Umsetzung des Sanktionsmoratoriums

Einschlägigen Medienberichten zufolge soll bis zur Neuregelung der Sanktionen beim SGB II im Zuge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 ein Sanktionsmoratorium "unter dem Existenzminimum" gelten. Das lässt Interpretationsspielraum. Bitte teilen Sie mir mit,
- ob und inwiefern dieses Sanktionsmoratorium bereits von den Jobcentern umgesetzt wird
- ob das Moratorium wirklich alle Arten von Sanktionen betrifft
- ob es rechtsverbindliche Weisungen an die Jobcenter seitens der Bundesagentur für Arbeit oder sonst irgendetwas Schriftliches zum Sanktionsmoratorium gibt, auf das man sich berufen kann; falls ja, bitte senden Sie es mir zu

Danke.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Januar 2022
  • Frist
    22. Februar 2022
  • 4 Follower:innen
Bernd Lauermann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Einschlägigen Med…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
Bernd Lauermann
Betreff
Umsetzung des Sanktionsmoratoriums [#238211]
Datum
20. Januar 2022 06:33
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Einschlägigen Medienberichten zufolge soll bis zur Neuregelung der Sanktionen beim SGB II im Zuge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 05. November 2019 - 1 BvL 7/16 ein Sanktionsmoratorium "unter dem Existenzminimum" gelten. Das lässt Interpretationsspielraum. Bitte teilen Sie mir mit, - ob und inwiefern dieses Sanktionsmoratorium bereits von den Jobcentern umgesetzt wird - ob das Moratorium wirklich alle Arten von Sanktionen betrifft - ob es rechtsverbindliche Weisungen an die Jobcenter seitens der Bundesagentur für Arbeit oder sonst irgendetwas Schriftliches zum Sanktionsmoratorium gibt, auf das man sich berufen kann; falls ja, bitte senden Sie es mir zu Danke.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Bernd Lauermann Anfragenr: 238211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238211/
Mit freundlichen Grüßen Bernd Lauermann

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Lauermann, vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Koalitionsparteien haben im Koalitionsvertrag …
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Umsetzung des Sanktionsmoratoriums [#238211]
Datum
24. Januar 2022 10:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Lauermann, vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Koalitionsparteien haben im Koalitionsvertrag (Zeilen 2495ff) vereinbart: […] An Mitwirkungspflichten, die in der Teilhabevereinbarung festgehalten werden, halten wir fest. Sie werden gesetzlich bis spätestens Ende 2022 neu geordnet. Der Neuregelung geht eine Evaluation voraus. Damit setzen wir auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes um, wie die Kosten der Unterkunft von Sanktionen auszunehmen und Unter-25-Jährige gleich zu behandeln. Ihnen machen wir im Sanktionsfall ein Coaching-Angebot in Abstimmung mit der örtlichen Jugendhilfe (nach § 16h SGB II). Bis zur gesetzlichen Neuregelung schaffen wir ein einjähriges Moratorium für die bisherigen Sanktionen unter das Existenzminimum, das auch für kommunale Jobcenter gelten muss. […] Der Koalitionsvertrag hat keine unmittelbare Gesetzeswirkung, d.h. entsprechende Neuregelungen müssen nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung erst vom Gesetzgeber verabschiedet werden. Die Jobcenter haben daher bis zu einer gesetzlichen Regelung dieser politischen Absichtserklärung die derzeit noch gültigen gesetzlichen Regelungen der §§ 31ff SGB II - unter Berücksichtigung der Entscheidung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 05. November 2019 - umzusetzen. Die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 31 ff. SGB II finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-31-31b_ba015902.pdf Mit freundlichen Grüßen