Ungenutzte Gebäude und Flächen in der Stadt Aachen

eine Auflistung aller leerstehenden bzw. nicht genutzten Gebäude und Flächen des BLB NRW in der Stadt Aachen, einschließlich des Zeitpunktes der letzten Nutzung, sowie einer Angabe darüber, ob für diese Gebäude eine zukünftige Nutzung geplant ist und welcher Art diese Nutzung sein wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Februar 2023
  • Frist
    10. März 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ei…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ungenutzte Gebäude und Flächen in der Stadt Aachen [#269798]
Datum
8. Februar 2023 21:30
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Auflistung aller leerstehenden bzw. nicht genutzten Gebäude und Flächen des BLB NRW in der Stadt Aachen, einschließlich des Zeitpunktes der letzten Nutzung, sowie einer Angabe darüber, ob für diese Gebäude eine zukünftige Nutzung geplant ist und welcher Art diese Nutzung sein wird.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269798 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269798/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
100-ACM-Ban B01-005-02 600-070-020-030 23-10 Sehr << Antragsteller:in >> Ihrem Antrag auf Informatio…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
AW: Ungenutzte Gebäude und Flächen in der Stadt Aachen [#269798]
Datum
9. Februar 2023 08:02
Status
Warte auf Antwort
100-ACM-Ban B01-005-02 600-070-020-030 23-10 Sehr << Antragsteller:in >> Ihrem Antrag auf Informationszugang vom 08.02.2023 komme ich gerne nach. Die Fachabteilung wird mit der Prüfung der Unterlagen beauftragt. Löst Ihr Antrag auf Grund des Verwaltungsaufwands Kosten für Sie aus, werde ich Sie im Voraus hierüber informieren. Die Datenschutzerklärung des BLB NRW können Sie unter https://www.blb.nrw.de/datenschutz einsehen. Ralf Bandel Fachbereich Aufsichts- und Compliancemanagement (ACM) Geschäftsbereich Governance und Recht Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Zentrale Mercedesstr. 12 40470 Düsseldorf Tel.: +49 211 61700-864 Mobil: +49 152 5892-4035 Fax.: +49 211 6170-1359 <<E-Mail-Adresse>> http://www.blb.nrw.de

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Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
100-ACM-Ban B01-005-02 600-070-020-030 23-10 Sehr << Antragsteller:in >> Ihrer Bitte um „Au…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
Ungenutzte Gebäude und Flächen in der Stadt Aachen [#269798]
Datum
13. März 2023 13:03
Status
Anfrage abgeschlossen
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6,4 KB


100-ACM-Ban B01-005-02 600-070-020-030 23-10 Sehr << Antragsteller:in >> Ihrer Bitte um „Auflistung aller leerstehenden bzw. nicht genutzten Gebäude und Flächen des BLB NRW in der Stadt Aachen, einschließlich des Zeitpunktes der letzten Nutzung, sowie einer Angabe darüber, ob für diese Gebäude eine zukünftige Nutzung geplant ist und welcher Art diese Nutzung sein wird“ komme ich wie folgt nach: Haftungsausschluss: Die inhaltliche Richtigkeit der zu erteilenden Information ist gemäß § 5 II S.2 IFG NRW von der die Auskunft erteilenden Stelle nicht zu überprüfen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Information wird dementsprechend nicht übernommen. Die Information wird nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Unberührt bleibt eine Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Kosten: Die Information wird kostenfrei erteilt. Das Recht für zukünftige Anfragen, das heißt auch die vorliegende Anfrage ändernde oder ergänzende Anfragen, Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) oder Auslagenersatz für Umweltinformationen nach Tarifstelle 15c der Allgemeinen Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW), zu beanspruchen, bleibt vorbehalten. Der Gebührentarif beträgt für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Verwaltungsaufwand nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW 10 € bis 500 € und bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand 10 € bis 1.000 €. Ihre Rechte: Sie haben das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Sollten Sie zur Wahrung Ihrer Rechte einen formellen Bescheid benötigen, bitte ich Sie, mir Ihre zustellfähige Postanschrift mitzuteilen. Gegen einen formellen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Mit freundlichen Grüßen