Umsetzung § 145 TKG - Netzinfrastruktur von Gebäuden im Saarland
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG
Guten Tag,
Herr Dörr von der Bauaufsicht der Stadt Saarbrücken hat mich darauf hingewiesen, das die Bauordnung aktuell noch keine Vorgaben zu passiven Netzinfrastrukturen in Gebäuden gemäß § 145 TKG Abs. 4 macht, obwohl dies gemäß § 145 TKG Abs. 7 gefordert ist.
In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9023, Seite 16/17, Absatz "Zu Dreifachbuchstabe bbb) (§ 77k Absätze 4 bis 7)") ist explizit erwähnt, die Länder die vom Bund geschaffenen Vorgaben in die Genehmigungsverfahren integrieren müssen. Dies scheint jedoch seit der TKG-Änderung aus dem Jahr 2016 noch nicht erfolgt zu sein.
Bitte teilen Sie mir mit, wann geplant ist, die Vorgaben in die Bauordnung einfließen zu lassen?
Bitte senden Sie mir eventuell vorhandene Änderungsentwürfe zu.
In der Praxis dürften z. B. folgende Kriterien/Vorgaben relevant sein:
- Verlegung von Leerrohren von den Abschlusspunkten beim Teilnehmer bis zum Zugangspunkt im Hausanschlussraum (ggf. auch mehrere Leerrohre, da ein nachträglicher Einzug von Kabel in ein bereits belegtes Rohr teilweise schwierig bis unmöglich ist).
- Dimensionierung und Verlegung der Leerrohre so, dass ein nachträgliches Einziehen von mehreren Leitungen möglich ist.
- Bei komplizierten Wegen (Kurven/lange Strecken), entsprechende Revisionsöffnungen vorsehen.
- Revisionsöffnungen bzw. Rohre müssen so verlegt sein, dass ein späterer Kabeleinzug ohne Zugang zu Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten sowie Kellerräume Dritter möglich ist.
- Ausführung von Brandschotts als Weichschott mit ausreichend Reserve für zusätzliche Kabel, um eine einfache Erweiterung zu ermöglichen.
- Vorgaben zu den Abschlusspunkten an beiden Enden (z. B. Multimediaverteiler in Wohnungen).
- Vorgaben zur Einplanung von ausreichend Platz für entsprechende Abschlusstechnik in den Hausanschlussräumen (z. B. Netzwerkschränke/Wandverteiler).
- Vorgaben zur Einplanung von Reserve-Zählerplätzen zur Stromversorgung von Telekommunikationsausrüstung.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft.
Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum9. Mai 2023
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13. Juni 2023
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