Unfallrohdaten Mettmann

Ich bitte um die Übersendung der Unfallstatistik-Rohdaten 2013-Heute in anonymisierter Form.

Gewünschtes Format:
- Excel- oder CSV

Gewünschte Inhalte:
-- Teilnehmerart
-- Urssche
-- Einflussfaktoren
-- Datum
-- Uhrzeit
-- Lokation des Unfalls (Adresse (Straße, Hausnummer) oder Kreuzung oder (GPS- oder Gauß-Krüger oder UTM-Koordinaten)

gewünschter Übertragungsweg:
- elektronisch, z.B. per Email oder FTP-Download

Ich frage die Vorgangsliste - nicht die Beteiligtenliste an.

Ich weise vorsorglich auf die rechtliche Situation hin:

Das StVUnfStatG verdrängt das IFG NRW entsprechend § 4 IFG NRW als besondere Rechtsvorschrift eindeutig nicht. Es fehlt die für die Anwendung der Vorschrift zwingend erforderliche "abschließende" Regelung.

Ebenso Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 450:

"Darüber hinaus kommt es zweitens entscheidend darauf an, ob - und inwieweit - die Rechtsvorschriften den Informationszugang im Rahmen ihres besonderen Anwendungsbereichs abschließend regeln."

Die Regelungen des StVUnfStatG können nicht abschließend sein, weil die Auskunft an Personen dort in keiner Weise geregelt wird. Es handelt sich lediglich um eine Ausführungsnorm zur Übermittelung an eine andere Behörde sowie der Erfassung von Unfallrohdaten.

Dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.06.2015 - 15 A 1997/12:

"Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist."

Es wird durch das StVUnfStatG ein völlig anderes Anliegen verfolgt: Die Erfassung und Übermittelung der Rohdaten an die statistischen Ämter. Dazu auch die Gesetzesbegründung für das StVUnfStatG.
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/054/1105464.pdf

Das IFG NRW verfolgt ein anderes Anliegen: Den Informationszugang zu amtlichen Informationen.
Besondere Vorschriften mit gleichen Anliegen wären beispielsweise: UIG NRW oder das VIG.

Weiter ist die Zielgruppe der Bestimmungen eine völlig andere: Behörden.

Dass die Rohdaten _nur_ aufgrund des StVUnfStatG erhoben werden ist für die IFG-Auskunft irrelevant. Die amtlichen Informationen sind vorhanden - der Grund zur Erhebung der Informationen ist nicht relevant.

Auch § 9 IFG NRW verfängt nicht:
Die angefragten Informationen sind anonymisierte Daten im Sinne der DSGVO.
Siehe dazu Erwägungsgrund 26 der DSGVO:
https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-26/

"Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern.
Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind."

Die Geheimhaltungsvorschrift nach § 16 BStatG greift deshalb nicht, da die Daten nicht personenbeziehbar sind.

Für diese Rechtsauffassung spricht auch, dass z.B. Straßen.NRW die Unfallrohdaten in Form von OpenData frei zur Verfügung stellt. Mitsamt der zugehörigen Geodaten.

Dazu auch diese IFG-Anfrage an Straßen.NRW, die die datenschutzrechtlichen Aspekte betrachten soll:
https://fragdenstaat.de/anfrage/datenschutzrechtliche-aspekte-dsgvo-vs-unfallrohdaten/

Ich will auch kurz darauf hinweisen, dass vom statistischen Bundesamt
für fast alle Bundesländer die Anwendung "Unfallatlas" existiert (https://unfallatlas.statistikportal.de/).

Auch diese enthält eine genauste Georeferenz der Unfälle sowie der beteiligten Fahrzeugarten/Unfallart/Unfalltyp. Auch existiert dort die Möglichkeit alle Daten als .csv zu exportieren.

Zuletzt weise ich darauf hin, dass andere NRW-Polizeibehörden diese Rohdaten problemlos herausgeben: Z.B. Höxter, Münster.

Ab Sommer diesen Jahres werden die Unfallrohdaten für 2019 auch für den Kreis Mettmann im Unfallatlas des Bundes als OpenData vermutlich frei verfügbar sein. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage außer der Tatsache, dass die Daten nicht mehr personenbeziehbar sind und deshalb nicht der Geheimhaltung unterliegen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Januar 2020
  • Frist
    25. Februar 2020
  • 6 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unfallrohdaten Mettmann [#175052]
Datum
22. Januar 2020 14:39
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um die Übersendung der Unfallstatistik-Rohdaten 2013-Heute in anonymisierter Form. Gewünschtes Format: - Excel- oder CSV Gewünschte Inhalte: -- Teilnehmerart -- Urssche -- Einflussfaktoren -- Datum -- Uhrzeit -- Lokation des Unfalls (Adresse (Straße, Hausnummer) oder Kreuzung oder (GPS- oder Gauß-Krüger oder UTM-Koordinaten) gewünschter Übertragungsweg: - elektronisch, z.B. per Email oder FTP-Download Ich frage die Vorgangsliste - nicht die Beteiligtenliste an. Ich weise vorsorglich auf die rechtliche Situation hin: Das StVUnfStatG verdrängt das IFG NRW entsprechend § 4 IFG NRW als besondere Rechtsvorschrift eindeutig nicht. Es fehlt die für die Anwendung der Vorschrift zwingend erforderliche "abschließende" Regelung. Ebenso Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 450: "Darüber hinaus kommt es zweitens entscheidend darauf an, ob - und inwieweit - die Rechtsvorschriften den Informationszugang im Rahmen ihres besonderen Anwendungsbereichs abschließend regeln." Die Regelungen des StVUnfStatG können nicht abschließend sein, weil die Auskunft an Personen dort in keiner Weise geregelt wird. Es handelt sich lediglich um eine Ausführungsnorm zur Übermittelung an eine andere Behörde sowie der Erfassung von Unfallrohdaten. Dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.06.2015 - 15 A 1997/12: "Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist." Es wird durch das StVUnfStatG ein völlig anderes Anliegen verfolgt: Die Erfassung und Übermittelung der Rohdaten an die statistischen Ämter. Dazu auch die Gesetzesbegründung für das StVUnfStatG. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/054/1105464.pdf Das IFG NRW verfolgt ein anderes Anliegen: Den Informationszugang zu amtlichen Informationen. Besondere Vorschriften mit gleichen Anliegen wären beispielsweise: UIG NRW oder das VIG. Weiter ist die Zielgruppe der Bestimmungen eine völlig andere: Behörden. Dass die Rohdaten _nur_ aufgrund des StVUnfStatG erhoben werden ist für die IFG-Auskunft irrelevant. Die amtlichen Informationen sind vorhanden - der Grund zur Erhebung der Informationen ist nicht relevant. Auch § 9 IFG NRW verfängt nicht: Die angefragten Informationen sind anonymisierte Daten im Sinne der DSGVO. Siehe dazu Erwägungsgrund 26 der DSGVO: https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-26/ "Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern. Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind." Die Geheimhaltungsvorschrift nach § 16 BStatG greift deshalb nicht, da die Daten nicht personenbeziehbar sind. Für diese Rechtsauffassung spricht auch, dass z.B. Straßen.NRW die Unfallrohdaten in Form von OpenData frei zur Verfügung stellt. Mitsamt der zugehörigen Geodaten. Dazu auch diese IFG-Anfrage an Straßen.NRW, die die datenschutzrechtlichen Aspekte betrachten soll: https://fragdenstaat.de/anfrage/datenschutzrechtliche-aspekte-dsgvo-vs-unfallrohdaten/ Ich will auch kurz darauf hinweisen, dass vom statistischen Bundesamt für fast alle Bundesländer die Anwendung "Unfallatlas" existiert (https://unfallatlas.statistikportal.de/). Auch diese enthält eine genauste Georeferenz der Unfälle sowie der beteiligten Fahrzeugarten/Unfallart/Unfalltyp. Auch existiert dort die Möglichkeit alle Daten als .csv zu exportieren. Zuletzt weise ich darauf hin, dass andere NRW-Polizeibehörden diese Rohdaten problemlos herausgeben: Z.B. Höxter, Münster. Ab Sommer diesen Jahres werden die Unfallrohdaten für 2019 auch für den Kreis Mettmann im Unfallatlas des Bundes als OpenData vermutlich frei verfügbar sein. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage außer der Tatsache, dass die Daten nicht mehr personenbeziehbar sind und deshalb nicht der Geheimhaltung unterliegen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175052 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann
Kreispolizeibehörde Mettmann Met…
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann
Betreff
WG: Unfallrohdaten Mettmann [#175052]
Datum
24. Januar 2020 14:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Kreispolizeibehörde Mettmann Mettmann, 24.01.2020 Direktion Verkehr Führungsstelle An Herr Antragsteller/in Informationsfreiheitsgesetz NRW Ihre Anfrage vom 22.01.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 22.01.2020. Die Beantwortung Ihrer Anfrage wird ein wenig Zeit in Anspruch nehmen, daher bitte ich Sie um ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen,
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann
Kreispolizeibehörde Mettmann Met…
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann
Betreff
WG: Unfallrohdaten Mettmann [#175052]
Datum
19. Februar 2020 16:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Kreispolizeibehörde Mettmann Mettmann, 19.02.2020 Direktion Verkehr Führungsstelle An Herrn Antragsteller/in Informationsfreiheitsgesetz NRW Ihre Anfrage vom 22.02.2020 an die Kreispolizeibehörde Mettmann Sehr geehrteAntragsteller/in anbei erhalten Sie das Antwortschreiben zu ihrer Anfrage vom 22.02.2020 an die Kreispolizeibehörde Mettmann. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für Ihre Mitteilung. Leider ist Ihre Einschätzung der rechtlichen Situati…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Unfallrohdaten Mettmann [#175052]
Datum
19. Februar 2020 17:32
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für Ihre Mitteilung. Leider ist Ihre Einschätzung der rechtlichen Situation so nicht korrekt. Ich bitte insbesondere um Stellungnahme inwiefern das StVUnfStatG als "abschließende Regelung" für Privatpersonen gelten kann, wenn diese nicht genannt werden. (Dazu unten auch noch einmal meine Ausführungen) § 5 StVUnfStatG ist insofern nur abschließend für z.B. die "fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden" sowie teilweise Gemeinden (Abs. 2). Zunächst einmal weise ich darauf hin, dass neben anderen Polizeibehörden in NRW auch Straßen.NRW sowie wie erwähnt DeStatis Unfallrohdaten mitsamt Verletzungsgrad, Verkehrsart (Auto, Rad etc.) sowie genauem Ort und genauem Zeitpunkt veröffentlichen. Straßen.NRW beispielsweise hier: https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/transport_verkehr/strassennetz/ #### Zu § 4 IFG NRW: Grundsätzlich ist die Nichtanwendbarkeit jedoch zweifelhaft: Das StVUnfStatG verdrängt das IFG NRW entsprechend § 4 IFG NRW als besondere Rechtsvorschrift eindeutig nicht. Es fehlt die für die Anwendung der Vorschrift zwingend erforderliche "abschließende" Regelung. Ebenso Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 450: "Darüber hinaus kommt es zweitens entscheidend darauf an, ob - und inwieweit - die Rechtsvorschriften den Informationszugang im Rahmen ihres besonderen Anwendungsbereichs abschließend regeln." Dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.06.2015 - 15 A 1997/12: "Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist." Es wird durch das StVUnfStatG ein völlig anderes Anliegen verfolgt: Die Erfassung und Übermittelung der Rohdaten an die statistischen Ämter. Dazu auch die Gesetzesbegründung für das StVUnfStatG. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/054/1105464.pdf Das IFG NRW verfolgt ein anderes Anliegen: Den Informationszugang zu amtlichen Informationen. Besondere Vorschriften mit gleichen Anliegen wären beispielsweise: UIG NRW oder das VIG. Weiter ist die Zielgruppe der Bestimmungen eine völlig andere: Behörden. Insofern ergibt sich weder aus dem Anliegen des StVUnfStatG, noch dessen Zielgruppe eine besondere Rechtsvorschrift. Anderes wäre anzunehmen, wenn ich beispielsweise eine Gemeinde wäre oder es sich um Umweltinformationen handeln würde (UIG). ### Zu § 9 IFG NRW: Sie zitieren den Erwägungsgrund und lassen den wichtigen Teil weg: "Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern. Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind." Es ist "nach allgemeinem Ermessen" NICHT möglich die Personen in den Unfallrohdaten zu identifizieren. Das dies in akademisch ausgedachten Einzelfällen mit geringer Wahrscheinlichkeit einmalig gelingen könnte, ist nicht "nach allgemeinen Ermessen" eine Möglichkeit zur Identifizierung von natürlichen Personen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175052
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Unfallrohdaten Mettmann“ [#175052] [#175052]
Datum
24. Februar 2020 11:41
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/175052 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Insbesondere die pauschale Unterstellung der Nichtanwendbarkeit des IFG NRW wegen Verdrängung durch eine spezifische Norm halte ich für definitiv falsch und problematisch. Auch eine hilfsweise Anwendbarkeit von § 9 IFG NRW sehe ich nicht gegeben. Gleichartige Anfragen an andere Polizeibehörden wurden problemlos beantwortet. Mir ist auch bekannt, dass die Polizeibehörde Mettmann andere gleichartige Anfragen von anderen Anfragestellern in dieser Art und Weise abgeschmettert hat - trotz gegenteiliger Meinung durch die LDI NRW. Die Polizeibehörde weiß also um die Rechtslage und weigert sich weiter das IFG NRW überhaupt anzuwenden. ### Zu § 4 IFG NRW: Das StVUnfStatG verdrängt das IFG NRW entsprechend § 4 IFG NRW als besondere Rechtsvorschrift eindeutig nicht. Es fehlt die für die Anwendung der Vorschrift zwingend erforderliche "abschließende" Regelung. Ebenso Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 450: "Darüber hinaus kommt es zweitens entscheidend darauf an, ob - und inwieweit - die Rechtsvorschriften den Informationszugang im Rahmen ihres besonderen Anwendungsbereichs abschließend regeln." Dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.06.2015 - 15 A 1997/12: "Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist." Es wird durch das StVUnfStatG ein völlig anderes Anliegen verfolgt: Die Erfassung und Übermittelung der Rohdaten an die statistischen Ämter. Dazu auch die Gesetzesbegründung für das StVUnfStatG. http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/11/054/1105464.pdf Das IFG NRW verfolgt ein anderes Anliegen: Den Informationszugang zu amtlichen Informationen. Besondere Vorschriften mit gleichen Anliegen wären beispielsweise: UIG NRW oder das VIG. Weiter ist die Zielgruppe der Bestimmungen eine völlig andere: Behörden. Insofern ergibt sich weder aus dem Anliegen des StVUnfStatG, noch dessen Zielgruppe eine besondere Rechtsvorschrift. Anderes wäre anzunehmen, wenn ich beispielsweise eine Gemeinde wäre oder es sich um Umweltinformationen handeln würde (UIG). ### Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 175052.pdf - 2020-02-19_1-InformationsfreiheitsgesetzNRWAnfragedesHerrnNAMEvom22.02.2020.pdf Anfragenr: 175052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175052
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 24.02.2020 [#175052] Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-2299/20 Sehr geehrteAntragsteller/in wurde di…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 24.02.2020 [#175052]
Datum
19. April 2020 10:04
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-2299/20 Sehr geehrteAntragsteller/in wurde die Behörde in meinem Fall bereits zur Stellungnahme aufgefordert? Ich hatte schon Behörden, die - wie sie ja wissen - sich wegen Datenschutzbedenken anfangs gesperrt hatten. Andere haben Anfragen problemlos beantwortet. Aber diese pauschale Ablehnung des IFG NRW durch die Polizeibehörde ist mehr als abenteuerlich und geht für mich in den Bereich der Rechtsbeugung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175052
<< Anfragesteller:in >>
AZ: 13.05.01 Aktenzeichen beim LDI NRW: 209.2.3.1.5-2299/20 Sehr geehrteAntragsteller/in ich reiche hiermit Besc…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unfallrohdaten Mettmann [#175052]
Datum
19. April 2020 10:08
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
AZ: 13.05.01 Aktenzeichen beim LDI NRW: 209.2.3.1.5-2299/20 Sehr geehrteAntragsteller/in ich reiche hiermit Beschwerde ein und bitte um Bearbeitung als solche. Bitte fassen Sie den Inhalt meiner Nachricht vom 19.2.2020 als Beschwerde auf. Ich bitte um elektronische Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175052
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann
Kreispolizeibehörde Mettmann Met…
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann
Betreff
AW: Unfallrohdaten Mettmann [#175052]
Datum
22. April 2020 11:07
Status
Kreispolizeibehörde Mettmann Mettmann, 22.04.2020 Direktion Verkehr Führungsstelle An Herrn Antragsteller/in Informationsfreiheitsgesetz NRW Ihre Anfrage vom 22.01.2020 an die Kreispolizeibehörde Mettmann Entscheidung der Kreispolizeibehörde Mettmann vom 19.02.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in die Entscheidung der KPB Mettmann vom 19.02.2020 wurde innerbehördlich nochmals geprüft, ohne auf ein anderes Ergebnis zu kommen. Ihnen steht es aber frei, sich an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienst Nordrhein-Westfalen zu wenden. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in mir ist nicht ganz klar, wieso meine Beschwerde nach Artikel 17 GG von Ihnen bearbei…
An Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Unfallrohdaten Mettmann [#175052]
Datum
22. April 2020 11:17
An
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in mir ist nicht ganz klar, wieso meine Beschwerde nach Artikel 17 GG von Ihnen bearbeitet wurde - ist das bei der Polizei Mettmann so üblich? Das scheint mir nicht entsprechend den "Rahmenvorgaben zur Bearbeitung von Beschwerden und Eingaben im Bereich der Polizei" zu sein. Ich bitte um Weiterleitung meiner Beschwerde an die entsprechende Beschwerdestelle innerhalb Ihrer Polizeibehörde. Danke. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175052
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann
Sehr geehrteAntragsteller/in die Direktionsführungsstelle Verkehr meiner Behörde hat mir Ihre Mail von heute zur…
Von
Der Landrat als Kreispolizeibehörde Mettmann
Betreff
WG: Unfallrohdaten Mettmann [#175052]
Datum
22. April 2020 16:29
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in die Direktionsführungsstelle Verkehr meiner Behörde hat mir Ihre Mail von heute zur Kenntnisnahme vorgelegt. Herr Herding hatte Ihnen im Auftrag (i.A.) für die Kreispolizeibehörde Mettmann nach Abstimmung mit mir geantwortet. Weil es sich vorliegend nicht um eine Verhaltensbeschwerde, sondern um eine fachliche Entscheidung handelt, widerspricht das behördliche Vorgehen meines Erachtens nicht den einschlägigen Rahmenvorgaben. Sollten Sie mit dieser Rückmeldung nicht einverstanden sein, so steht es Ihnen selbstverständlich frei, sich hinsichtlich der Entscheidung in der Sache neben dem LDI noch an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in konnten Sie die Polizeibehörde bereits zur Stellungnahme auffordern? Zum Sachverhal…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Unfallrohdaten Mettmann [#175052]
Datum
18. Mai 2020 14:56
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in konnten Sie die Polizeibehörde bereits zur Stellungnahme auffordern? Zum Sachverhalt verweise ich neben meinen bisherigen Ausführungen auch auf die Rechtssprechung zum IFG (Bund), das eine gleichlautende Regelung beinhaltet. So hat das OVG Berlin-Brandenburg zu einer Anfrage bei der das PartGG als spezialrechliche Vorschrift vorgeschoben wurde: "Um eine solche spezialgesetzliche Zugangsregelung handelt es sich bei den Vorschriften über die Rechenschaftslegung der politischen Parteien nicht. (...) Diese Vorschriften vermitteln dem Einzelnen als Teil der Öffentlichkeit, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, kein dem Regelungsgehalt des § 1 Abs. 1 IFG entsprechendes subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen. Vielmehr handelt es sich um Regelungen, mit denen das in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG verankerte Transparenz- und Publizitätsgebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 6 C 32.11 - BVerwGE 145, 194, juris Rn. 28) aufgegriffen und durch allgemeine Veröffentlichungspflichten umgesetzt wird. Eine Kollisionslage mit dem antragsabhängigen individuellen Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG besteht insoweit nicht; das Parteiengesetz enthält lediglich objektive Bestimmungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und keine vorrangigen Informationszugangsregelungen im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG (ebenso: Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 4. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, Nr. 5.1.3; Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 361). Die Vorschrift des § 23a Abs. 7 PartG rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie trifft nach der zutreffenden erstinstanzlichen Auslegung keine (abweichende) Regelung zum Informationszugang. Soweit sie die Parteien vor einer Veröffentlichung oder Weiterleitung sog. Zufallsfunde schützt (Lenski, Parteiengesetz, 1. Aufl. 2011, § 23a Rn. 35), handelt es sich um eine Geheimhaltungsvorschrift, die einen Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 4 IFG begründen kann, nicht aber den Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG als spezialgesetzliche Regelung verdrängt." - OVG Berlin Brandenburg 12 B 6.17 Nicht anders verhält es sich in diesem Fall. Die Polizeibehörde Mettmann schiebt hier widerrechtlich das StVUnfStatG als spezialrechtliche Vorschrift vor. Das StVUnfStatG enthält jedoch kein "entsprechendes subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen". Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175052
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
209.2.3.1.5-2299/20 Sehr geehrteAntragsteller/in der Fall ist mir bekannt. Die Behörde trägt zwar auch hilfswei…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.1.5-2299/20 Unfallrohdaten Mettmann [#175052]
Datum
20. Mai 2020 08:17
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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209.2.3.1.5-2299/20 Sehr geehrteAntragsteller/in der Fall ist mir bekannt. Die Behörde trägt zwar auch hilfsweise datenschutzrechtliche Bedenken vor. Primär jedoch eine pauschale "Nichtanwendbarkeit" des IFG NRW. Das kann so nicht bleiben. Die Behörde windet sich hier aus Ihrer Informationspflicht heraus, indem sie eine Argumentation herbeifantasiert, die - wie ich ja hoffentlich hinreichend mit Urteilen und Rechtskommentaren belegt habe - rechtlich unhaltbar ist. Zum Datenschutzrecht hatten wir ja bereits langatmige Diskussionen mit der Polizeibehörde Paderborn in meinem Fall. Aber solange die Behörde nicht einmal einen IFG-Bescheid ausstellt, spare ich mir in der Hinsicht weitere Worte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175052
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AW: 209.2.3.1.5-2299/20 Unfallrohdaten Mettmann [#175052]
Datum
20. Mai 2020 09:40
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209.2.3.1.5-2299/20 Sehr geehrteAntragsteller/in mir ist noch aufgefallen, dass Sie in Ihrer Antwort den Betreff "Ihr Antrag vom 22.01.2020 an die Kreispolizeibehörde auf Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 in Paderborn" benutzen. Vermutlich nur ein "redaktioneller" Fehler, aber ich möchte kurz richtig stellen, dass es sich hier um die Behörde Mettmann handelt. Die Paderborner Behörde hat zwar auch einige Zeit gebraucht, aber zumindest gab es dort keine Probleme bezüglich der Anwendbarkeit des IFG NRW. Die Rohdaten von dort konnte ich dann durch Ihre Hilfe problemlos erhalten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175052
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AW: 209.2.3.1.5-2299/20 Unfallrohdaten Mettmann [#175052]
Datum
16. Juli 2020 15:35
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209.2.3.1.5-2299/20 Sehr geehrteAntragsteller/in wurde inzwischen gegenüber der Behörde eine Beanstandung ausgesprochen, da sich beharrlich geweigert wird das IFG NRW überhaupt anzuwenden? Datenschutzrechtliche Einwände mögen dahinstehen. Die Behörde sollte jedoch zunächst einmal die Anfrage nach IFG NRW bescheiden und korrekte Ausschlussgründe benennen, wenn sie diese Einwände sieht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175052/
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209.2.3.1.5-2299/20 Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 in Mettmann 209.2.3.1.5-2299/20 …
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Betreff
209.2.3.1.5-2299/20 Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 in Mettmann
Datum
29. Juli 2020 12:09
Status
209.2.3.1.5-2299/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 22.01.2020 an die Kreispolizeibehörde Mettmann auf Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 Ihre E-Mail vom 16.07.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Nachsicht, dass Sie erst heute eine Antwort erhalten. Der Grund liegt darin, dass ich nicht ohne Weiteres die Frage, ob Sie einen Anspruch auf Zugang zu den Verkehrsunfallrohdaten haben, beantworten konnte und hier hausintern verschiedene Stellen beteiligen musste. Letztlich ist diese Frage auch die entscheidende Frage, nicht ob die auskunftspflichtige Stelle Ihnen den Zugang aufgrund § 4 Abs.2 IFG NRW verwehrt (siehe meine Ausführungen unten). Bei der Betrachtung dieser Frage, ob ein Anspruch auf Zugang zu den Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik besteht, hatte ich auch zunächst einen falschen Fokus, insofern wird Sie meine heutige Antwort wahrscheinlich nicht zufriedenstellen. Zu der Frage der Nichtanwendbarkeit des IFG NRW teile ich Ihnen Folgendes mit: Im vorliegenden Fall hatten Sie bei der Kreispolizeibehörde Mettmann den Zugang zu den Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 19.02.2020 unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 IFG NRW abgelehnt. Die auskunftspflichtige Stelle vertritt die Auffassung, dass die Regelung des § 5 des Gesetzes über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle eine vorrangige Regelung darstellt. Eine besondere Rechtsvorschrift nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt dann vor, wenn diese einen Informationsanspruch in Bezug auf denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regelt. Eine bereichsspezifische Ausschlussregelung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Der begrenzte Informationsanspruch für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen verdrängt den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwiderlaufen würde (vgl. Beschluss des BVerwG v. 14.05.2012, 7 B 53/11, Rn. 7). Demnach stellt § 5 des StVUnfStatG keine besondere Vorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 IFG NRW dar, da sie nur die Übermittlung an öffentliche Stellen (Bundes- und Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände) regelt und nicht bereichsspezifisch den Informationszugang außenstehender Dritter zu amtlichen Informationen. Wie ich bereits oben ausgeführt habe, ist maßgeblich, ob die Rohdaten der Verkehrsunfallstatistik einen Personenbezug beinhalten und somit die Regelungen der §§ 9,10 IFG NRW einschlägig sind. Sie hatten in Ihrer letzten E-Mail vom 16.07.2020 darauf hingewiesen, dass die Behörde zunächst einmal die Anfrage nach IFG NRW bescheiden und korrekte Ausschlussgründe benennen sollte, wenn sie diese Einwände sieht. Hierzu hatte die auskunftspflichtige Stelle Ihnen aber bereits in im Bescheid vom 19.02.2020 (Seite 4-5) mitgeteilt, dass die Möglichkeit der Personenbeziehbarkeit besteht. Diese Ansicht vertrete ich ebenfalls: Ein Personenbezug bei den von Ihnen begehrten gesamten Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Ein Antrag auf Informationszugang besteht daher nicht, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, einer der Ausnahmetatbestände der §§ 9 Abs. 1 a) bis e) IFG NRW wäre einschlägig. Ich kann im vorliegenden Fall daher nur ein Auskunftsersuchen gegenüber der Behörde stellen, welches die Nichtanwendbarkeit des § 4 Abs.2 IFG NRW gegenüber der Kreispolizeibehörde Mettmann thematisiert. Der Zugang zu den Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 wird Ihnen aber aufgrund des Ausschlussgrundes § 9 IFG NRW nicht gewährt, es sei denn Sie sehen die Möglichkeit der Abtrennung oder Zusammenfassung (die auskunftspflichtige Stelle hatte Ihnen hierzu schon diese Möglichkeit angeboten). Einen Grund für eine Beanstandung, wie Sie es in Ihrer E-Mail vom 16.07.2020 nachfragen, sehe ich daher nicht. Dafür ist die Frage des Zugangs zu den Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik nicht ohne Weiteres eindeutig zu beantworten gewesen. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW hat die Aufgabe, über die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in NRW zu wachen. Außerdem kümmert sie sich darum, dass die Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf freien Zugang zu behördlichen Informationen in NRW wahrnehmen können. Im vorliegenden Fall sind beide Stellen der LDI NRW betroffen Letztlich hat die auskunftspflichtige Stelle aber in eigener Verantwortung den Schutz von personenbezogen Daten sicherzustellen. Ein Aufgreifen bezüglich des Zugangs zu den Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 gegenüber der Kreispolizeibehörde Mettmann sehe ich daher lediglich bei der Fragestellung der Anwendbarkeit des IFG NRW. Mit freundlichen Grüßen
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AW: 209.2.3.1.5-2299/20 Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 in Mettmann [#175052] 209.2.…
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Betreff
AW: 209.2.3.1.5-2299/20 Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 in Mettmann [#175052]
Datum
29. Juli 2020 12:26
An
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Status
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209.2.3.1.5-2299/20 Sehr geehrteAntragsteller/in die datenschutzrechtliche Diskussion hatten wir ja bereits im Fall der Kreispolizeibehörde Paderborn geführt (Ihr Zeichen: 209.2.3.1.5-8978/19 ) und m.E. auch geklärt. Die Behörde hat ja danach die Daten herausgegeben. Woher stammen nun die rechtlichen Unsicherheiten bei dieser Frage? Die haben andere Stellen der LDI NRW beteiligt: Ich bitte um Zusendung der Stellungnahmen/Kommunikation aus der hervorgeht wieso hier ein Personenbezug möglich sein soll. Führt man diese Argumentation fort, stellt sich die Frage, wieso andere Polizeibehörden die Daten herausgeben konnten. Hier müssten Sie als datenschutzrechtliche Aufsicht ja eingreifen, wenn der Datenschutz verletzt wird. Ist das bereits geschehen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175052/
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.1.5-2299/20 Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 in Mettmann [#175052] 209.2.…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.1.5-2299/20 Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 in Mettmann [#175052]
Datum
3. August 2020 10:13
An
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209.2.3.1.5-2299/20 Sehr geehrteAntragsteller/in die Unfallrohdaten für Gesamt-NRW für 2019 sind nun auch im Unfallatlas verfügbar. Hier im CSV-Format: https://unfallatlas.statistikportal.de/app/UnfalldatenDownload/Unfallorte2019_LinRef_csv.zip Hier finden Sie die Rohdaten für das Bundes- und Landstraßennetz in NRW: https://opendata-esri-de.opendata.arcgis.com/datasets/fe76b72b4c514f2f9b3294861fc4d8df_1 Inwiefern gibt es hier eine gesonderte Rechtsgrundlage für deren Veröffentlichung? Diese Diskussion hatten wir bereits im Fall der Polizei Paderborn geführt. Der Unterschied ist, dass DeStatis nun auch NRW (nur 2019) im Datenbestand führt - somit auch den Kreis Mettmann. Ich bitte weiter um Vermittlung für die Daten 2013-2018. Entweder ist die Veröffentlichung der Daten durch genannte Plattformen illegal und sie beanstanden dies oder die Polizeibehörde verweigert gesetzeswidrig die Auskunft und dann sollte dies beanstandet werden. Sie können hier nicht beides haben. Welche der beiden Optionen ich für wahrscheinlicher halte, brauche ich wohl nicht genauer ausführen. Mit der Bitte um zeitnahe Antwort und freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175052/
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209.2.3.1.5-2299/20 Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 bei der Kreispolizeibehörde Mettm…
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Betreff
209.2.3.1.5-2299/20 Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 bei der Kreispolizeibehörde Mettmann
Datum
17. August 2020 08:14
Status
209.2.3.1.5-2299/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 22.01.2020 an die Kreispolizeibehörde Mettmann auf Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 Ihre E-Mail vom 29.07.2020 12:27 Uhr Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 29.07.2020 12:27 Uhr beantragten Sie den Zugang zu der Stellungnahmen/Kommunikation aus der hervorgeht wieso hier ein Personenbezug möglich sein soll. Zuvor möchte ich klarstellen, dass sich die von Ihnen angesprochene "datenschutzrechtliche Diskussion" im Fall 209.2.3.1.5-8978/19 nicht auf die Unfallrohdaten bezog. Es gibt keine rechtlichen Unsicherheiten zu der datenschutzrechtlichen Frage. Hierzu verweise ich auf meine E-Mail vom 29.07.2020 12:09 Uhr. Ich hatte Ihnen in dieser E-Mail mitgeteilt, dass "ein Personenbezug bei den von Ihnen begehrten gesamten Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann..." . Dies ist hier im internen Vermerk vom 27.05.2020 aufgrund der Argumentation der KP Mettmann festgestellt worden, den ich Ihnen unter Schwärzung der Mitarbeiterdaten (wegen Veröffentlichung auf dieser Seite) hiermit zusende. Die in dem Vermerk angeforderte Stellungnahme von Referat 3 vom 30.06.2020 zu statistischen Aspekten thematisierte lediglich die Vorrangigkeit des IFG NRW und ist damit nicht Gegenstand Ihres IFG-Antrags. Meine Sichtweise werde ich der KP Paderborn gesondert mitteilen. Schließlich weise ich noch darauf hin, dass die veröffentlichten Daten im Unfallatlas https://unfallatlas.statistikportal.de/ statistisch aufbereitet sind. Bei den von Ihnen beantragten Daten ist dies aber nicht der Fall. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.1.5-2299/20 Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 bei der Kreispolizeibehörde M…
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Von
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Betreff
AW: 209.2.3.1.5-2299/20 Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 bei der Kreispolizeibehörde Mettmann [#175052]
Datum
17. August 2020 09:48
An
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209.2.3.1.5-2299/20 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Sichtweise wollen Sie sicherlich der KP Mettmann und nicht der KP Paderborn mitteilen? Die KP Paderborn hat - nach Ihrer Hilfe - vorbildlich beschieden und die Information herausgegeben. Die Diskussion um den Datenschutz hatten wir für die KP Paderborn geführt - erst später hatte sich herausgestellt, dass sich die KP Paderborn an den Hausnummern aufhängen wollte. Hätte die KP Paderborn gewusst, wie einfach die LDI NRW mit einem Beispiel des "alkoholisierten Ehemann" zufriedenzustellen ist, würde man sich dort sicherlich ärgern. So hätte man meine Anfrage deutlich einfach abschmettern können. Zu ihren Ausführungen: Die statistische Aufbereitung der Unfallatlas-Daten umfasst meines Wissens nach lediglich die Korrektur/Entfernung von fehlerhaften/unmöglichen Datensätzen. Eine datenschutzrechtliche Aufbereitung erfolgt hier nicht. Details habe ich mal bei DeStatis erfragt - aber wenn wir ehrlich sind: Woher sollte DeStatis wissen, welche Datensätze verunfallte, alkoholisierte Ehemänner mit Ehefrauen, die in der Open Data-Szene unterwegs sind umfasst? Das Bild in Ihren Akten zeigt lediglich die Kartenansicht des Unfallatlas. Man kann sich jedoch auch die exakten Einzeldatensätze im .csv Format herunterladen. Ein Datensatz sieht dann so aus: OBJECTID;ULAND;UREGBEZ;UKREIS;UGEMEINDE;UJAHR;UMONAT;USTUNDE;UWOCHENTAG;UKATEGORIE;UART;UTYP1;ULICHTVERH;IstRad;IstPKW;IstFuss;IstKrad;IstGkfz;IstSonstige;LINREFX;LINREFY;XGCSWGS84;YGCSWGS84;STRZUSTAND 1;01;0;57;025;2019;01;05;5;3;8;1;2;0;1;0;0;0;0;579075,960927323440000;6023531,318255106000000;10,216713530000050;54,353460244000075;1 Zur Erklärung der CSV-Spalten: https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/transport_verkehr/unfallatlas/DSB_Unfallatlas.pdf Gleiches gilt für die Daten von Straßen.NRW - zu denen Sie sich gar nicht äußern. Zum Inhalt der Akte: Nach dem Erwägungsgrund zu Artikel 4 DSG-VO handelt es sich beim Beispiel der Polizei "Ehemann fährt betrunken Auto - Frau ermittelt den Sachverhalt selber" um anonymisierte Daten. Bei dieser herbeifantasierten, herzzerreißenden Geschichte, die sich die KP Mettmann da ausgedacht hat, handelt es sich schlicht nicht um "Mittel (...), die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden". - Erwägungsgrund 26 Keine Anwendung auf anonymisierte Daten https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-26/ Insofern schlägt hier das Beispiel völlig fehl. Weiter spielt der Zustand der Alkoholisierung überhaupt keine Rolle mehr - denn die Ehefrau konnte ja den Unfall unabhängig vom Alkoholisierungsgrad bereits dem Ehemann zuordnen. Diese Information ist dann nur im Nachgang besonders peinlich - jedoch für Artikel 4 völlig unerheblich. Und dieser Spezialfall kann sicherlich nicht als "allgemeines Ermessen" gelten. Auch frage ich mich, wie man in diesem Beispiel der Ehefrau erklärt, dass man zur MPU muss und den Führerschein über lange Zeit verloren hat. Aber das nur am Rande ;) 1. Ich bitte darum, dass mein Recht auf einen IFG Bescheid anerkannt wird und dieses hier Anwendung findet. Das erfolgt aktuell nicht. Und das ist nicht hinnehmbar. Ich bitte hier das LDI NRW nochmals ausdrücklich, dass mir in dieser Sache geholfen wird. Mir fehlt in Ihren Akten auch der Vermerk auf die Rechtssprechung und Kommentierung zu dieser Sache. Dazu hatte ich bereits ausführlich ausgeführt und bitte um Beachtung meiner Mail vom 24. Februar 2020 11:41 an die LDI NRW. 2. Weiter möchte ich hiermit der LDI NRW als datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde melden, dass Straßen.NRW die Unfallrohdaten der Landesstraßen hier veröffentlicht, obwohl ein "Personenbezug nicht ausgeschlossen werden kann". http://www.gis-rest.nrw.de/atomFeed/rest/atom/f4affc5e-a01a-4531-895c-5c6e59685ed1/ac8a18de-29d2-4bd4-ba75-6a1d4b4aabff.html Ich bitte um Mitteilung unter dieser Adresse, sobald es ein Ergebnis im Datenschutzverfahren zu dieser Sache gibt. Ich bitte auch um Nennung des Aktenzeichens. 3. Ich bitte um kurze Mitteilung, ob die LDI NRW keinen möglichen Personenbezug mehr sieht, wenn ich die Datenspalten genau so anfrage, wie sie im Unfallatlas als Datensätze zu sehen sind. D.h. keine weiteren Spalten als die oben genannten. (https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/transport_verkehr/unfallatlas/DSB_Unfallatlas.pdf) Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175052/
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.1.5-2299/20 Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 bei der Kreispolizeibehörde M…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
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AW: 209.2.3.1.5-2299/20 Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 bei der Kreispolizeibehörde Mettmann [#175052]
Datum
12. November 2020 13:17
An
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
209.2.3.1.5-2299/20 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Mitteilung, wie der aktuelle Stand in diesem Fall ist. Angehängt schicke ich Ihnen die interne Prüfung des Statistischen Bundesamts zur Veröffentlichung der Unfallrohdaten im Unfallatlas. Die Rohdaten OBJECTID;ULAND;UREGBEZ;UKREIS;UGEMEINDE;UJAHR;UMONAT;USTUNDE;UWOCHENTAG;UKATEGORIE;UART;UTYP1;ULICHTVERH;IstRad;IstPKW;IstFuss;IstKrad;IstGkfz;IstSonstige;LINREFX;LINREFY;XGCSWGS84;YGCSWGS84;STRZUSTAND sind demnach nicht geheimhaltungsbedürftig. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - veroffentlichung-georeferenzierter-merkmale-in-der-straenverkehrsunfallstatistik.pdf Anfragenr: 175052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175052/
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209.2.3.1.5-2299/20 Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 209.2.3.1.5-2299/20 Informations…
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209.2.3.1.5-2299/20 Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019
Datum
2. Dezember 2020 08:01
Status
209.2.3.1.5-2299/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 22.01.2020 an die Kreispolizeibehörde Mettmann auf Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 Ihre E-Mail vom 17.08. bzw. 12.11.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in bezüglich Ihrer E-Mail vom 17.08.2020 bitte ich zu entschuldigen, dass Sie erst heute eine Antwort erhalten. Ihre Information zu Veröffentlichung von Daten habe ich zur Kenntnis genommen. Sie beschweren sich über einen möglichen Datenschutzverstoß von Straßen NRW. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass nach Art. 77 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) das Recht auf Beschwerde nur derjenige hat, dessen eigene personenbezogene Daten betroffen sind. Daher erhält Ihre Anfrage auch kein eigenes Aktenzeichen. Wir sehen es als wichtige Aufgabe die datenschutzrechtlichen und informationsfreiheitsrechtlichen Anliegen und Belange von Antragstellenden, Petentinnen und Petenten zu unterstützen. Sie fordern die Landesbeauftragte jedoch auf, Ihre datenschutzrechtliche und informationsfreiheitsrechtliche Bewertung zu teilen und gegenüber der öffentlichen Stelle zu vertreten. Es besteht mitunter, wenn auch sehr selten, die Auffassung, die Landesbeauftragte müsse einen Sachverhalt in gleicher Weise einstufen und bewerten, wie die Betroffenen selbst. Diese Auffassung entspricht nicht der Gesetzeslage. Die mit ihrer Unabhängigkeit ausgestattete Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann nicht durch dritte Personen und/oder Stellen oder auch durch die Betroffenen selbst auf eine bestimmte Bewertung, Meinung, Schlussfolgerung und ähnliches festgelegt werden. Mit E-Mail vom 17.08. hatte ich mich abschließend zu Ihrer Eingabe geäußert. Soweit Sie die im Raum stehende Rechtsfrage rechtsverbindlich geklärt sehen möchten, bleibt Ihnen insoweit nur die Möglichkeit, den Rechtsweg gegen die öffentliche Stelle zu beschreiten. Zur Zeit sehe ich angesichts der vielen Anfragen, Eingaben und sonstigen Aufgaben im Rahmen des mir eingeräumten Ermessens keinen akuten Handlungsbedarf. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.1.5-2299/20 Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 [#175052] Sehr geehrteAntrags…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
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AW: 209.2.3.1.5-2299/20 Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 [#175052]
Datum
2. Dezember 2020 08:26
An
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Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Nachricht vom 17.8 war weder abschließend noch konnte dies dort so herausgelesen werden. Ich empfehle die erneute Durchsicht der Mail. Stattdessen schreiben Sie dort fehlerhafterweise, dass der Unfallatlas die Daten "statistisch aufbereite". Dies ist - wie bereits mehrfach erklärt - nicht der Fall. Zumindest fliest in eine Aufbereitung in keiner Weise ein datenschutzrechtliches Element ein. Es wird nur auf Plausibilität der Daten geprüft. Ich bitte um Kenntnisnahme der internen Prüfung von DeStatis in dieser Sache (Siehe Anhang - letzte Mail). Dass Sie als LDI NRW die Bürger als 1. Anlaufstelle für Datenschutz sowie Informationsfreiheit hier derart im Stich lassen, hätte ich nicht erwartet. Insbesondere, dass Sie die eigenartige Rechtsauffassung zur Vorrangigkeit so stehen lassen wollen ist verblüffend. Umso lächerlicher wird diese Sache, da die Rohdaten von 2019 für den Kreis Mettmann nunmehr im Unfallatlas veröffentlicht wurden. Nicht nur als Karte, sondern eben auch und gerade als .csv. Zuletzt stelle ich Antrag nach dem IFG NRW auf Übermittlung der Stellungnahme vom Referat 3 vom 30.06.2020 zur Vorrangigkeit des IFG NRW. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175052/
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209.2.3.1.5-2299/20 Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 209.2.3.1.5-2299/20 Informationsfreiheitsg…
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Betreff
209.2.3.1.5-2299/20 Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019
Datum
18. Dezember 2020 07:36
Status
209.2.3.1.5-2299/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 22.01.2020 an die Kreispolizeibehörde Mettmann auf Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 Ihre E-Mail vom 02.12.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in anbei erhalten Sie den beantragten Vermerk von Referat 3 vom 30.06.2020. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.1.5-2299/20 Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 [#175052] 209.2.3.1.5-2299/20 Sehr geeh…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.1.5-2299/20 Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 [#175052]
Datum
18. Dezember 2020 08:28
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
209.2.3.1.5-2299/20 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Zusendung der vollständigen Akte zu 209.2.3.1.5-2299/20 in elektronischer Form nach dem IFG NRW. Sollten dabei Kosten entstehen, bitte ich um vorhergehende Information. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175052 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175052/

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209.2.3.1.5-2299/20 Auskunft 209.2.3.1.5-2299/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr An…
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Konicaldi.nrw.de_20210112_075321.pdf
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209.2.3.1.5-2299/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 22.01.2020 an die Kreispolizeibehörde Mettmann auf Zugang zu Rohdaten für die Verkehrsunfallstatistik 2013-2019 Ihre E-Mail vom 18.12.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in anbei erhalten Sie den Vorgang 209.2.3.1.5-2299/20 unter Schwärzung der Mitarbeiterdaten (ggf. wegen Veröffentlichung auf www.fragdenstaat.de<http://www.fragdenstaat.de>). Mit freundlichen Grüßen