Umsetzung von § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz: Beleuchtungsverbot für öffentliche Gebäude

1. Werden in der Stadt Ebersbach an der Fils alle öffentlichen Gebäude / baulichen Anlagen nach den Vorgaben bzw. Einschränkungen des § 21 Abs. 2 NatSchG beleuchtet?

2. Weicht die Stadt Ebersbach an der Fils von den Regelungen des § 21 Abs. 2 NatSchG ab? Falls ja, bei welchen öffentlichen Gebäuden / baulichen Anlagen und mit welcher Begründung?

3. Wird der § 21 Abs. 2 NatSchG auch von den örtlichen Kirchen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts, umgesetzt?

Hintergrund:

Durch die Änderungen im Naturschutzgesetz (NatSchG) wurden im Juli 2020 notwendige Ergänzungen und Anpassungen durch das Land Baden-Württemberg vorgenommen, um dem Rückgang der Artenvielfalt entgegenzuwirken. Der Insektenschutz steht hierbei besonders im Mittelpunkt der Regelungen, denn Insekten nehmen eine zentrale Rolle im Ökosystem ein.

Die Artenvielfalt soll im Wesentlichen durch Implementierung wichtiger Inhalte im NatSchG gestärkt werden. So u.a. durch die Reduktion der insektenschädlichen Lichtverschmutzung durch Regelungen zur Fassadenbeleuchtung von baulichen Anlagen der öffentlichen Hand, zur Beleuchtung im Außenbereich sowie zur Verwendung insektenfreundlicher Straßenbeleuchtung (§ 21 Absätze 1 bis 3 NatSchG).

§ 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz besagt:
"Es ist im Zeitraum

1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und
2. vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr

verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist."

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. September 2022
  • Frist
    25. Oktober 2022
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Julian Pascal Beier
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Werden in d…
An Stadt Ebersbach an der Fils Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
Umsetzung von § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz: Beleuchtungsverbot für öffentliche Gebäude [#259413]
Datum
21. September 2022 09:33
An
Stadt Ebersbach an der Fils
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Werden in der Stadt Ebersbach an der Fils alle öffentlichen Gebäude / baulichen Anlagen nach den Vorgaben bzw. Einschränkungen des § 21 Abs. 2 NatSchG beleuchtet? 2. Weicht die Stadt Ebersbach an der Fils von den Regelungen des § 21 Abs. 2 NatSchG ab? Falls ja, bei welchen öffentlichen Gebäuden / baulichen Anlagen und mit welcher Begründung? 3. Wird der § 21 Abs. 2 NatSchG auch von den örtlichen Kirchen, als Körperschaften des öffentlichen Rechts, umgesetzt? Hintergrund: Durch die Änderungen im Naturschutzgesetz (NatSchG) wurden im Juli 2020 notwendige Ergänzungen und Anpassungen durch das Land Baden-Württemberg vorgenommen, um dem Rückgang der Artenvielfalt entgegenzuwirken. Der Insektenschutz steht hierbei besonders im Mittelpunkt der Regelungen, denn Insekten nehmen eine zentrale Rolle im Ökosystem ein. Die Artenvielfalt soll im Wesentlichen durch Implementierung wichtiger Inhalte im NatSchG gestärkt werden. So u.a. durch die Reduktion der insektenschädlichen Lichtverschmutzung durch Regelungen zur Fassadenbeleuchtung von baulichen Anlagen der öffentlichen Hand, zur Beleuchtung im Außenbereich sowie zur Verwendung insektenfreundlicher Straßenbeleuchtung (§ 21 Absätze 1 bis 3 NatSchG). § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz besagt: "Es ist im Zeitraum 1. vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und 2. vom 1. Oktober bis zum 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist."
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier Anfragenr: 259413 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259413/ Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier

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Stadt Ebersbach an der Fils
Sehr geehrter Herr Beier, vielen Dank für Ihre Mail. Ihre Fragen beantworten wir wie folgt: Pkt. 1: Die öffentli…
Von
Stadt Ebersbach an der Fils
Betreff
WG: Umsetzung von § 21 Absatz 2 Naturschutzgesetz: Beleuchtungsverbot für öffentliche Gebäude [#259413]
Datum
26. September 2022 13:57
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Beier, vielen Dank für Ihre Mail. Ihre Fragen beantworten wir wie folgt: Pkt. 1: Die öffentlichen Gebäude der Stadt Ebersbach a.d.Fils werden nachts nicht beleuchtet. Nur bei Unterführungen und Durchgängen sind aufgrund der Verkehrssicherungspflicht und Personensicherheit die Durchgangsbeleuchtungen eingeschaltet. Pkt. 2: Nein. Siehe auch Punkt 1. Pkt 3: Bzgl. Beleuchtung der örtlichen Kirchengebäude fragen Sie bitte bei den entsprechenden Kirchen nach. Freundlich grüß