Umwidmung von Parkplätzen in Fahrradstellplätze

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Erich-Weinert-Str. im Bereich vor der Hausnummer 45 wurden kürzlich auf öffentlichen Parkflächen Fahrradbügel installiert und somit Parkplätze umgewidmet.

Ich bitte um Mitteilung der rechtlichen Grundlage für diese Umwidmung und um die Begründung für diese Maßnahme, insbesondere auch eine Begründung dafür, warum die Fahrrradügel trotzt ausreichender Gehwegbreite nicht auf dem Gehweg (ggf. auf der gegenüberliegenden Straßenseite) angebracht wurden. Zusätzlich bitte ich um Erläuterung, wie der Bedarf an zusätzlichen Fahrradstellplätzen in diesem Bereich ermittelt wurde vor allem auch im Hinblick darauf, dass in der Nähe des umgewidmeten Abschnitts im Bereich vor der Carl-Humann-Grundschule (Stahlheimerstraße) sowie am Humannplatz ausreichend Gehwegflächen zur Aufstellung von Fahrradbügeln vorhanden sind. Ich bitte um Übermittlung der entsprechenden Unterlagen/Gutachten/Verwaltungsentscheidungen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Juni 2023
  • Frist
    15. Juli 2023
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Martin Kemnach
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr g…
An Straßen- und Grünflächenamt Berlin-Pankow Details
Von
Martin Kemnach
Betreff
Umwidmung von Parkplätzen in Fahrradstellplätze [#281048]
Datum
13. Juni 2023 15:50
An
Straßen- und Grünflächenamt Berlin-Pankow
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, in der Erich-Weinert-Str. im Bereich vor der Hausnummer 45 wurden kürzlich auf öffentlichen Parkflächen Fahrradbügel installiert und somit Parkplätze umgewidmet. Ich bitte um Mitteilung der rechtlichen Grundlage für diese Umwidmung und um die Begründung für diese Maßnahme, insbesondere auch eine Begründung dafür, warum die Fahrrradügel trotzt ausreichender Gehwegbreite nicht auf dem Gehweg (ggf. auf der gegenüberliegenden Straßenseite) angebracht wurden. Zusätzlich bitte ich um Erläuterung, wie der Bedarf an zusätzlichen Fahrradstellplätzen in diesem Bereich ermittelt wurde vor allem auch im Hinblick darauf, dass in der Nähe des umgewidmeten Abschnitts im Bereich vor der Carl-Humann-Grundschule (Stahlheimerstraße) sowie am Humannplatz ausreichend Gehwegflächen zur Aufstellung von Fahrradbügeln vorhanden sind. Ich bitte um Übermittlung der entsprechenden Unterlagen/Gutachten/Verwaltungsentscheidungen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Martin Kemnach Anfragenr: 281048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/281048/
Mit freundlichen Grüßen Martin Kemnach

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Straßen- und Grünflächenamt Berlin-Pankow
Sehr geehrter Herr Kemnach, vielen Dank für Ihre Anfrage. Gern möchte ich Ihnen die straßenplanerischen und rech…
Von
Straßen- und Grünflächenamt Berlin-Pankow
Betreff
Antw: Wtrlt: Umwidmung von Parkplätzen in Fahrradstellplätze [#281048]
Datum
23. Juni 2023 15:41
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Kemnach, vielen Dank für Ihre Anfrage. Gern möchte ich Ihnen die straßenplanerischen und rechtlichen Rahmenbedingungen erläutern, die für die Verwaltungsentscheidung maßgeblich waren. 1. Durch das Straßen- und Grünflächenamt Pankow wurde im Zuge von Straßenbegehungen am 11.08.2020, 12.07.2021 und 17.07.2021 festgestellt, dass die vorhandenen Fahrradbügel im Gehwegbereich vor den Grundstücken Erich-Weinert-Straße 45 bis 51 ausgelastet bzw. stark überlastet sind (bspw. vier Fahrräder pro Bügel abgestellt; viele Fahrräder an Kellerfenstergittern oder Baumschutzbügeln angeschlossen). Es wurde darüber hinaus festgestellt, dass dort abgestellte Fahrräder in die Plattenbahn des Gehweges hineinragen und der empfohlene Mindestabstand der Fahrräder zur Fahrbahn von 0,50 Metern unterschritten wird (sh. Anlage Fotodokumentation). Festgestellt wurde auch, dass die vorhandenen Flächen im Seitenraum nicht für das Abstellen von Lastenfahrrädern oder andere Sonderrädern geeignet sind. Problematisch stellte sich auch die Situation für die Müllentsorgung dar, da aufgrund der dicht parkenden Kfz in Kombination mit den vielen Fahrradbügeln im Seitenraum kaum Zugänge zur Fahrbahn existieren, die den Transport von Mülltonnen ermöglichen. 2. Das Straßen- und Grünflächenamt hat daraufhin die Planungen für die Erweiterung der Fahrradabstellanlagen am 08.11.2021 abgeschlossen. Diese erfolgte unter Berücksichtigung des von der Senatsverkehrsverwaltung im Land Berlin eingeführten Regelplans 371 (als Anlage beigefügt). Eine Umwidmung (Teileinziehung) der Verkehrsflächen im straßenrechtlichen Sinne war hierfür nicht erforderlich. Die verkehrsrechtliche Anordnung für die im Zusammenhang mit der Abstellanlage anzubringenden Verkehrszeichen und aufzubringenden Fahrbahnmarkierungen erfolgte nach Ablauf der Anhörungsfrist am 13.05.2022 durch die Straßenverkehrsbehörde des Bezirksamts Pankow (Az. SGA SVB 20 03-220043-122). Im Rahmen der zuvor erfolgten Anhörung vom 14.04.2022 wurden die Straßenbaubehörde und die Polizei beteiligt (sh. Anlagen). 3. Im folgenden werden die für die Abwägungsentscheidung maßgeblichen Rechtsgrundlagen genannt: Berliner Mobilitätsgesetz (MobG BE): Gemäß § 47 Abs. 4 sollen im Land Berlin 50.000 Fahrradstellplätze im öffentlichen Raum bis zum Jahr 2025 eingerichtet werden. Die Auswahl der Standorte sowie die Anzahl und Dimensionierung der Fahrradabstellanlagen soll sich gem. § 47 Abs. 1 am derzeitigen und erwarteten zukünftigen Bedarf des Fahrradverkehrsaufkommens orientieren, in allen Teilen Berlins gleichwertig eingerichtet werden und den Fußverkehr nicht behindern. Radverkehrsplan des Landes Berlin (RVP) - eingeführt per Verordnung vom 16.11.2021 Gem. Pkt. 4.3.1.1 gilt für Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Raum grundsätzlich, dass sie leicht zugänglich, nahe am Start- oder Zielort und möglichst in Laufrichtung zum Zielort liegen müssen. Mit zunehmender Entfernung der Fahrradabstellanlage vom Zielort sinkt die Bereitschaft, diese zu nutzen. Neue Fahrradabstellanlagen sind in die stadtplanerische Gestaltung zu integrieren. Durch die richtige Standortwahl der Fahrradabstellanlagen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, können Verkehrswege zum Beispiel für zu Fuß Gehende von geparkten Fahrrädern besser freigehalten werden. Die Sichtbeziehungen zwischen den Verkehrsteilnehmenden und somit auch die Verkehrssicherheit können verbessert werden. Anlage 1 der Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege) Die Berliner Gehwegstruktur mit einem Ober- und Unterstreifen (in Mosaikpflaster) sowie der mittigen Gehbahn (Gehwegplatten aus Betonplatten) ist eine optische und taktile Leitlinie für blinde und sehbehinderte Menschen. Sie ist in dieser gewachsenen Form zu erhalten bzw. herzustellen. Es ist beidseitig der Gehbahn ein jeweils 10 cm breiter Streifen von jeglichen Einbauten freizuhalten, um die optische Wirkung zu erreichen. Auslagen, Rampen, Verkehrszeichen, Straßenleuchten, Baumscheiben, Fahrradbügel etc. sollen nicht in die Gehbahn ragen. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Rechtsgrundlage für die Anordnung von Verkehrszeichen bildet § 45 Abs. 1 der StVO. Die Maßnahme dient der Ordnung des ruhenden Rad- und Kfz-Verkehrs. 4. Abwägungsentscheidung Die Maßnahme ist aufgrund des bereits vorhandenen und insbesondere wegen des zukünftig noch höheren Bedarfs an sicheren Fahrradabstellanlagen erforderlich. Sie ist geeignet, das Abstellen von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen auf Gehwegen zu reduzieren und somit die Flächen für den Fußverkehr freizuhalten. Hindernisfreie Gehwege sind insbesondere aufgrund der besonderen Mobilitätsbedürfnisse von Menschen mit Seh- und Geheinschränkungen anzustreben. Abstellanlagen auf der Fahrbahn sind leicht zugänglich. Sie sind von der Fahrbahn aus sichtbar und reduzieren somit das widerrechtliche Radfahren auf dem Gehweg. Im Seitenraum (Gehwegbereich) stehen keine ausreichenden Flächen zur Verfügung bzw. sind die zur Verfügung stehenden Unterstreifen zu schmal um weitere Abstellanlagen vorzusehen. Abstellanlagen auf dem Gehweg sind weder sichtbar noch leicht zugänglich. Es kam daher nur der Einbau von Fahrradbügeln auf Flächen des ruhenden Kfz-Verkehrs in Frage. Weitere Abstellanlagen im Seitenraum wären mit den Vorgaben des MobG BE, des RVP und der AV Geh- und Radwege nicht vereinbar gewesen. Auch hätten weitere Bügel im Seitenraum die Problematik der Müllentsorgung weiter verschärft. 5. Ihre Fragen zu alternativen Standorten Die Abstellanlagen vor der Carl-Humann-Schule liegen nicht nah am Start- oder Zielort, da sie von diesem rund 150 Meter entfernt sind. Die dortigen Abstellanlagen sind außerdem für die Schülerinnen und Schüler vorgesehen und daher zu den Schulzeiten regelmäßig belegt. Die Gehwegflächen am Humannplatz dienen dem Fußverkehr und dem Aufenthalt. Der Einbau von Fahrradbügel in diesem Bereich ist nicht vereinbar mit den Gestaltungsvorgaben für Gehwege (insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen für barrierefreie Wege für blinde und sehbehinderte Menschen). Eine Aufstellung der Fahrradbügel im Seitenraum der gegenüberliegenden Straßenseite wurde ebenfalls geprüft. Aufgrund der dort in Senkrechtaufstellung parkenden Kfz ist die nutzbare Breite des Unterstreifens deutlich schmaler als auf der Straßenseite der Haus-Nummern 45-51 (Überhang der parkenden Kfz in den Gehweg). Eine Aufstellung der Bügel im Oberstreifen (also zwischen Gebäude und Plattenbahn) war nicht möglich, da sich diese Flächen nicht im Eigentum des Landes Berlin befinden (sh. Anlage "Straßenbefahrung" - gelb = öffentlicher Gehwegbereich). Quellen: MobG BE: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-MobGBEV1IVZ RVP: https://www.berlin.de/sen/uvk/mobilitaet-und-verkehr/verkehrsplanung/radverkehr/radverkehrsplan/ AV Geh- und Radwege: https://www.berlin.de/landesverwaltungsamt/_assets/logistikservice/amtsblatt-fuer-berlin/abl_2023_17_1761_1912_online.pdf?ts=1681452185 Mit freundlichen Grüßen

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