Umsetzung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen durch die Bundeswehr
Bitte senden Sie mir die Vorschriften (Rechtsnormen und/oder Verwaltungsvorschriften, aber auch Einsatzregeln der Bundesmarine) des Bundesministeriums der Verteidigung zu, die der Umsetzung von Art. 236 SRÜ dienen, das über das Vertragsgesetz Seerechtsübereinkommen in Deutschland als Bundesrecht gilt. Mich interessieren dabei die Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen (Teil XII des Seerechtsübereinkommens).
Nach Art. 236 SRÜ gilt:
„Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt finden keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. Jedoch stellt jeder Staat durch geeignete Maßnahmen, die den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit solcher ihm gehörender oder von ihm eingesetzter Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen, sicher, daß diese, soweit zumutbar und durchführbar, in einer Weise betrieben werden, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist.“
Anfrage erfolgreich
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Datum12. Juli 2022
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16. August 2022
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