UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK)

Alle Dokumente seid der deutschen Unterzeichnung der UN Behindertenrechtskonvention, die im Zusammenhang mit der Umsetzung selbiger stehen.
Zb. Eruierung von Nachholbedarf bei Städteplanung oder ähnliches.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. September 2023
  • Frist
    20. Oktober 2023
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Felix Walter
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Dokumente seid der deutschen Unt…
An Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen Details
Von
Felix Walter
Betreff
UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK) [#288414]
Datum
17. September 2023 14:37
An
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Dokumente seid der deutschen Unterzeichnung der UN Behindertenrechtskonvention, die im Zusammenhang mit der Umsetzung selbiger stehen. Zb. Eruierung von Nachholbedarf bei Städteplanung oder ähnliches.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Felix Walter Anfragenr: 288414 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288414/
Mit freundlichen Grüßen Felix Walter

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Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
AW: UN-Behindertenrechtskonvention-53-3/8 Sehr geehrter Herr Walter, vielen Dank für Ihre E-Mail und der damit v…
Von
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Betreff
AW: UN-Behindertenrechtskonvention-53-3/8
Datum
17. Oktober 2023 10:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Walter, vielen Dank für Ihre E-Mail und der damit verbundenen Anfrage an den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Schätzungsweise 650 Millionen Menschen leben weltweit mit einer Behinderung. Nur in etwa 45 Staaten gab es Vorschriften, die ihre Rechte besonders schützen. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat deshalb 2001 beschlossen, dass Vorschläge für ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen entwickelt werden sollen - die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Am 13. Dezember 2006, hat die Generalversammlung das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) sowie das dazugehörige Zusatzprotokoll angenommen. In Deutschland ist die UN-BRK seit 2009 in Kraft. Die Umsetzung der UN-BRK findet auf allen Ebenen staatlichen Handelns statt, aufgrund des Föderalismus in Deutschland kann ich Ihnen daher nur die zuständigen Stellen auf Bundesebene benennen, bei welchen Sie die für Sie relevanten Informationen in den jeweiligen Archiven der aufgeführten Websites abrufen können. Diese Informationen sind frei zugänglich und von jeder Person abrufbar. Die UN-BRK schafft keine Sonderrechte, sondern konkretisiert und spezifiziert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen, die im Menschenrechtsschutz Beachtung finden müssen. Dazu greift sie auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie auf die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen zurück und formuliert zentrale Bestimmungen dieser Dokumente für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist ein Menschenrecht, kein Akt der Fürsorge oder Gnade. Die UN-BRK stellt dies klar und konkretisiert damit grundlegende Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Sie erfasst Lebensbereiche wie Barrierefreiheit, persönliche Mobilität, Gesundheit, Bildung, Beschäftigung, Rehabilitation, Teilhabe am politischen Leben, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung. Grundlegend für die UN-BRK und die von ihr erfassten Lebensbereiche ist der Gedanke der Inklusion: Menschen mit Behinderung gehören von Anfang an mitten in die Gesellschaft. Die UN-Behindertenrechtskonvention stellt verfahrensmäßige Anforderungen an die Umsetzung auf der innerstaatlichen Ebene. Drei verschiedene innerstaatliche Stellen sollen nach Artikel 33 der UN-BRK für eine Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sorgen. Die Staatliche Anlaufstelle (Focal Point), die Unabhängige Stelle (Monitoring-Stelle) und die Staatliche Koordinierungsstelle. Die Staatliche Anlaufstelle (Focal Point) ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angesiedelt. Sie ist die verantwortliche Stelle für den Steuerungsprozess der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention erfolgt auf Bundesebene mit einem Nationalen Aktionsplan. Dieser liegt bereits in einer zweiten Version vor und ist ein Maßnahmenkatalog, der immer weiterentwickelt, auf den Prüfstand gestellt und ergänzt wird. Mit seinen über 400 Vorhaben, Projekten und Aktionen aus allen Lebensbereichen von Menschen mit Behinderungen sollen bestehende Lücken zwischen Gesetzeslage und der gelebten Praxis sukzessive geschlossen werden. Verantwortlich für die Umsetzung der einzelnen Vorhaben sind insbesondere die Bundesministerien. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf den Seiten des BMAS. Als Unabhängige Stelle (Monitoring-Stelle) ist das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) benannt worden. Die unabhängige Stelle fördert die Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und überwacht die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland Dazu gibt die Monitoring-Stelle Stellungnahmen und Empfehlungen zu politischen, behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen ab und mahnt – wenn nötig – die Einhaltung der UN-Behindertenrechtskonvention an. Weitere Informationen finden Sie auf Seiten des DIMR. Die Staatliche Koordinierungsstelle ist bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen angesiedelt. Sie soll die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention erleichtern und Menschen mit Behinderungen sowie die breite Zivilgesellschaft aktiv in den Umsetzungsprozess einbinden. Die Koordinierungsstelle ist somit die Schnittstelle zwischen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Ebene. Ihre Aufgabe nimmt sie insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit und bewusstseinsbildende Maßnahmen wahr. Mit freundlichen Grüßen