Unerlaubte Einreise, Anfrage zu aufgegriffenen AusländernIn der Press

In der Presse liest man immer wieder, dass die Bundespolizei in Grenznähe Ausländer ohne gültige Einreisedokumente aufgreift. Mich interessiert, wie und auf welcher Rechtsgrundlage mit ihnen verfahren wird.
Nach meinem Wissensstand müssen doch Nicht-EU-Angehörige, falls sie - aus welchen Gründen auch immer - einen Asylantrag stellen wollen, diesen in dem Staat stellen, in dem sie zuerst EU-Boden betreten. Demzufolge müssten sie doch an der deutsch-tschechischen Grenze nach Tschechien zurückgeschickt werden. Gleiches gilt doch wohl für die deutsch-polnische Grenze.
Für eine ausführliche Antwort danke ich Ihnen im Voraus herzlich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    21. November 2021
  • Frist
    24. Dezember 2021
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Christian Scholze
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Presse lie…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Christian Scholze
Betreff
Unerlaubte Einreise, Anfrage zu aufgegriffenen AusländernIn der Press [#233416]
Datum
21. November 2021 15:58
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Presse liest man immer wieder, dass die Bundespolizei in Grenznähe Ausländer ohne gültige Einreisedokumente aufgreift. Mich interessiert, wie und auf welcher Rechtsgrundlage mit ihnen verfahren wird. Nach meinem Wissensstand müssen doch Nicht-EU-Angehörige, falls sie - aus welchen Gründen auch immer - einen Asylantrag stellen wollen, diesen in dem Staat stellen, in dem sie zuerst EU-Boden betreten. Demzufolge müssten sie doch an der deutsch-tschechischen Grenze nach Tschechien zurückgeschickt werden. Gleiches gilt doch wohl für die deutsch-polnische Grenze. Für eine ausführliche Antwort danke ich Ihnen im Voraus herzlich.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christian Scholze Anfragenr: 233416 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233416/ Postanschrift Christian Scholze << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christian Scholze

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
211122, Scholze, Christian, Unerlaubte Einreise - Anfrage zu aufgegriffenen AusländernIn der Press Az: GI5-12017/…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
211122, Scholze, Christian, Unerlaubte Einreise - Anfrage zu aufgegriffenen AusländernIn der Press
Datum
22. November 2021 14:33
Status
Warte auf Antwort
Az: GI5-12017/1#1 - Scholze, Christian Sehr geehrter Herr Scholze, vielen Dank für Ihre Mail vom 22. November 2021. Uns erreicht täglich eine Vielzahl an Schreiben interessierter Bürgerinnen und Bürger. Für deren Beantwortung ist die Bürgerkommunikation beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zuständig. Zunächst möchte ich darauf hin weisen, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zwar zuständig ist für die Schaffung der gesetzlichen Regelungen zum Aufenthaltsrecht, der Vollzug obliegt jedoch - für im Ausland lebende Personen den deutschen Auslandsvertretungen und - für im Bundesgebiet lebende Personen den Ausländerbehörden. Für Visabestimmungen zur Einreise nach Deutschland ist jeweils die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland zuständig. https://www.auswaertiges-amt.de/de/Re... Gerne gebe ich folgende allgemeine Hinweise: Bezüglich der Zuständigkeit im Asylverfahren ist Folgendes zu beachten: Artikel 16 a Abs. 2 des Grundgesetzes besagt Folgendes: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 16a (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. Flüchtlinge müssen sich in dem Land registrieren lassen, in dem sie die EU betreten. Das Dublin Verfahren sieht vor, dass derjenige Staat verpflichtet ist, das Asylverfahren durchzuführen, in dem die asylsuchende Person zum ersten Mal die EU-Grenzen betritt. Ergibt diese Prüfung, dass ein anderer Dublin-Staat für den Asylantrag zuständig ist, so wird dieser Staat von den bisherigen Behörden gebeten, die asylsuchende Person zu übernehmen. Die Dublin-Verordnung legt eine Prüfreihenfolge fest, nach der der zuständige Staat zu bestimmen ist. Soweit der Betreffende zuerst nach Polen eingereist ist, ist Polen für das Asylverfahren des Asylbewerbers zuständig. Weitere Informationen zum Dublin-Verfahren auf der Grundlage nach Art. 16 a GG finden Sie unter folgendem Link: https://www.bundesregierung.de/breg-d... Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass das BMI für den Vollzug der Grenzkontrollen nicht zuständig und damit auch nicht zur Rechtsauskunft befugt ist. Zuständig für die Kontrolle der deutschen Außen-und Binnengrenzen ist die Bundespolizei. Die Homepage der Bundespolizei mit nützlichen Informationen finden Sie hier: https://www.bundespolizei.de/Web/DE/0... Für die Zu- oder Anerkennung des Schutzstatus im Rahmen eines Asylverfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Sofern ein solcher Schutzstatus bei einem Ausländer festgestellt wird, erteilen die zuständigen Ausländerbehörden ebenfalls einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Alle schutzsuchenden Personen durchlaufen ein ergebnisoffenes Asylverfahren und sind bei negativem Bescheid ausreisepflichtig. Abschließend möchte ich feststellen, dass eine Demokratie wie unsere gerade auch von kritischen Stimmen und Berichten lebt. Insofern danke ich Ihnen nochmals für Ihre Mühe, wünsche Ihnen alles Gute, und dass Sie gesund durch diese außergewöhnlichen Zeiten kommen. Mit freundlichen Grüßen