Unfreiwillig Ungeimpfte mit ärztlichem Impfunfähigkeitsattesten - PCR-Testpflicht und PCR-Test-Priorisierung unter 2-G/2-G-Plus
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Lauterbach,
bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. geben Sie mir Auskunft.
1. Seit Monaten ist dem Bundesministerium bekannt, dass es temporär oder dauerhaft impfunfähige Personengruppen gibt (z.B. Allergien, Autoimmunkrankheiten, chronisch-entzündliche Erkrankungen):
RKI, 14.12.2012: (Covid-)Impfung-Kontraindikationen
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/AllgFr_Kontraindi/faq_impfen_Kontraindi_ges.html
2. Am 25.3.21 gab das RKI eine Empfehlung zum Vorgehen bei positiver Allergieanamnese vor einer Covid-19-Impfung heraus:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/Flowchart_Allergieanamnese.pdf?__blob=publicationFile
3. In Berlin sind bis heute keine Strukturen hierfür geschaffen worden: Senatskanzlei, Senatsgesundheitsverwaltung, Ärztekammer Berlin und KV Berlin können seit Monaten keine Allergie-Impfstoff-Testangebote oder Impfangebote unter notfallmedizinischen Bedingungen machen. Impfzentren impfen solche Risikogruppen nicht.
Trotzdem werden 2-G/2-G-Plus-Regeln eingeführt, ohne die Ausnahmen in der Öffentlichkeit zu kommunzieren und diese Persongruppe gleichzustellen.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-regeln-und-einschrankungen-1734724
Vor einer Stigmatisierung, Diskriminierung, Exklusion für unfreiwillig Ungeimpfte warnte bereits am 22.12.21 der Deutsche Ethikrat in seiner Ad-hoc-Empfehlung für die Einführung einer allgemeinen Impflicht:
4. In Berlin haben ab 22.1.22 Impfunfähige mit ärztlichem Attest unter 2-G/2-G-Plus nur noch Zutritt mit negativem PCR-Test, was einem "Lockdown für Kranke ohne Covid-Infektion" gleichkommt. Bis jetzt war ein negativer Antigen-Test ausreichend, der üblicherweise täglich für die BVG-Nutzung erfolgen muss.
Vor den landeseigenen Testzentren stehen zahlreiche, positiv getestete Personen, die ein Infektionsrisiko darstellen. Ausreichende PCR-Test-Kapazitäten wie in Österreich (hier insbesondere Wien) sind in Deutschland nicht geschaffen worden. Stattdessen wird die Prioriserung bei den PCR-Tests eingeführt.
Fragen:
1. Wie werden von Bund und Ländern die RKI-Empfehlung bei positiver Allergieanamnese sowie die Empfehlungen des Deutschen Ethikrates zum Schutz von unfreiwillig Ungeimpften umgesetzt - Fundstellen von Verordnungen o.ä.?
2. Wird es für Impfunfähige, analog dem Impf-/Genesenennachweis, ein Zertfikat für den Impfunfähigkeitsstatus geben, der die Gleichstellung mit Geimpften und Genesenen herstellt und somit die Zutritts-/Teilhabe-Probleme effektiv beseitigt?
3. Sind tägliche Antigen-Tests (Nase und/oder Mund) in Testzentren ein zulässiges Äquivalent zu PCR-Tests bei mangelnden PCR-Testkapazitäten? Diese Möglichkeit besteht bereits bei Schüler*innen, Jugendlichen unter 18 Jahren.
4. Wo sind die wissenschaftlichen Grundlagen für die Notwendigkeit der PCR-Testpflicht für Impfunfähige mit negativen Antigentests zu finden?
5. Wie sollen negativ getestete Impfunfähige vor/in den landeseigenen Teszentren vor einer Covid-Infektion durch positiv getestete Personen geschützt werden? Zugang bei kommerziellen Testzentren gibt es mit diesem Status nicht.
6. PCR-Test-Priorisierung: Gehören unfreiwillig Ungeimpfte/Impfunfähige mit ärztlichem Attest zur Gruppe der vulnerablen Personen bzw. zur Gruppe der Personen mit dem Risiko schwerer Krankheitsverläufe?
7. Liegen der Bundesregierung bzw. dem Bundesministerium statistische Daten vor zu:
- Anzahl der impfunfähigen Personen
- Krankheiten/Gründe für die Impfunfähigkeit?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum27. Januar 2022
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1. März 2022
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