Az: GI5-12017/1#1 - Scholze, Christian
Sehr geehrter Herr Scholze,
vielen Dank für Ihre Mail vom 22. November 2021.
Uns erreicht täglich eine Vielzahl an Schreiben interessierter Bürgerinnen und Bürger. Für deren Beantwortung ist die Bürgerkommunikation beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zuständig.
Zunächst möchte ich darauf hin weisen, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zwar zuständig ist für die Schaffung der gesetzlichen Regelungen zum Aufenthaltsrecht,
der Vollzug obliegt jedoch
- für im Ausland lebende Personen den deutschen Auslandsvertretungen und
- für im Bundesgebiet lebende Personen den Ausländerbehörden.
Für Visabestimmungen zur Einreise nach Deutschland ist jeweils die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland zuständig.
https://www.auswaertiges-amt.de/de/Re...
Gerne gebe ich folgende allgemeine Hinweise:
Bezüglich der Zuständigkeit im Asylverfahren ist Folgendes zu beachten:
Artikel 16 a Abs. 2 des Grundgesetzes besagt Folgendes:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 16a (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
Flüchtlinge müssen sich in dem Land registrieren lassen, in dem sie die EU betreten. Das Dublin Verfahren sieht vor, dass derjenige Staat verpflichtet ist, das Asylverfahren durchzuführen, in dem die asylsuchende Person zum ersten Mal die EU-Grenzen betritt.
Ergibt diese Prüfung, dass ein anderer Dublin-Staat für den Asylantrag zuständig ist, so wird dieser Staat von den bisherigen Behörden gebeten, die asylsuchende Person zu übernehmen.
Die Dublin-Verordnung legt eine Prüfreihenfolge fest, nach der der zuständige Staat zu bestimmen ist. Soweit der Betreffende zuerst nach Polen eingereist ist, ist Polen für das Asylverfahren des Asylbewerbers zuständig.
Weitere Informationen zum Dublin-Verfahren auf der Grundlage nach Art. 16 a GG finden Sie unter folgendem Link:
https://www.bundesregierung.de/breg-d...
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass das BMI für den Vollzug der Grenzkontrollen nicht zuständig und damit auch nicht zur Rechtsauskunft befugt ist. Zuständig für die Kontrolle der deutschen Außen-und Binnengrenzen ist die Bundespolizei.
Die Homepage der Bundespolizei mit nützlichen Informationen finden Sie hier:
https://www.bundespolizei.de/Web/DE/0...
Für die Zu- oder Anerkennung des Schutzstatus im Rahmen eines Asylverfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Sofern ein solcher Schutzstatus bei einem Ausländer festgestellt wird, erteilen die zuständigen Ausländerbehörden ebenfalls einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Alle schutzsuchenden Personen durchlaufen ein ergebnisoffenes Asylverfahren und sind bei negativem Bescheid ausreisepflichtig.
Abschließend möchte ich feststellen, dass eine Demokratie wie unsere gerade auch von kritischen Stimmen und Berichten lebt. Insofern danke ich Ihnen nochmals für Ihre Mühe, wünsche Ihnen alles Gute, und dass Sie gesund durch diese außergewöhnlichen Zeiten kommen.
Mit freundlichen
Grüßen