Umwidmung von PKW Stellplätzen zu Fahrrad Abstell Anlagen

Wieviele Anfragen bzw. Anträge wurden zum Beschluss der BVV Treptow-Köpenick vom 26.09.2017 den Beschluss Nr.: 0174/10/17 gestellt, das PKW Stellplätze in Fahrradstellplätze umgewandelt werden ?

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    15. Juli 2020
  • Frist
    18. August 2020
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Patrick Maziul
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie…
An Tiefbauamt Berlin-Treptow-Köpenick Details
Von
Patrick Maziul
Betreff
Umwidmung von PKW Stellplätzen zu Fahrrad Abstell Anlagen [#192775]
Datum
15. Juli 2020 21:36
An
Tiefbauamt Berlin-Treptow-Köpenick
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wieviele Anfragen bzw. Anträge wurden zum Beschluss der BVV Treptow-Köpenick vom 26.09.2017 den Beschluss Nr.: 0174/10/17 gestellt, das PKW Stellplätze in Fahrradstellplätze umgewandelt werden ?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Patrick Maziul Anfragenr: 192775 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192775/ Postanschrift Patrick Maziul << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Patrick Maziul

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Tiefbauamt Berlin-Treptow-Köpenick
Sehr geehrter Herr Maziul, ich nehme Bezug auf Ihre nachstehende Mitteilung, welche am 15.07.2020 hier im Straßen…
Von
Tiefbauamt Berlin-Treptow-Köpenick
Betreff
WG: WG: Umwidmung von PKW Stellplätzen zu Fahrrad Abstell Anlagen [#192775]
Datum
21. Juli 2020 14:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Maziul, ich nehme Bezug auf Ihre nachstehende Mitteilung, welche am 15.07.2020 hier im Straßen- und Grünflächenamt (SGA) eingegangen ist und mir zur weiteren Bearbeitung übergeben wurde. Der Vorgang wurde hier unter dem Geschäftszeichen 09.15/04.06-01-05/20 registriert. Nach Lage der Dinge könnte die gewünschte Aktenauskunft bzw. Akteneinsicht nach § 13 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) erfolgen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 IFG liegen vor. Einer Aktenauskunft bzw. Akteneinsicht stehen vorliegend keine Ausschlussgründe nach den §§ 5 – 11 IFG entgegen. In diesem Zusammenhang weise ich allerdings darauf hin, dass eine Aktenauskunft bzw. Akteneinsicht gemäß § 16 IFG gebührenpflichtig ist. Auf der Grundlage § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beträge (GebBtrG BE) ist die Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) erlassen worden, die in der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) unter Tarifstelle 1004 Rahmengebühren für Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz vorsieht. Die Tarifstelle 1004 unterscheidet bei den Gebührentatbeständen Aktenauskunft (Buchst. a) bzw. Akteneinsicht (Buchst. b), wobei die Gebührensätze jeweils vergleichbar sind (Rahmengebühren 5 – 500 Euro). Bitte gehen Sie im vorliegenden Fall von einer Mindestverwaltungsgebühr von ca. 70,-€ (1xStundensatz) aus, da zur Ermittlung der gewünschten Angaben zunächst Abfragen in div. Sachgebieten erforderlich werden. Hinzu kommen ggf. noch die Gebühren für die Anfertigung gewünschter Kopien in Höhe von 0,15 € je Fotokopie. Ich bitte Sie daher zunächst mitzuteilen, welche Form der Information (schriftliche Aktenauskunft oder persönliche Einsichtnahme) Sie im vorliegenden Fall unter den v. a. Voraussetzungen favorisieren. Ich würde Ihnen ganz pragmatisch eine Aktenauskunft vorschlagen. Darüber hinaus bitte ich auch um Unterzeichnung und Rücksendung der beigefügten Datenschutzerklärung, da zur Erhebung einer Verwaltungsgebühr Ihre personenbezogenen Daten gespeichert werden. Sofern Sie selbst Einsicht in hier ggf. zur Verfügung stehende Unterlagen nehmen möchten, bitte ich Sie mir Terminvorschläge zu unterbreiten, zu denen aus Ihrer Sicht eine Einsichtnahme zu realisieren wäre. Mit freundlichen Grüßen