Sehr
<< Anrede >>
ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:
https://fragdenstaat.de/a/223945/
Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet.
Die Ausnahmeregelung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG zielt darauf ab, dass der behördliche Entscheidungsprozess nicht gestört wird (siehe BB Drs. 20/4466, S. 18) und erlischt in dem Moment, wo eine Entscheidung gefallen ist. Der Senat hat in Drucksache 22/3318 der Bürgerschaft – Frage 8 – darauf geantwortet, welche Stellen geschaffen wurden und diese in Anlage 2 zu dieser Drucksache benannt. Damit liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG gar nicht mehr vor.
Es ist fraglich, wie sich die Senatskanzlei hier noch im Entscheidungsprozess befinden kann. Die Stellenbeschreibungen müssen vorliegen, wenn die Stellen geschaffen werden. Dies ist nach Auskunft des Senats bereits 2019 – also zwei Jahre zurück – erfolgt. Teilweise sind nach den Angaben des Senats die Stellen bereits wieder weggefallen.
Wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, entfällt die Berufungsmöglichkeit auf diesen Ausschlußtatbestand, wenn der Vorgang abgeschlossen ist. Dies ist hier gegeben.
Selbst wenn das Stellenbesetzungsverfahren noch offen sein sollte, besteht hier keine weitere Verpflichtung zur Vertraulichkeit. Die Wertigkeit ist angegeben und dass der Inhalt der Tätigkeit geheimgehalten werden soll, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht auch dem hamburgischen Transparenzanspruch. Der Erfolg des Stellenbesetzungsverfahrens dürfte damit wohl eher kaum gefährdet sein.
Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.
Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anhänge:
- 223945.pdf
Anfragenr: 223945
Antwort an:
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