, wer den Dienst erstellt hat und wieso die Dienste, die das Land Nordrhein-Westfalen bereitstellt, seitens der Stadtverwaltung nicht genutzt wurden? Wie hoch sind die Mehrkosten dieses Dienstes im Gegensatz zur Lösung des Landes. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287968/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17.02.2024, deren Eingang ich Ihnen hier…
Von
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
AW: Umsetzung des OZG im Sozialbereich [#287968]
Datum
19. Februar 2024 15:38
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17.02.2024, deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. Ich habe Ihre Anfrage, mit der Sie die Zusendung des Projektauftrages mit der Spezifikation des Dienstes und den notwendigen Kosten sowie Hintergründe zur Erstellung des Dienstes bzw. Nutzung des Dienstes des Landes NRW mit der Bitte um weitere Auskunft bereits an die betreffenden Fachdienststellen weitergeleitet. Ich weise Sie darauf hin, dass der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Vielmehr sind etwa der Schutz personenbezogener Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu berücksichtigen. Die angeforderten Unterlagen könnten solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten. Diese könnten zu Schwärzungen oder zu einer Ablehnung führen. Sobald ich von den Fachdienststellen eine Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die Informationen unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe des IFG NRW zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Bundesstadt Bonn - Amt 30 - 53103 Bonn Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin << Antragsteller:in >…
Von
Bundesstadt Bonn - Lebensmittelüberwachungsamt
Betreff
AW: Umsetzung des OZG im Sozialbereich [#287968]
Datum
4. März 2024 11:09
Status
Warte auf Antwort
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Bundesstadt Bonn - Amt 30 - 53103 Bonn Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Amt für Recht und Versicherungen [rollstuhl-symbol-pos-bitmap] Bertha-von-Suttner-Platz 2-4 53111 Bonn Mein Zeichen 30-1 227/24 Datum 04.03.2024 Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Ihr Informationsersuchen vom 17.02.2024 Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre o. g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW). Es ergeht folgender B E S CH E I D 1. Ich gebe Ihnen Auskunft zu den hier vorhandenen Informationen zur Nachnutzung der Efa-Dienste des Landes NRW in Bezug auf bestimmte Leistungen aus dem Bereich „Bedarf für Bildung und Teilhabe“ und dem Bereich „Hilfe zum Lebensunterhalt“. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. B E G R Ü N D U N G Mit E-Mail vom 17.02.2024 baten Sie im Nachgang zu dem Bescheid auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom 09.09.2023 um Zusendung des Projektauftrags mit der Spezifikation des Dienstes und den notwendigen Kosten. Außerdem wollten Sie wissen, wer den von der Bundesstadt Bonn zur Beantragung von Leistungen angebotenen Dienst erstellt hat und aus welchen Gründen die Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen nicht genutzt würden. Außerdem baten Sie um Mitteilung der Mehrkosten dieses eigenen Dienstes im Gegensatz zu der Lösung des Landes. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW haben Sie nach Maßgabe des Gesetzes grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen amtlichen Informationen. Es bestehen keine spezielleren Anspruchsgrundlagen, die nach der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW dem hier verfolgten Anspruch vorgehen. Der Anspruch ist gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW beschränkt auf bei der Bundesstadt Bonn vorhandene Informationen. Nach Rücksprache mit den beteiligten Fachdienststellen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: 1. Die Nachnutzung des EfA-Dienstes zur konkreten OZG-Leistung „Hilfe zum Lebensunterhalt“ wurde verwaltungsintern in den technischen Fachstellen erörtert. Eine Nachnutzung wurde grundsätzlich als sinnvoll erachtet, jedoch liegen bis zum heutigen Stand vor allem die technischen Voraussetzungen für eine zielführende Umsetzung des angebotenen EfA-Dienstes, insbesondere die erforderliche Einbindung in das hiesige Fachverfahren, noch nicht vor. Allerdings sind durch die inzwischen erfolgreich abgeschlossene Konzeption des Online-Antrags für die Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt die Voraussetzungen des OZG für einen barrierefreien Zugang zu dem entsprechenden Antrag erfüllt. Hinsichtlich der Nutzung der EfA-Dienste des Landes kann ich Ihnen mitteilen, dass zwei Dienste bis Ende des Jahres von dem zuständigen Ministerium übernommen werden sollen. Die Höhe der Kosten für die Nachnutzung ab dem nächsten Jahr ist bislang allerdings noch ungeklärt. 2. Der Fachbereich wurde im Rahmen der verwaltungsinternen Organisationsarbeit untersucht. Die eigene Erstellung des Formulars stellte intern kein Projekt dar, sodass hierfür kein Projektauftrag erstellt wurde. Einen solchen kann ich Ihnen daher nicht zusenden, Ihr Antrag wird insofern mangels vorhandener Informationen abgelehnt. Gleiches gilt hinsichtlich der in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten. Das Formular wurde im Rahmen der täglichen Arbeit bei der IT-Abteilung erstellt, weshalb die hierfür angefallenen Kosten nicht abtrennbar beziffert werden können. Sollten Sie weitere Nachfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen, sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Ab dem 1. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. An dieser Stelle weise ich zudem darauf hin, dass Sie sich gem. § 13 Abs. 2 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen wenden können, um auf diese Weise eine unverzügliche Nachprüfung einer Ablehnungsentscheidung zu erreichen. Bitte beachten Sie, dass dadurch die Klagefrist nicht ausgesetzt wird. Sie haben außerdem die Möglichkeit, die Ombudsstelle der Bundesstadt Bonn als unabhängige Schlichtungsstelle anzurufen. Bitte beachten Sie, dass durch die Kontaktaufnahme mit der Ombudsstelle die Klagefrist nicht ausgesetzt wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter 0228 – 77 44 33 oder auf www.bonn.de. Mit freundlichen Grüßen