Unfälle und Strafanzeigen im Zusammenhang mit den Bauernprotesten

sämtliche Unfälle und Strafanzeigen im Zusammenhang mit den Bauernprotesten

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. März 2024
  • Frist
    10. April 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Unfälle und Strafanzeige…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unfälle und Strafanzeigen im Zusammenhang mit den Bauernprotesten [#302495]
Datum
8. März 2024 16:34
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche Unfälle und Strafanzeigen im Zusammenhang mit den Bauernprotesten
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302495 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302495/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-48/23 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium de…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Unfälle und Strafanzeigen im Zusammenhang mit den Bauernprotesten [#302495]
Datum
11. März 2024 07:58
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-48/23 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg. Ihren Antrag haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Aktenzeichen: IM3-0221-47/6 Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren Antrag vom 8. März 2024 ergeht fol…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
Unfälle und Strafanzeigen im Zusammenhang mit den Bauernprotesten [#302495]
Datum
19. März 2024 15:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Aktenzeichen: IM3-0221-47/6 Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren Antrag vom 8. März 2024 ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag wird stattgegeben. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Begründung: Zu 1.: Die durch Sie angefragten Daten liegen dem Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen nicht vor, da das Stichwort "Bauernproteste" weder bei der Verkehrsunfallstatistik, noch bei der Polizeilichen Kriminalstatistik oder dem Kriminalpolizeilichen Meldedienst einen zu erfassenden Parameter darstellt. Eine statistische Auswertung im Sinne der Fragestellung ist daher nicht möglich. zu 2.: Gebühren gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg werden nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen