Umzug in NRW

Wir haben ein Einfamlienhaus gekauft, welches wir ab dem 01.04.2020 beziehen möchten. Für unsere Wohnung gibt es bereits für das o.g. Datum einen Nachmieter.
Der Umzug soll(te) privat erfolgen, also mit Helfern aus dem privaten Umfeld.
Dürfen bzw. müssen wir dennoch zum 01.04. umziehen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. März 2020
  • Frist
    25. April 2020
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umzug in NRW [#183115]
Datum
22. März 2020 17:07
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wir haben ein Einfamlienhaus gekauft, welches wir ab dem 01.04.2020 beziehen möchten. Für unsere Wohnung gibt es bereits für das o.g. Datum einen Nachmieter. Der Umzug soll(te) privat erfolgen, also mit Helfern aus dem privaten Umfeld. Dürfen bzw. müssen wir dennoch zum 01.04. umziehen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183115 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183115
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
2020-03-24 - Ihr Schreiben vom 22.03.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Diese ist …
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
2020-03-24 - Ihr Schreiben vom 22.03.2020
Datum
24. März 2020 15:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Diese ist beim Ministerium des Innern des Landes NRW eingegangen. Nach Durchsicht Ihres Schreibens fällt Ihr Anliegen jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums. Ich habe Ihr Schreiben daher an das fachlich zuständige Ressort weitergeleitet. Von dort erhalten Sie weiteren Bescheid. Bis dahin bitte ich um Ihre Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: 2020-03-24 - Abgabe MAGS - IFG Antragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in für die verspätete Beantwortung …
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: 2020-03-24 - Abgabe MAGS - IFG Antragsteller/in
Datum
15. April 2020 10:47
Status
image001.jpg
967 Bytes


Sehr geehrteAntragsteller/in für die verspätete Beantwortung Ihre Anfrage möchte ich mich ausdrücklich entschuldigen. Ich sehe, dass Sie zum 01.04.2020 umziehen wollten. Der Umzug ist daher wahrscheinlich bereits erfolgt. Die aktuelle Rechtslage dazu sieht wie folgt aus: Wird der Umzug von Dienstleistern ausgeführt, ist diesen die weitere Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen (z. B. häufiges und gründliches Hände waschen, Nieshygiene, Abstand wahren) gestattet. Wird der Umzug allerdings mit privaten Helfern ausgeführt, gelten die Einschränkungen für Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind insbesondere Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Mit diesen Personen kann der privat organisierte Umzug demnach auch mit mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit stattfinden. Ich wünsche alles Gute in der neuen Immobilie und beglückwünsche Sie zum Kauf! Mit freundlichen Grüßen