Un-Behindertenrechte/Un-Kinderrechte

Auf der Seite des Deutschen Institutes für Menschenrechte führt der Evaluationsplan Zur Umsetzung der UN Behindertenrechtskonvention sowie der UN Kinderrechtskonventiondes Landes Bremen vom Januar 2020 veröffentlicht, Bei der durch Erarbeitung dieses Umsetzungsplanes fällt auf, dass gar keine Weiterentwicklung erfolgt ist und dass gerade im Bereich der Rechte der behinderten Kinder nichts getan wurde. Das Recht auf Bildung für Kinder mit Behinderungen wird nach wie vor missachtet, in Bremerhaven gibt es sogar einen Zeitungsbericht der taz vom 21.12.2018, aus dem hervorgeht dass das Jugendamt als Rehabilitationsträger weder Vorkehrungen für die Beschulung getroffen hat, noch wusste was sie zu tun hätten. Der behinderte Schüler durfte einfach nicht zur Schule und wurde diskriminiert.In diesem Zeitungsbericht wird entgegen dem Evaluationsplan welches den Abbau der Förderschule vorsieht und die Teilhabe der behinderten Kinder in einer normalen Tagesschule vorsieht, genau in eine solche Förderschule verwiesen! Das klingt ein wenig durcheinander und für die behinderten Kinder ist dieses Verhalten willkürlich. Das Jugendamt als Rehabilitationsträger für Leistungsberechtigte Kinder nach Paragraf 35 A SGB 8 Kann nicht einmal Antragsformulare für diese Leistung vorhalten. Somit ist natürlich nicht gewährleistet dass ausreichende Vorkehrungen für den Rechtsanspruch getroffen wurden. In diesem Zeitungsbericht, wird außerdem berichtet dass der Rehabilitationsträger mit einer Selbstverständlichkeit darüber berichtet dass er Schulassistenten vorschlägt, ungeachtet dessen das genau hier wieder die UN Behindertenrechtskonvention missachtet wird. Der Behinderte entscheidet selbst was er möchte und wen er als Assistent zur Hilfe nimmt:
Zitat aus dem Evaluationsplan

3.6.1 Gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderungen
Artikel 25 UN-BRK – im Anschluss und zur Präzisierung von Artikel 12 UN-Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte – garantiert Menschen mit Behinderun-gen das Recht auf das „erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund einer Beeinträchtigung“.51 Der Schutzbereich umfasst Rahmenbedingungen für das gleichberechtigte Erreichen eines Höchstmaßes an körperlicher und geistiger Gesundheit, insbesondere die Sicherstellung des diskriminierungs- und barrierefreien Zugangs zu Einrichtungen und Gesundheitsleistungen. Im Mittelpunkt des Rechts auf Gesundheit steht inhaltlich die Gewährleistung der gesundheitlichen Selbstbestim-mung, die sich in diversen Achtungs-, Schutz und Gewährleistungspflichten nieder-schlagen. Dazu gehören Maßnahmen, die bei Erwachsenen eine selbstbestimmte eigene Entscheidung in gesundheitlichen Angelegenheiten sicherstellen oder bei Kindern deren Einbeziehung gewährleisten,
Wie vielen behinderten Kindern, wurde das Recht auf Bildung Im Zeitraum von 2018-2021versagt, da Magistrat der Seestadt Bremerhaven nicht genügend Vorkehrungen getroffen hat um diesen beeinträchtigten Kindern ihr Menschenrecht sowie Grundrecht zu gewähren? Wie lange war die Bearbeitungszeit der verschiedenen Anträge
-Antrag auf Schulassistenz,
-Antrag auf Freizeitassistenz
-Antrag auf Arbeit
-Antrag auf Teilhabe/Intensivpflege 24 Stunden Assistenz in der Häuslichkeit?
Wie viele Anträge wurden negativ beschieden, wie viele Anträge wurden im Wege des Klageverfahrens beschieden, wieviele Klageverfahren stehen im Ergebnis noch aus?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. September 2021
  • Frist
    12. Oktober 2021
  • Ein:e Follower:in
Carola Koch
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf d…
An Magistrat der Stadt Bremerhaven Details
Von
Carola Koch
Betreff
Un-Behindertenrechte/Un-Kinderrechte [#227982]
Datum
7. September 2021 22:02
An
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf der Seite des Deutschen Institutes für Menschenrechte führt der Evaluationsplan Zur Umsetzung der UN Behindertenrechtskonvention sowie der UN Kinderrechtskonventiondes Landes Bremen vom Januar 2020 veröffentlicht, Bei der durch Erarbeitung dieses Umsetzungsplanes fällt auf, dass gar keine Weiterentwicklung erfolgt ist und dass gerade im Bereich der Rechte der behinderten Kinder nichts getan wurde. Das Recht auf Bildung für Kinder mit Behinderungen wird nach wie vor missachtet, in Bremerhaven gibt es sogar einen Zeitungsbericht der taz vom 21.12.2018, aus dem hervorgeht dass das Jugendamt als Rehabilitationsträger weder Vorkehrungen für die Beschulung getroffen hat, noch wusste was sie zu tun hätten. Der behinderte Schüler durfte einfach nicht zur Schule und wurde diskriminiert.In diesem Zeitungsbericht wird entgegen dem Evaluationsplan welches den Abbau der Förderschule vorsieht und die Teilhabe der behinderten Kinder in einer normalen Tagesschule vorsieht, genau in eine solche Förderschule verwiesen! Das klingt ein wenig durcheinander und für die behinderten Kinder ist dieses Verhalten willkürlich. Das Jugendamt als Rehabilitationsträger für Leistungsberechtigte Kinder nach Paragraf 35 A SGB 8 Kann nicht einmal Antragsformulare für diese Leistung vorhalten. Somit ist natürlich nicht gewährleistet dass ausreichende Vorkehrungen für den Rechtsanspruch getroffen wurden. In diesem Zeitungsbericht, wird außerdem berichtet dass der Rehabilitationsträger mit einer Selbstverständlichkeit darüber berichtet dass er Schulassistenten vorschlägt, ungeachtet dessen das genau hier wieder die UN Behindertenrechtskonvention missachtet wird. Der Behinderte entscheidet selbst was er möchte und wen er als Assistent zur Hilfe nimmt: Zitat aus dem Evaluationsplan 3.6.1 Gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderungen Artikel 25 UN-BRK – im Anschluss und zur Präzisierung von Artikel 12 UN-Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte – garantiert Menschen mit Behinderun-gen das Recht auf das „erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund einer Beeinträchtigung“.51 Der Schutzbereich umfasst Rahmenbedingungen für das gleichberechtigte Erreichen eines Höchstmaßes an körperlicher und geistiger Gesundheit, insbesondere die Sicherstellung des diskriminierungs- und barrierefreien Zugangs zu Einrichtungen und Gesundheitsleistungen. Im Mittelpunkt des Rechts auf Gesundheit steht inhaltlich die Gewährleistung der gesundheitlichen Selbstbestim-mung, die sich in diversen Achtungs-, Schutz und Gewährleistungspflichten nieder-schlagen. Dazu gehören Maßnahmen, die bei Erwachsenen eine selbstbestimmte eigene Entscheidung in gesundheitlichen Angelegenheiten sicherstellen oder bei Kindern deren Einbeziehung gewährleisten, Wie vielen behinderten Kindern, wurde das Recht auf Bildung Im Zeitraum von 2018-2021versagt, da Magistrat der Seestadt Bremerhaven nicht genügend Vorkehrungen getroffen hat um diesen beeinträchtigten Kindern ihr Menschenrecht sowie Grundrecht zu gewähren? Wie lange war die Bearbeitungszeit der verschiedenen Anträge -Antrag auf Schulassistenz, -Antrag auf Freizeitassistenz -Antrag auf Arbeit -Antrag auf Teilhabe/Intensivpflege 24 Stunden Assistenz in der Häuslichkeit? Wie viele Anträge wurden negativ beschieden, wie viele Anträge wurden im Wege des Klageverfahrens beschieden, wieviele Klageverfahren stehen im Ergebnis noch aus?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Carola Koch Anfragenr: 227982 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227982/ Postanschrift Carola Koch << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Carola Koch

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Magistrat der Stadt Bremerhaven
Un-Behindertenrechte / Un-Kinderrechte Sehr geehrte Frau Koch, Ihre Anfrage vom 07.09.2021 beantworten wir wie fol…
Von
Magistrat der Stadt Bremerhaven
Betreff
Un-Behindertenrechte / Un-Kinderrechte
Datum
1. Oktober 2021 11:33
Status
Anfrage abgeschlossen
image003.png
8,8 KB


Sehr geehrte Frau Koch, Ihre Anfrage vom 07.09.2021 beantworten wir wie folgt: Weder das Schulamt, noch das Sozialamt oder das Amt für Jugend, Familie und Frauen führen Statistiken über die Bearbeitungsdauer der Anträge auf Eingliederungshilfe. Auch ist in keinem der aufgeführten Ämter die Führung einer solchen Statistik geplant. In den Zuständigkeitsbereichen des Schulamtes und des Amtes für Jugend, Familie und Frauen wurden in der Zeit vom 01.01.2018 bis 30.09.2021 insgesamt 14 Anträge auf Eingliederungshilfe abgelehnt. Das Sozialamt führt keine Statistik über angelehnte Anträge. Im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 30.09.2021 wurden insgesamt 3 Klageverfahren auf Bewilligung von Eingliederungshilfe gerichtlich entschieden, 6 weitere Verfahren wurden noch nicht entschieden. Von der Festsetzung von Gebühren gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes (BremIFG) in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFGGebV) wurde abgesehen. Gemäß § 13 Abs. 1 BremIFG kann jeder die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht. Mit freundlichen Grüßen