Umsetzung § 96 BVFG Satz 3 "Die Bundesregierung berichtet jährlich dem Bundestag über das von ihr Veranlasste."

Umsetzung § 96 BVFG Satz 3 "Die Bundesregierung berichtet jährlich dem Bundestag über das von ihr Veranlasste."
1) Liste der Jahre in denen das Berichten nach § 96 BVFG Satz 3 unterlassen wurde
2) Gründe für Unterlassen des jährlichen Berichtens nach § 96 BVFG Satz 3

Beispiel für anscheinend nicht erfolgtes Berichten:
Abgeordneter Freiherr von Fircks: Wann ist mit dem Bericht der Bundesregierung über die von ihr in den Rechnungsjahren 1970 und 1971 gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) getroffenen Maßnahmen zu rechnen, der nach dem Gesetz jährlich zu erstatten ist?

Quelle:
https://dserver.bundestag.de/btd/06/035/0603546.pdf

Deutscher Bundestag
6. Wahlperiode
Drucksache VI/3546
Fragen für die Fragestunden der Sitzungen des Deutschen Bundestages
am Mittwoch, dem 21. Juni 1972
am Donnerstag, dem 22. Juni 1972
am Freitag, dem 23. Juni 1972

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. September 2023
  • Frist
    24. Oktober 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Umsetzung § 96 BVFG Satz 3 "Die …
An Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung § 96 BVFG Satz 3 "Die Bundesregierung berichtet jährlich dem Bundestag über das von ihr Veranlasste." [#288696]
Datum
20. September 2023 16:09
An
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Umsetzung § 96 BVFG Satz 3 "Die Bundesregierung berichtet jährlich dem Bundestag über das von ihr Veranlasste." 1) Liste der Jahre in denen das Berichten nach § 96 BVFG Satz 3 unterlassen wurde 2) Gründe für Unterlassen des jährlichen Berichtens nach § 96 BVFG Satz 3 Beispiel für anscheinend nicht erfolgtes Berichten: Abgeordneter Freiherr von Fircks: Wann ist mit dem Bericht der Bundesregierung über die von ihr in den Rechnungsjahren 1970 und 1971 gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) getroffenen Maßnahmen zu rechnen, der nach dem Gesetz jährlich zu erstatten ist? Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/06/035/0603546.pdf Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode Drucksache VI/3546 Fragen für die Fragestunden der Sitzungen des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 21. Juni 1972 am Donnerstag, dem 22. Juni 1972 am Freitag, dem 23. Juni 1972
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 288696 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288696/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes…
Von
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Betreff
IFG-Antrag A. << Antragsteller:in >>; hier: Umsetzung § 96 BVFG Satz 3 "Die Bundesregierung berichtet jährlich dem Bundestag über das von ihr Veranlasste." [#288696]
Datum
29. September 2023 08:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes gestellten Antrag vom 20. September 2023, mit dem Sie Zugang zu amtlichen Informationen zur Umsetzung von § 96 BVFG Satz 3 "Die Bundesregierung berichtet jährlich dem Bundestag über das von ihr Veranlasste" erbitten. Dazu erbitten Sie eine Liste der Jahre, in denen das Berichten nach § 96 BVFG Satz 3 unterlassen wurde und die Gründe für das Unterlassen des jährlichen Berichtens nach § 96 BVFG Satz 3. Wir geben Ihrem Antrag statt, soweit die Informationen bei uns vorhanden sind. Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 13. April 1978 zur Berichtspflicht über die gemäß § 96 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) getroffenen Maßnahmen der Bundesregierung beschlossen, dass die „Berichte zukünftig zu Anfang und in der Mitte einer Wahlperiode zu erstatten [sind], so dass ein zweijähriger Turnus erzielt werden kann.“ (BT-Drs. 8/1564 i.V.m. PlProt 8/83). Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hat dieser Regelung seit Übernahme der Zuständigkeit für die Förderung nach § 96 BVFG entsprochen (daher existiert auch keine Liste der Jahre, in den das Berichten nach § 96 BVFG Satz 3 unterlassen wurde). Diese Auskunft ist gebührenfrei. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erhoben werden (§ 9 Abs. 4 IFG, § 68 VwGO). Der Widerspruch ist zu erheben bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Postanschrift: Postfach 17 02 90, 53108 Bonn, Hausanschrift: Graurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn Mit freundlichen Grüßen