Empfangsbestätigung
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Sehr geehrter Herr Kemnach,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gern möchte ich Ihnen die
straßenplanerischen und rechtlichen Rahmenbedingungen erläutern, die
für die Verwaltungsentscheidung maßgeblich waren.
1. Durch das Straßen- und Grünflächenamt Pankow wurde im Zuge von
Straßenbegehungen am 11.08.2020, 12.07.2021 und 17.07.2021
festgestellt, dass die vorhandenen Fahrradbügel im Gehwegbereich vor den
Grundstücken Erich-Weinert-Straße 45 bis 51 ausgelastet bzw. stark
überlastet sind (bspw. vier Fahrräder pro Bügel abgestellt; viele
Fahrräder an Kellerfenstergittern oder Baumschutzbügeln angeschlossen).
Es wurde darüber hinaus festgestellt, dass dort abgestellte Fahrräder in
die Plattenbahn des Gehweges hineinragen und der empfohlene
Mindestabstand der Fahrräder zur Fahrbahn von 0,50 Metern unterschritten
wird (sh. Anlage Fotodokumentation). Festgestellt wurde auch, dass die
vorhandenen Flächen im Seitenraum nicht für das Abstellen von
Lastenfahrrädern oder andere Sonderrädern geeignet sind. Problematisch
stellte sich auch die Situation für die Müllentsorgung dar, da aufgrund
der dicht parkenden Kfz in Kombination mit den vielen Fahrradbügeln im
Seitenraum kaum Zugänge zur Fahrbahn existieren, die den Transport von
Mülltonnen ermöglichen.
2. Das Straßen- und Grünflächenamt hat daraufhin die Planungen für die
Erweiterung der Fahrradabstellanlagen am 08.11.2021 abgeschlossen. Diese
erfolgte unter Berücksichtigung des von der Senatsverkehrsverwaltung im
Land Berlin eingeführten Regelplans 371 (als Anlage beigefügt). Eine
Umwidmung (Teileinziehung) der Verkehrsflächen im straßenrechtlichen
Sinne war hierfür nicht erforderlich. Die verkehrsrechtliche Anordnung
für die im Zusammenhang mit der Abstellanlage anzubringenden
Verkehrszeichen und aufzubringenden Fahrbahnmarkierungen erfolgte nach
Ablauf der Anhörungsfrist am 13.05.2022 durch die Straßenverkehrsbehörde
des Bezirksamts Pankow (Az. SGA SVB 20 03-220043-122). Im Rahmen der
zuvor erfolgten Anhörung vom 14.04.2022 wurden die Straßenbaubehörde und
die Polizei beteiligt (sh. Anlagen).
3. Im folgenden werden die für die Abwägungsentscheidung maßgeblichen
Rechtsgrundlagen genannt:
Berliner Mobilitätsgesetz (MobG BE):
Gemäß § 47 Abs. 4 sollen im Land Berlin 50.000 Fahrradstellplätze im
öffentlichen Raum bis zum Jahr 2025 eingerichtet werden. Die Auswahl
der Standorte sowie die Anzahl und Dimensionierung der
Fahrradabstellanlagen soll sich gem. § 47 Abs. 1 am derzeitigen und
erwarteten zukünftigen Bedarf des Fahrradverkehrsaufkommens orientieren,
in allen Teilen Berlins gleichwertig eingerichtet werden und den
Fußverkehr nicht behindern.
Radverkehrsplan des Landes Berlin (RVP) - eingeführt per Verordnung vom
16.11.2021
Gem. Pkt. 4.3.1.1 gilt für Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Raum
grundsätzlich, dass sie leicht zugänglich, nahe am Start- oder Zielort
und möglichst in Laufrichtung zum Zielort liegen müssen. Mit zunehmender
Entfernung der Fahrradabstellanlage vom Zielort sinkt die Bereitschaft,
diese zu nutzen. Neue Fahrradabstellanlagen sind in die stadtplanerische
Gestaltung zu integrieren. Durch die richtige Standortwahl der
Fahrradabstellanlagen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,
können Verkehrswege zum Beispiel für zu Fuß Gehende von geparkten
Fahrrädern besser freigehalten werden. Die Sichtbeziehungen zwischen den
Verkehrsteilnehmenden und somit auch die Verkehrssicherheit können
verbessert werden.
Anlage 1 der Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner
Straßengesetzes über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege)
Die Berliner Gehwegstruktur mit einem Ober- und Unterstreifen (in
Mosaikpflaster) sowie der mittigen Gehbahn (Gehwegplatten aus
Betonplatten) ist eine optische und taktile Leitlinie für blinde und
sehbehinderte Menschen. Sie ist in dieser gewachsenen Form zu erhalten
bzw. herzustellen. Es ist beidseitig der Gehbahn ein jeweils 10 cm
breiter Streifen von jeglichen Einbauten freizuhalten, um die optische
Wirkung zu erreichen. Auslagen, Rampen, Verkehrszeichen,
Straßenleuchten, Baumscheiben, Fahrradbügel etc. sollen nicht in die
Gehbahn ragen.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Rechtsgrundlage für die Anordnung von Verkehrszeichen bildet § 45 Abs.
1 der StVO. Die Maßnahme dient der Ordnung des ruhenden Rad- und
Kfz-Verkehrs.
4. Abwägungsentscheidung
Die Maßnahme ist aufgrund des bereits vorhandenen und insbesondere
wegen des zukünftig noch höheren Bedarfs an sicheren
Fahrradabstellanlagen erforderlich. Sie ist geeignet, das Abstellen von
Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen auf Gehwegen zu reduzieren und
somit die Flächen für den Fußverkehr freizuhalten. Hindernisfreie
Gehwege sind insbesondere aufgrund der besonderen Mobilitätsbedürfnisse
von Menschen mit Seh- und Geheinschränkungen anzustreben. Abstellanlagen
auf der Fahrbahn sind leicht zugänglich. Sie sind von der Fahrbahn aus
sichtbar und reduzieren somit das widerrechtliche Radfahren auf dem
Gehweg. Im Seitenraum (Gehwegbereich) stehen keine ausreichenden Flächen
zur Verfügung bzw. sind die zur Verfügung stehenden Unterstreifen zu
schmal um weitere Abstellanlagen vorzusehen. Abstellanlagen auf dem
Gehweg sind weder sichtbar noch leicht zugänglich. Es kam daher nur der
Einbau von Fahrradbügeln auf Flächen des ruhenden Kfz-Verkehrs in Frage.
Weitere Abstellanlagen im Seitenraum wären mit den Vorgaben des MobG BE,
des RVP und der AV Geh- und Radwege nicht vereinbar gewesen. Auch hätten
weitere Bügel im Seitenraum die Problematik der Müllentsorgung weiter
verschärft.
5. Ihre Fragen zu alternativen Standorten
Die Abstellanlagen vor der Carl-Humann-Schule liegen nicht nah am
Start- oder Zielort, da sie von diesem rund 150 Meter entfernt sind. Die
dortigen Abstellanlagen sind außerdem für die Schülerinnen und Schüler
vorgesehen und daher zu den Schulzeiten regelmäßig belegt. Die
Gehwegflächen am Humannplatz dienen dem Fußverkehr und dem
Aufenthalt. Der Einbau von Fahrradbügel in diesem Bereich ist nicht
vereinbar mit den Gestaltungsvorgaben für Gehwege (insbesondere im
Hinblick auf die Anforderungen für barrierefreie Wege für blinde und
sehbehinderte Menschen). Eine Aufstellung der Fahrradbügel im Seitenraum
der gegenüberliegenden Straßenseite wurde ebenfalls geprüft. Aufgrund
der dort in Senkrechtaufstellung parkenden Kfz ist die nutzbare Breite
des Unterstreifens deutlich schmaler als auf der Straßenseite der
Haus-Nummern 45-51 (Überhang der parkenden Kfz in den Gehweg). Eine
Aufstellung der Bügel im Oberstreifen (also zwischen Gebäude und
Plattenbahn) war nicht möglich, da sich diese Flächen nicht im Eigentum
des Landes Berlin befinden (sh. Anlage "Straßenbefahrung" - gelb =
öffentlicher Gehwegbereich).
Quellen:
MobG BE:
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-MobGBEV1IVZ
RVP:
https://www.berlin.de/sen/uvk/mobilitaet-und-verkehr/verkehrsplanung/radverkehr/radverkehrsplan/
AV Geh- und Radwege:
https://www.berlin.de/landesverwaltungsamt/_assets/logistikservice/amtsblatt-fuer-berlin/abl_2023_17_1761_1912_online.pdf?ts=1681452185
Mit freundlichen Grüßen