Umsetzung EU Richtlinie 2019/1158 "Vaterschaftsurlaub"

Die EU-Richtlinie 2019/1158 hätte bis zum 2. August 2022 in nationales Recht umzusetzt werden sollen. Zu welchem Monat und in welchem Jahr wird die Umsetzung geschehen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. Oktober 2023
  • Frist
    4. November 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die EU-Richtlinie 2019/1158 hätte bis…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung EU Richtlinie 2019/1158 "Vaterschaftsurlaub" [#289392]
Datum
2. Oktober 2023 11:38
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die EU-Richtlinie 2019/1158 hätte bis zum 2. August 2022 in nationales Recht umzusetzt werden sollen. Zu welchem Monat und in welchem Jahr wird die Umsetzung geschehen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289392 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289392/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 2. Oktober 2023 beim Bundesministerium …
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Umsetzung EU Richtlinie 2019/1158 "Vaterschaftsurlaub" [#289392]
Datum
23. Oktober 2023 10:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 2. Oktober 2023 beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), mit der Sie Folgendes wissen möchten: "Die EU-Richtlinie 2019/1158 hätte bis zum 2. August 2022 in nationales Recht umgesetzt werden sollen. Zu welchem Monat und in welchem Jahr wird die Umsetzung geschehen?" Nach den gesetzlichen Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) handelt es sich nicht um eine IFG-Anfrage. Deshalb erhalten Sie keinen Bescheid. Dennoch möchten wir Ihre Anfrage gerne beantworten: Am 12. Juli 2019 ist die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates ("Vereinbarkeits-Richtlinie") im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Ziel der Richtlinie ist es, in der gesamten EU die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu verbessern. Konkret soll die Richtlinie für eine gerechtere Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben zwischen Frauen und Männern sorgen und die Erwerbsbeteiligung insbesondere von Frauen fördern. Kernpunkte sind ein zehntägiger Vaterschaftsurlaub nach der Geburt des Kindes und 2 reservierte Monate bezahlte Elternzeit pro Elternteil. Aufgrund des in Deutschland bestehenden umfassenden Systems an Vereinbarkeits-Maßnahmen erfüllt Deutschland bereits die in der Richtlinie vorgesehenen Mindeststandards und ist deshalb von der Umsetzungsverpflichtung befreit. Der Richtlinien-Text enthält eine Ausnahmeklausel, die es Mitgliedsstaaten erlaubt, von der separaten Einführung eines vergüteten Vaterschaftsurlaubs abzusehen. Dafür müssen Mitgliedsstaaten Elternurlaub für mindestens sechs Monate pro Elternteil auf einem Vergütungsniveau von 65% des Nettoeinkommens zur Verfügung stellen. Dies ist nach deutschem Recht der Fall. In Deutschland können Eltern gemeinsam bis zu 14 Monate Elterngeld erhalten, also deutlich mehr als die von der Richtlinie vorgesehenen zwei Monate plus zehn Tage Vaterschaftsurlaub. Unabhängig von den Vorgaben der Vereinbarkeits-Richtlinie ist es dem BMFSFJ ein wichtiges Anliegen, Familien noch besser zu unterstützen, ihren Wunsch nach partnerschaftlicher Arbeitsteilung zu verwirklichen. So setzt sich das BMFSFJ weiterhin für die Einführung der Familienstartzeit ein, mit der sich Väter oder Partnerinnen und Partner künftig für die ersten zehn Arbeitstage nach der Geburt ihres Kindes bei voller Lohnfortzahlung freistellen lassen können. So haben Paare mehr Zeit, gemeinsam gut in diese neue Lebensphase zu starten. Die Regelungen gelten auch für Alleinerziehende. Durch die Einführung einer Familienstartzeit soll die Regeneration der Mütter durch die Fürsorge des Partners oder der Partnerin unterstützt werden. Beide Eltern haben so von Anfang an Zeit, früh eine enge Bindung zum Kind aufzubauen und sich partnerschaftlich den neuen Aufgaben zu widmen. Der Gesetzesentwurf wird aktuell zwischen den Ressorts beraten. Dies betrifft auch ein mögliches Inkrafttreten der Regelungen. Mit freundlichen Grüßen