Umsetzung § 145 TKG - Netzinfrastruktur von Gebäuden in Hessen

Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG

Guten Tag,

die Bauämter der Städte Darmstadt und Frankfurt am Main haben mich darauf hingewiesen, das die Bauordnung aktuell noch keine Vorgaben zu passiven Netzinfrastrukturen in Gebäuden gemäß § 145 TKG Abs. 4 macht, obwohl dies gemäß § 145 TKG Abs. 7 gefordert ist.
In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9023, Seite 16/17, Absatz "Zu Dreifachbuchstabe bbb) (§ 77k Absätze 4 bis 7)") ist explizit erwähnt, die Länder die vom Bund geschaffenen Vorgaben in die Genehmigungsverfahren integrieren müssen. Dies scheint jedoch seit der TKG-Änderung aus dem Jahr 2016 (DigiNetzG) noch nicht erfolgt zu sein.

Bitte teilen Sie mir mit, wann geplant ist, die Vorgaben in die Bauordnung einfließen zu lassen?
Bitte senden Sie mir eventuell vorhandene Änderungsentwürfe zu.

In der Praxis dürften z. B. folgende Kriterien/Vorgaben relevant sein:
- Verlegung von Leerrohren von den Abschlusspunkten beim Teilnehmer bis zum Zugangspunkt im Hausanschlussraum (ggf. auch mehrere Leerrohre, da ein nachträglicher Einzug von Kabel in ein bereits belegtes Rohr teilweise schwierig bis unmöglich ist).
- Dimensionierung und Verlegung der Leerrohre so, dass ein nachträgliches Einziehen von mehreren Leitungen möglich ist.
- Bei komplizierten Wegen (Kurven/lange Strecken), entsprechende Revisionsöffnungen vorsehen.
- Revisionsöffnungen bzw. Rohre müssen so verlegt sein, dass ein späterer Kabeleinzug ohne Zugang zu Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten sowie Kellerräume Dritter möglich ist.
- Ausführung von Brandschotts als Weichschott mit ausreichend Reserve für zusätzliche Kabel, um eine einfache Erweiterung zu ermöglichen.
- Vorgaben zu den Abschlusspunkten an beiden Enden (z. B. Multimediaverteiler in Wohnungen).
- Vorgaben zur Einplanung von ausreichend Platz für entsprechende Abschlusstechnik in den Hausanschlussräumen (z. B. Netzwerkschränke/Wandverteiler).
- Vorgaben zur Einplanung von Reserve-Zählerplätzen zur Stromversorgung von Telekommunikationsausrüstung.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    23. Mai 2023
  • Frist
    27. Juni 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung § 145 TKG - Netzinfrastruktur von Gebäuden in Hessen [#279597]
Datum
23. Mai 2023 13:37
An
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> die Bauämter der Städte Darmstadt und Frankfurt am Main haben mich darauf hingewiesen, das die Bauordnung aktuell noch keine Vorgaben zu passiven Netzinfrastrukturen in Gebäuden gemäß § 145 TKG Abs. 4 macht, obwohl dies gemäß § 145 TKG Abs. 7 gefordert ist.<< Antragsteller:in >> In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9023, Seite 16/17, Absatz "Zu Dreifachbuchstabe bbb) (§ 77k Absätze 4 bis 7)") ist explizit erwähnt, die Länder die vom Bund geschaffenen Vorgaben in die Genehmigungsverfahren integrieren müssen. Dies scheint jedoch seit der TKG-Änderung aus dem Jahr 2016 (DigiNetzG) noch nicht erfolgt zu sein.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Bitte teilen Sie mir mit, wann geplant ist, die Vorgaben in die Bauordnung einfließen zu lassen?<< Antragsteller:in >> Bitte senden Sie mir eventuell vorhandene Änderungsentwürfe zu.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> In der Praxis dürften z. B. folgende Kriterien/Vorgaben relevant sein:<< Antragsteller:in >> - Verlegung von Leerrohren von den Abschlusspunkten beim Teilnehmer bis zum Zugangspunkt im Hausanschlussraum (ggf. auch mehrere Leerrohre, da ein nachträglicher Einzug von Kabel in ein bereits belegtes Rohr teilweise schwierig bis unmöglich ist).<< Antragsteller:in >> - Dimensionierung und Verlegung der Leerrohre so, dass ein nachträgliches Einziehen von mehreren Leitungen möglich ist.<< Antragsteller:in >> - Bei komplizierten Wegen (Kurven/lange Strecken), entsprechende Revisionsöffnungen vorsehen.<< Antragsteller:in >> - Revisionsöffnungen bzw. Rohre müssen so verlegt sein, dass ein späterer Kabeleinzug ohne Zugang zu Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten sowie Kellerräume Dritter möglich ist.<< Antragsteller:in >> - Ausführung von Brandschotts als Weichschott mit ausreichend Reserve für zusätzliche Kabel, um eine einfache Erweiterung zu ermöglichen.<< Antragsteller:in >> - Vorgaben zu den Abschlusspunkten an beiden Enden (z. B. Multimediaverteiler in Wohnungen).<< Antragsteller:in >> - Vorgaben zur Einplanung von ausreichend Platz für entsprechende Abschlusstechnik in den Hausanschlussräumen (z. B. Netzwerkschränke/Wandverteiler).<< Antragsteller:in >> - Vorgaben zur Einplanung von Reserve-Zählerplätzen zur Stromversorgung von Telekommunikationsausrüstung.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279597 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279597/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Z-028-g-09-03-04-2023#014 Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage vom 2…
Von
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Betreff
Umsetzung § 145 TKG - Netzinfrastruktur von Gebäuden in Hessen [#279597]: Eingangsbestätigung
Datum
25. Mai 2023 17:19
Status
Warte auf Antwort
Z-028-g-09-03-04-2023#014 Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage vom 23.05.2023. Sie erhalten zunächst beigefügt ein Hinweisblatt, welches Sie über Ihre Rechte informiert. Ihre Anfrage habe ich dem zuständigen Fachreferat meines Hauses zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Über das Ergebnis werde ich Sie unterrichten. Mit freundlichen Grüßen

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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Z-028-g-09-03-04-2023#014 Sehr << Antragsteller:in >> als Ergebnis Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mi…
Von
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Betreff
Umsetzung § 145 TKG - Netzinfrastruktur von Gebäuden in Hessen [#279597]: Ergebnis Ihres Antrags auf Aktenauskunft
Datum
7. Juni 2023 19:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Z-028-g-09-03-04-2023#014 Sehr << Antragsteller:in >> als Ergebnis Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass es sich bei § 145 TKG um eine Vorschrift des Bundesrechts handelt. Diese Vorschrift formuliert Anforderungen an Neubauten (Abs. 4) und umfangreich renovierte Gebäude (Abs. 5), die über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikationsleistungen verfügen sollen. § 145 Abs. 7 TKG selbst trifft keine Regelung, welche Behörden zuständig sind, über die Erfüllung der Anforderungen zu wachen. Der Vorschrift kann nicht entnommen werden, dass die Bundesländer verpflichtet sind, hierzu Regelungen in ihren Bauordnungen zu treffen. Eine Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO) ist nicht beabsichtigt. Die Regelungen zum vereinfachten und zum herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren (§ 65 bzw. § 66 HBO) bestimmen den Prüfungsumfang im Baugenehmigungsverfahren. Die Beachtung der Pflichten aus dem TKG gehören nach Auffassung meines Hauses in keinem der beiden Verfahren zum Prüfungsumfang, sondern sind Aufgabe des Bauherren und der von ihm beauftragten am Bau Beteiligten. Mit freundlichen Grüßen