Umsetzung § 145 TKG - Netzinfrastruktur von Gebäuden im Saarland

Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG

Guten Tag,

Herr Dörr von der Bauaufsicht der Stadt Saarbrücken hat mich darauf hingewiesen, das die Bauordnung aktuell noch keine Vorgaben zu passiven Netzinfrastrukturen in Gebäuden gemäß § 145 TKG Abs. 4 macht, obwohl dies gemäß § 145 TKG Abs. 7 gefordert ist.
In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9023, Seite 16/17, Absatz "Zu Dreifachbuchstabe bbb) (§ 77k Absätze 4 bis 7)") ist explizit erwähnt, die Länder die vom Bund geschaffenen Vorgaben in die Genehmigungsverfahren integrieren müssen. Dies scheint jedoch seit der TKG-Änderung aus dem Jahr 2016 noch nicht erfolgt zu sein.

Bitte teilen Sie mir mit, wann geplant ist, die Vorgaben in die Bauordnung einfließen zu lassen?
Bitte senden Sie mir eventuell vorhandene Änderungsentwürfe zu.

In der Praxis dürften z. B. folgende Kriterien/Vorgaben relevant sein:
- Verlegung von Leerrohren von den Abschlusspunkten beim Teilnehmer bis zum Zugangspunkt im Hausanschlussraum (ggf. auch mehrere Leerrohre, da ein nachträglicher Einzug von Kabel in ein bereits belegtes Rohr teilweise schwierig bis unmöglich ist).
- Dimensionierung und Verlegung der Leerrohre so, dass ein nachträgliches Einziehen von mehreren Leitungen möglich ist.
- Bei komplizierten Wegen (Kurven/lange Strecken), entsprechende Revisionsöffnungen vorsehen.
- Revisionsöffnungen bzw. Rohre müssen so verlegt sein, dass ein späterer Kabeleinzug ohne Zugang zu Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten sowie Kellerräume Dritter möglich ist.
- Ausführung von Brandschotts als Weichschott mit ausreichend Reserve für zusätzliche Kabel, um eine einfache Erweiterung zu ermöglichen.
- Vorgaben zu den Abschlusspunkten an beiden Enden (z. B. Multimediaverteiler in Wohnungen).
- Vorgaben zur Einplanung von ausreichend Platz für entsprechende Abschlusstechnik in den Hausanschlussräumen (z. B. Netzwerkschränke/Wandverteiler).
- Vorgaben zur Einplanung von Reserve-Zählerplätzen zur Stromversorgung von Telekommunikationsausrüstung.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft.

Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    9. Mai 2023
  • Frist
    13. Juni 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Guten Tag, [geschwärzt] von der Bauaufsicht der Stadt Saarbrücken hat mich darauf…
An Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung § 145 TKG - Netzinfrastruktur von Gebäuden im Saarland [#278453]
Datum
9. Mai 2023 17:33
An
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Guten Tag, [geschwärzt] von der Bauaufsicht der Stadt Saarbrücken hat mich darauf hingewiesen, das die Bauordnung aktuell noch keine Vorgaben zu passiven Netzinfrastrukturen in Gebäuden gemäß § 145 TKG Abs. 4 macht, obwohl dies gemäß § 145 TKG Abs. 7 gefordert ist. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9023, Seite 16/17, Absatz "Zu Dreifachbuchstabe bbb) (§ 77k Absätze 4 bis 7)") ist explizit erwähnt, die Länder die vom Bund geschaffenen Vorgaben in die Genehmigungsverfahren integrieren müssen. Dies scheint jedoch seit der TKG-Änderung aus dem Jahr 2016 noch nicht erfolgt zu sein. Bitte teilen Sie mir mit, wann geplant ist, die Vorgaben in die Bauordnung einfließen zu lassen? Bitte senden Sie mir eventuell vorhandene Änderungsentwürfe zu. In der Praxis dürften z. B. folgende Kriterien/Vorgaben relevant sein: - Verlegung von Leerrohren von den Abschlusspunkten beim Teilnehmer bis zum Zugangspunkt im Hausanschlussraum (ggf. auch mehrere Leerrohre, da ein nachträglicher Einzug von Kabel in ein bereits belegtes Rohr teilweise schwierig bis unmöglich ist). - Dimensionierung und Verlegung der Leerrohre so, dass ein nachträgliches Einziehen von mehreren Leitungen möglich ist. - Bei komplizierten Wegen (Kurven/lange Strecken), entsprechende Revisionsöffnungen vorsehen. - Revisionsöffnungen bzw. Rohre müssen so verlegt sein, dass ein späterer Kabeleinzug ohne Zugang zu Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten sowie Kellerräume Dritter möglich ist. - Ausführung von Brandschotts als Weichschott mit ausreichend Reserve für zusätzliche Kabel, um eine einfache Erweiterung zu ermöglichen. - Vorgaben zu den Abschlusspunkten an beiden Enden (z. B. Multimediaverteiler in Wohnungen). - Vorgaben zur Einplanung von ausreichend Platz für entsprechende Abschlusstechnik in den Hausanschlussräumen (z. B. Netzwerkschränke/Wandverteiler). - Vorgaben zur Einplanung von Reserve-Zählerplätzen zur Stromversorgung von Telekommunikationsausrüstung. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 278453 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Sehr << Antragsteller:in >> ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich nach Einbindung der Obersten L…
Von
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Betreff
AW: Umsetzung § 145 TKG - Netzinfrastruktur von Gebäuden im Saarland [#278453]
Datum
16. Mai 2023 08:26
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.gif
1,8 KB
image005.jpg
3,3 KB
image006.jpg
4,0 KB
image007.png
13,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich nach Einbindung der Obersten Landesbaubehörde gerne wie folgt beantworte: In der von Ihnen erwähnten Gesetzesbegründung zu § 77k Absätze 4 bis 7 TKG (jetzt: § 145 Absätze 4 bis 7 TKG) aus dem Jahre 2016 ist auf Seite 17 wortwörtlich Folgendes ausgeführt: „Absatz 7 stellt klar, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung der in den Absätzen 4 und 5 geregelten materiellen Vorgaben überwachen. Dies betrifft sowohl die Ausstattung der dort genannten Gebäude mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen Infrastrukturen sowie die Ausstattung mit einem Zugangspunkt. Die Regelung entspricht § 7 Absatz 1 des Energieeinsparungsgesetzes. Er stellt zudem sicher, dass die Länder die vom Bund geschaffenen materiellen Vorgaben für die technische Ausstattung von Gebäuden mit Telekommunikationsinfrastruktur – soweit erforderlich – in ihre Genehmigungsverfahren implementieren und deren Einhaltung überprüfen" (Hervorhebung nicht im Original).“ Weder aus dem Wortlaut von § 77k Absatz 7 noch dem Wortlaut von § 145 Absatz 7 TKG ergibt sich eine Verpflichtung für die Länder, durch Schaffung von Aufgabenzuweisungsnormen zuständige Behörden zu bestimmen oder eine Implementierung der einschlägigen Vorgaben in landesrechtliche Genehmigungsverfahren wie z.B. Baugenehmigungsverfahren vorzunehmen. Aus der insoweit eindeutigen Gesetzesbegründung ergibt sich vielmehr, dass eine landesrechtlich Regelung möglich ist, soweit diese auf Landesebene für erforderlich gehalten wird. Die im Saarland geltende Landesbauordnung (Text online abrufbar unter: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-BauOSL2004V13P66) ist auf Leitungen, die der Telekommunikation dienen, und deren Nebenanlagen nicht anwendbar (siehe § 1 Absatz 2 Nummer 3 der Landesbauordnung). Diese Rechtslage entspricht der von der Bauministerkonferenz beschlossenen Musterbauordnung (aktueller Text in Form der letzten Beschlussfassung vom 22./23. September 2022 online abrufbar unter: https://www.bauministerkonferenz.de/suchen.aspx?id=762&o=759O762&s=musterbauordnung ) Eine Implementierung von Vorgaben des TKG in bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren im Sinne der oben stehenden Gesetzesbegründung in der Landesbauordnung ist nicht erfolgt. Die Erstellung eines Referentenentwurfs, der eine Änderung der Rechtslage vorsieht, ist seitens des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport nicht beabsichtigt. Mit freundlichen Grüßen