Unfreiwillig Ungeimpfte mit ärztlichem Impfunfähigkeitsattesten - PCR-Testpflicht und PCR-Test-Priorisierung unter 2-G/2-G-Plus

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Lauterbach,

bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. geben Sie mir Auskunft.

1. Seit Monaten ist dem Bundesministerium bekannt, dass es temporär oder dauerhaft impfunfähige Personengruppen gibt (z.B. Allergien, Autoimmunkrankheiten, chronisch-entzündliche Erkrankungen):

RKI, 14.12.2012: (Covid-)Impfung-Kontraindikationen

https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/AllgFr_Kontraindi/faq_impfen_Kontraindi_ges.html

2. Am 25.3.21 gab das RKI eine Empfehlung zum Vorgehen bei positiver Allergieanamnese vor einer Covid-19-Impfung heraus:

https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/Flowchart_Allergieanamnese.pdf?__blob=publicationFile

3. In Berlin sind bis heute keine Strukturen hierfür geschaffen worden: Senatskanzlei, Senatsgesundheitsverwaltung, Ärztekammer Berlin und KV Berlin können seit Monaten keine Allergie-Impfstoff-Testangebote oder Impfangebote unter notfallmedizinischen Bedingungen machen. Impfzentren impfen solche Risikogruppen nicht.
Trotzdem werden 2-G/2-G-Plus-Regeln eingeführt, ohne die Ausnahmen in der Öffentlichkeit zu kommunzieren und diese Persongruppe gleichzustellen.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-regeln-und-einschrankungen-1734724

Vor einer Stigmatisierung, Diskriminierung, Exklusion für unfreiwillig Ungeimpfte warnte bereits am 22.12.21 der Deutsche Ethikrat in seiner Ad-hoc-Empfehlung für die Einführung einer allgemeinen Impflicht:

https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Ad-hoc-Empfehlungen/deutsch/ad-hoc-empfehlung-allgemeine-impfpflicht.pdf

4. In Berlin haben ab 22.1.22 Impfunfähige mit ärztlichem Attest unter 2-G/2-G-Plus nur noch Zutritt mit negativem PCR-Test, was einem "Lockdown für Kranke ohne Covid-Infektion" gleichkommt. Bis jetzt war ein negativer Antigen-Test ausreichend, der üblicherweise täglich für die BVG-Nutzung erfolgen muss.

Vor den landeseigenen Testzentren stehen zahlreiche, positiv getestete Personen, die ein Infektionsrisiko darstellen. Ausreichende PCR-Test-Kapazitäten wie in Österreich (hier insbesondere Wien) sind in Deutschland nicht geschaffen worden. Stattdessen wird die Prioriserung bei den PCR-Tests eingeführt.

Fragen:

1. Wie werden von Bund und Ländern die RKI-Empfehlung bei positiver Allergieanamnese sowie die Empfehlungen des Deutschen Ethikrates zum Schutz von unfreiwillig Ungeimpften umgesetzt - Fundstellen von Verordnungen o.ä.?

2. Wird es für Impfunfähige, analog dem Impf-/Genesenennachweis, ein Zertfikat für den Impfunfähigkeitsstatus geben, der die Gleichstellung mit Geimpften und Genesenen herstellt und somit die Zutritts-/Teilhabe-Probleme effektiv beseitigt?

3. Sind tägliche Antigen-Tests (Nase und/oder Mund) in Testzentren ein zulässiges Äquivalent zu PCR-Tests bei mangelnden PCR-Testkapazitäten? Diese Möglichkeit besteht bereits bei Schüler*innen, Jugendlichen unter 18 Jahren.

4. Wo sind die wissenschaftlichen Grundlagen für die Notwendigkeit der PCR-Testpflicht für Impfunfähige mit negativen Antigentests zu finden?

5. Wie sollen negativ getestete Impfunfähige vor/in den landeseigenen Teszentren vor einer Covid-Infektion durch positiv getestete Personen geschützt werden? Zugang bei kommerziellen Testzentren gibt es mit diesem Status nicht.

6. PCR-Test-Priorisierung: Gehören unfreiwillig Ungeimpfte/Impfunfähige mit ärztlichem Attest zur Gruppe der vulnerablen Personen bzw. zur Gruppe der Personen mit dem Risiko schwerer Krankheitsverläufe?

7. Liegen der Bundesregierung bzw. dem Bundesministerium statistische Daten vor zu:

- Anzahl der impfunfähigen Personen
- Krankheiten/Gründe für die Impfunfähigkeit?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    27. Januar 2022
  • Frist
    1. März 2022
  • 4 Follower:innen
Ulrike Kopetzky
Antrag nach dem IFG Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Lauterbach, bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. geben Sie mi…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Unfreiwillig Ungeimpfte mit ärztlichem Impfunfähigkeitsattesten - PCR-Testpflicht und PCR-Test-Priorisierung unter 2-G/2-G-Plus [#239018]
Datum
27. Januar 2022 15:27
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Lauterbach, bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. geben Sie mir Auskunft. 1. Seit Monaten ist dem Bundesministerium bekannt, dass es temporär oder dauerhaft impfunfähige Personengruppen gibt (z.B. Allergien, Autoimmunkrankheiten, chronisch-entzündliche Erkrankungen): RKI, 14.12.2012: (Covid-)Impfung-Kontraindikationen https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/AllgFr_Kontraindi/faq_impfen_Kontraindi_ges.html 2. Am 25.3.21 gab das RKI eine Empfehlung zum Vorgehen bei positiver Allergieanamnese vor einer Covid-19-Impfung heraus: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/Flowchart_Allergieanamnese.pdf?__blob=publicationFile 3. In Berlin sind bis heute keine Strukturen hierfür geschaffen worden: Senatskanzlei, Senatsgesundheitsverwaltung, Ärztekammer Berlin und KV Berlin können seit Monaten keine Allergie-Impfstoff-Testangebote oder Impfangebote unter notfallmedizinischen Bedingungen machen. Impfzentren impfen solche Risikogruppen nicht. Trotzdem werden 2-G/2-G-Plus-Regeln eingeführt, ohne die Ausnahmen in der Öffentlichkeit zu kommunzieren und diese Persongruppe gleichzustellen. https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-regeln-und-einschrankungen-1734724 Vor einer Stigmatisierung, Diskriminierung, Exklusion für unfreiwillig Ungeimpfte warnte bereits am 22.12.21 der Deutsche Ethikrat in seiner Ad-hoc-Empfehlung für die Einführung einer allgemeinen Impflicht: https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Ad-hoc-Empfehlungen/deutsch/ad-hoc-empfehlung-allgemeine-impfpflicht.pdf 4. In Berlin haben ab 22.1.22 Impfunfähige mit ärztlichem Attest unter 2-G/2-G-Plus nur noch Zutritt mit negativem PCR-Test, was einem "Lockdown für Kranke ohne Covid-Infektion" gleichkommt. Bis jetzt war ein negativer Antigen-Test ausreichend, der üblicherweise täglich für die BVG-Nutzung erfolgen muss. Vor den landeseigenen Testzentren stehen zahlreiche, positiv getestete Personen, die ein Infektionsrisiko darstellen. Ausreichende PCR-Test-Kapazitäten wie in Österreich (hier insbesondere Wien) sind in Deutschland nicht geschaffen worden. Stattdessen wird die Prioriserung bei den PCR-Tests eingeführt. Fragen: 1. Wie werden von Bund und Ländern die RKI-Empfehlung bei positiver Allergieanamnese sowie die Empfehlungen des Deutschen Ethikrates zum Schutz von unfreiwillig Ungeimpften umgesetzt - Fundstellen von Verordnungen o.ä.? 2. Wird es für Impfunfähige, analog dem Impf-/Genesenennachweis, ein Zertfikat für den Impfunfähigkeitsstatus geben, der die Gleichstellung mit Geimpften und Genesenen herstellt und somit die Zutritts-/Teilhabe-Probleme effektiv beseitigt? 3. Sind tägliche Antigen-Tests (Nase und/oder Mund) in Testzentren ein zulässiges Äquivalent zu PCR-Tests bei mangelnden PCR-Testkapazitäten? Diese Möglichkeit besteht bereits bei Schüler*innen, Jugendlichen unter 18 Jahren. 4. Wo sind die wissenschaftlichen Grundlagen für die Notwendigkeit der PCR-Testpflicht für Impfunfähige mit negativen Antigentests zu finden? 5. Wie sollen negativ getestete Impfunfähige vor/in den landeseigenen Teszentren vor einer Covid-Infektion durch positiv getestete Personen geschützt werden? Zugang bei kommerziellen Testzentren gibt es mit diesem Status nicht. 6. PCR-Test-Priorisierung: Gehören unfreiwillig Ungeimpfte/Impfunfähige mit ärztlichem Attest zur Gruppe der vulnerablen Personen bzw. zur Gruppe der Personen mit dem Risiko schwerer Krankheitsverläufe? 7. Liegen der Bundesregierung bzw. dem Bundesministerium statistische Daten vor zu: - Anzahl der impfunfähigen Personen - Krankheiten/Gründe für die Impfunfähigkeit? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky Anfragenr: 239018 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239018/ Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Gesundheit
Eingangsbestätigung, Unfreiwillig Ungeimpfte mit ärztlichem Impfunfähigkeitsattesten - PCR-Testpflicht und PCR-Tes…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Unfreiwillig Ungeimpfte mit ärztlichem Impfunfähigkeitsattesten - PCR-Testpflicht und PCR-Test-Prio... [#239018]
Datum
31. Januar 2022 09:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Kopetzky, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrte Frau Kopetzky, Ihre Fragen 1 bis 6 richten sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtli…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Unfreiwillig Ungeimpfte mit ärztlichem Impfunfähigkeitsattesten - PCR-Testpflicht und PCR-Test-Priorisierung unter 2-G/2-G-Plus [#239018]
Datum
22. Februar 2022 08:14
Status
Anfrage abgeschlossen
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2,8 KB


Sehr geehrte Frau Kopetzky, Ihre Fragen 1 bis 6 richten sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind zwar die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig, wir haben Ihr Schreiben aber insoweit an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation zur Bearbeitung weitergeleitet. Dieser Bescheid bezieht sich nur auf Ihren Antrag zu 7. Statistische Daten zur Anzahl potentiell impfunfähiger Personen liegen dem Bundesministerium für Gesundheit nicht vor. Nur in äußerst seltenen Fällen sollte eine Impfung gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durchgeführt werden. Diese Entscheidung muss jeweils im vertraulichen Gespräch zwischen Ärztinnen und Ärzten mit ihren Patientinnen und Patienten getroffen werden. Wird in einem solchen Gespräch eine Entscheidung gegen eine Impfung getroffen, wird diese Information nicht statistisch erfasst, sondern geht in die ärztliche Dokumentation ein. Eine Liste von Erkrankungen oder Gründen, die einer Impfung entgegen stehen, kann nicht aufgestellt werden, da die Impfung selbst bei Gerinnungsstörungen, Immunerkrankungen und auch während einer Chemotherapie möglich ist. Auch bei möglichen allergischen Reaktionen auf Bestandteile der Impfstoffe ist eine Impfung möglich, wenn entsprechende Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Eine grundlegende Vorsichtsmaßnahme ist eine Testung, ob eine befürchtete allergische Reaktion wahrscheinlich ist. Der Ärzteverband Deutscher Allergologen bietet eine Liste von Allergiezentren an, die Covid-Allergietests durchführen (https://www.aeda.de/index.php?id=126 ). Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Ihre Mail vom 27. Januar 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit Sehr geehrte Frau Kopetzky, ich nehme Bezug…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre Mail vom 27. Januar 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit
Datum
9. März 2022 13:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Kopetzky, ich nehme Bezug auf Ihre nachstehende Anfrage und bitte um Verständnis, dass ich Ihre Fragen gesammelt beantworte. Frage 7 wurde bereits beantwortet. Die aktuell geltenden Infektionsschutzmaßnahmen sind Sache der Länder. In der letzten Bund-Länder-Konferenz wurden bundeseinheitliche Regelungen zu den Infektionsschutzmaßnahmen in einem "Stufenplan zur Lockerung der Maßnahmen" beschlossen. Informationen zu Ihrem Bundesland und den aktuell geltenden Regeln finden Sie unter https://www.berlin.de/corona/massnahmen/. Dort sind auch Ausnahmen für Impfunfähige vorgesehen. Informationen zu den Testarten, zum Anspruch sowie Nachweisen finden Sie unter https://www.bundesgesundheitsminister.... Informationen, welche Personen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf haben, finden Sie unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N.... Hinsichtlich entsprechender Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Infektionen an Teststellen wird auf die Informationen des Robert Koch-Instituts "COVID-19-Fälle, die einem Ausbruch zugeordnet werden, nach Meldewoche und Infektionsumfeld" hingewiesen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N.... Zu in Rede stehenden Vorhaben sind keine Auskünfte möglich, bitte haben Sie dafür Verständnis. Mit freundlichen Grüßen