Umsetzung von § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz: Beleuchtungsverbot für öffentliche Gebäude

Anfrage an: Stadt Göppingen

1. Werden in der Stadt Göppingen alle öffentlichen Gebäude / baulichen Anlagen nach den Vorgaben bzw. Einschränkungen des § 21 Abs. 2 NatSchG beleuchtet?

2. Weicht die Stadt Göppingen von den Regelungen des § 21 Abs. 2 NatSchG ab? Falls ja, bei welchen öffentlichen Gebäuden / baulichen Anlagen und mit welcher Begründung?

3. Wird der § 21 Abs. 2 NatSchG auch von den örtlichen Kirchen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts, umgesetzt?

Hintergrund:

Durch die Änderungen im Naturschutzgesetz (NatSchG) wurden im Juli 2020 notwendige Ergänzungen und Anpassungen durch das Land Baden-Württemberg vorgenommen, um dem Rückgang der Artenvielfalt entgegenzuwirken. Der Insektenschutz steht hierbei besonders im Mittelpunkt der Regelungen, denn Insekten nehmen eine zentrale Rolle im Ökosystem ein.

Die Artenvielfalt soll im Wesentlichen durch Implementierung wichtiger Inhalte im NatSchG gestärkt werden. So u.a. durch die Reduktion der insektenschädlichen Lichtverschmutzung durch Regelungen zur Fassadenbeleuchtung von baulichen Anlagen der öffentlichen Hand, zur Beleuchtung im Außenbereich sowie zur Verwendung insektenfreundlicher Straßenbeleuchtung (§ 21 Absätze 1 bis 3 NatSchG).

§ 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz besagt:
"Es ist im Zeitraum

1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und
2. vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr

verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist."

Ergebnis der Anfrage

1. In der Stadt Göppingen werden keine öffentlichen Gebäude bzw. baulichen Anlagen beleuchtet, die unter das sog. Biodiversitätsgesetz § 21 Abs.2 fallen. Die Fassadenbeleuchtung z.B. des Rathauses am Marktplatz oder des Schlosses dienen auch der Erfüllung einer Verkehrssicherungspflicht (Straßenbeleuchtung) und fallen damit laut Vollzugshilfe des Ministeriums f. Umwelt, Klima u. Energiewirtschaft v. 23.07.2021 Ziff. 1.5 (s. Anhang) nicht unter die Gesetzesregelung. Im übrigen sind diese Lampen alle mit insektenfreundlichen LEDs ausgestattet und voll abgeschirmt wie bereits eingangs erwähnt.

2. Die Stadt Göppingen weicht nach derzeitigem Kenntnisstand nicht von den Regelungen nach § 21 Abs.2 NatSchG ab (siehe auch [untenstehende] Erläuterungen).

3. Kirchen fallen nach der angehängten Vollzugshilfe Ziff. 1.3 nicht unter den Anwendungsbereich der Beleuchtungsregelung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. August 2022
  • Frist
    20. September 2022
  • 0 Follower:innen
Julian Pascal Beier
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Werden in d…
An Stadt Göppingen Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
Umsetzung von § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz: Beleuchtungsverbot für öffentliche Gebäude [#257253]
Datum
17. August 2022 09:35
An
Stadt Göppingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Werden in der Stadt Göppingen alle öffentlichen Gebäude / baulichen Anlagen nach den Vorgaben bzw. Einschränkungen des § 21 Abs. 2 NatSchG beleuchtet? 2. Weicht die Stadt Göppingen von den Regelungen des § 21 Abs. 2 NatSchG ab? Falls ja, bei welchen öffentlichen Gebäuden / baulichen Anlagen und mit welcher Begründung? 3. Wird der § 21 Abs. 2 NatSchG auch von den örtlichen Kirchen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts, umgesetzt? Hintergrund: Durch die Änderungen im Naturschutzgesetz (NatSchG) wurden im Juli 2020 notwendige Ergänzungen und Anpassungen durch das Land Baden-Württemberg vorgenommen, um dem Rückgang der Artenvielfalt entgegenzuwirken. Der Insektenschutz steht hierbei besonders im Mittelpunkt der Regelungen, denn Insekten nehmen eine zentrale Rolle im Ökosystem ein. Die Artenvielfalt soll im Wesentlichen durch Implementierung wichtiger Inhalte im NatSchG gestärkt werden. So u.a. durch die Reduktion der insektenschädlichen Lichtverschmutzung durch Regelungen zur Fassadenbeleuchtung von baulichen Anlagen der öffentlichen Hand, zur Beleuchtung im Außenbereich sowie zur Verwendung insektenfreundlicher Straßenbeleuchtung (§ 21 Absätze 1 bis 3 NatSchG). § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz besagt: "Es ist im Zeitraum 1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und 2. vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist."
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anfragenr: 257253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257253/ Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier
Stadt Göppingen
Sehr geehrter Herr Beier, herzlichen Dank für Ihre E-Mail, welche der Zuständigkeit halber an mich weitergeleitet …
Von
Stadt Göppingen
Betreff
AW: Umsetzung von § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz: Beleuchtungsverbot für öffentliche Gebäude [#257253]
Datum
25. August 2022 11:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Beier, herzlichen Dank für Ihre E-Mail, welche der Zuständigkeit halber an mich weitergeleitet wurde. Zunächst darf ich mich bei Ihnen für Ihr Interesse am Thema insektenfreundliche Beleuchtung in Göppingen bedanken. Dieses Thema ist schon seit vielen Jahren in der Hohenstaufenstadt präsent und ein Anliegen der Verwaltung, was sich daran zeigt, dass wir kontinuierlich unsere Straßenbeleuchtung auf insektenfreundliche LED bereits zu 90 % umgestellt haben. Der Großteil der übrigen Leuchten ist ebenfalls mit energiesparenden und insektenfreundlichen Leuchtmitteln ausgestattet. Dabei werden voll abgeschirmte Leuchten mit max. 4000 Kelvin im Straßenverkehr eingesetzt. In der Innenstadt und auf Plätzen werden LED-Leuchten mit einer Farbtemperatur von 2700 Kelvin bis 3000 Kelvin verwendet. Weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Lichtverschmutzung/Energieeinsparung/Insektenfreundlichkeit setzt die Stadtverwaltung auf Prüfung potenzieller Standorte für innovative Beleuchtungstechniken konform der Präsenz gesteuerten Teststrecke des Fußweges zwischen der Schalter Straße und St. Gotthardt. Es ist beabsichtigt weitere Fuß- und Radwege mit diesen oder technisch gleichwertigen, innovativen Beleuchtungstechniken auszustatten. Doch nun zur Beantwortung Ihrer detaillierten Fragen: 1. Werden in der Stadt Göppingen alle öffentlichen Gebäude / baulichen Anlagen nach den Vorgaben bzw. Einschränkungen des § 21 Abs. 2 NatSchG beleuchtet? In der Stadt Göppingen werden keine öffentlichen Gebäude bzw. baulichen Anlagen beleuchtet, die unter das sog. Biodiversitätsgesetz § 21 Abs.2 fallen. Die Fassadenbeleuchtung z.B. des Rathauses am Marktplatz oder des Schlosses dienen auch der Erfüllung einer Verkehrssicherungspflicht (Straßenbeleuchtung) und fallen damit laut Vollzugshilfe des Ministeriums f. Umwelt, Klima u. Energiewirtschaft v. 23.07.2021 Ziff. 1.5 (s. Anhang) nicht unter die Gesetzesregelung. Im übrigen sind diese Lampen alle mit insektenfreundlichen LEDs ausgestattet und voll abgeschirmt wie bereits eingangs erwähnt. 2. Weicht die Stadt Göppingen von den Regelungen des § 21 Abs. 2 NatSchG ab? Falls ja, bei welchen öffentlichen Gebäuden / baulichen Anlagen und mit welcher Begründung? Die Stadt Göppingen weicht nach derzeitigem Kenntnisstand nicht von den Regelungen nach § 21 Abs.2 NatSchG ab (siehe auch obige Erläuterungen). 3. Wird der § 21 Abs. 2 NatSchG auch von den örtlichen Kirchen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts, umgesetzt? Kirchen fallen nach der angehängten Vollzugshilfe Ziff. 1.3 nicht unter den Anwendungsbereich der Beleuchtungsregelung. Ich hoffe Ihnen eine zufriedenstellende Auskunft gegeben zu haben. Freundliche Grüße

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Julian Pascal Beier
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Auskunft. Mit freundlichen Grüßen Julian Beier Anfragenr:…
An Stadt Göppingen Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
AW: Umsetzung von § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz: Beleuchtungsverbot für öffentliche Gebäude [#257253]
Datum
25. August 2022 12:38
An
Stadt Göppingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Auskunft. Mit freundlichen Grüßen Julian Beier Anfragenr: 257253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257253/