Umsetzung von § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz: Beleuchtungsverbot für öffentliche Gebäude
1. Werden in der Stadt Göppingen alle öffentlichen Gebäude / baulichen Anlagen nach den Vorgaben bzw. Einschränkungen des § 21 Abs. 2 NatSchG beleuchtet?
2. Weicht die Stadt Göppingen von den Regelungen des § 21 Abs. 2 NatSchG ab? Falls ja, bei welchen öffentlichen Gebäuden / baulichen Anlagen und mit welcher Begründung?
3. Wird der § 21 Abs. 2 NatSchG auch von den örtlichen Kirchen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts, umgesetzt?
Hintergrund:
Durch die Änderungen im Naturschutzgesetz (NatSchG) wurden im Juli 2020 notwendige Ergänzungen und Anpassungen durch das Land Baden-Württemberg vorgenommen, um dem Rückgang der Artenvielfalt entgegenzuwirken. Der Insektenschutz steht hierbei besonders im Mittelpunkt der Regelungen, denn Insekten nehmen eine zentrale Rolle im Ökosystem ein.
Die Artenvielfalt soll im Wesentlichen durch Implementierung wichtiger Inhalte im NatSchG gestärkt werden. So u.a. durch die Reduktion der insektenschädlichen Lichtverschmutzung durch Regelungen zur Fassadenbeleuchtung von baulichen Anlagen der öffentlichen Hand, zur Beleuchtung im Außenbereich sowie zur Verwendung insektenfreundlicher Straßenbeleuchtung (§ 21 Absätze 1 bis 3 NatSchG).
§ 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz besagt:
"Es ist im Zeitraum
1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und
2. vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr
verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist."
Ergebnis der Anfrage
1. In der Stadt Göppingen werden keine öffentlichen Gebäude bzw. baulichen Anlagen beleuchtet, die unter das sog. Biodiversitätsgesetz § 21 Abs.2 fallen. Die Fassadenbeleuchtung z.B. des Rathauses am Marktplatz oder des Schlosses dienen auch der Erfüllung einer Verkehrssicherungspflicht (Straßenbeleuchtung) und fallen damit laut Vollzugshilfe des Ministeriums f. Umwelt, Klima u. Energiewirtschaft v. 23.07.2021 Ziff. 1.5 (s. Anhang) nicht unter die Gesetzesregelung. Im übrigen sind diese Lampen alle mit insektenfreundlichen LEDs ausgestattet und voll abgeschirmt wie bereits eingangs erwähnt.
2. Die Stadt Göppingen weicht nach derzeitigem Kenntnisstand nicht von den Regelungen nach § 21 Abs.2 NatSchG ab (siehe auch [untenstehende] Erläuterungen).
3. Kirchen fallen nach der angehängten Vollzugshilfe Ziff. 1.3 nicht unter den Anwendungsbereich der Beleuchtungsregelung.
Anfrage erfolgreich
-
Datum17. August 2022
-
20. September 2022
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!