Ungeschwärzte Fassungen der Stellungnahmen zu Kernfragen der Frequenzverteilungsuntersuchung 2016

Anfrage an: Bundesnetzagentur

die ungeschwärtzen Fassungen der Stellungnahmen zu Kernfragen der Frequenzverteilungsuntersuchung 2016.
Die teilweise geschwärzten Fassungen stellen Sie bisher als Zip-Datei auf ihrer Webseite zur Verfügung.
Leider sind dort teilweise ganze Antworten auf ihre Kernfragen geschwärzt und somit nicht verwendbar.
Ich beantrage daher die Zusendung in ungeschwärzter Form.

Postalisch oder per E-Mail, das sei Ihnen überlassen.
Verwendungszweck: rein privates Interesse, keine journalistische oder wirtschaftliche Absicht

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Oktober 2016
  • Frist
    29. November 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die ungeschwärtz…
An Bundesnetzagentur Details
Von
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Betreff
Ungeschwärzte Fassungen der Stellungnahmen zu Kernfragen der Frequenzverteilungsuntersuchung 2016 [#18788]
Datum
28. Oktober 2016 14:27
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die ungeschwärtzen Fassungen der Stellungnahmen zu Kernfragen der Frequenzverteilungsuntersuchung 2016. Die teilweise geschwärzten Fassungen stellen Sie bisher als Zip-Datei auf ihrer Webseite zur Verfügung. Leider sind dort teilweise ganze Antworten auf ihre Kernfragen geschwärzt und somit nicht verwendbar. Ich beantrage daher die Zusendung in ungeschwärzter Form. Postalisch oder per E-Mail, das sei Ihnen überlassen. Verwendungszweck: rein privates Interesse, keine journalistische oder wirtschaftliche Absicht
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Empfangsbestätigung IFG-Antrag Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr IFG-Antrag ist hier eingegangen. Da es sich um ein …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Empfangsbestätigung IFG-Antrag
Datum
23. November 2016 10:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr IFG-Antrag ist hier eingegangen. Da es sich um ein Verfahren mit Beteiligung Dritter aufgrund möglicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, sind weitere Abstimmungsprozesse notwendig. Sie erhalten in Kürze weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrer Mail baten Sie um die Zusendung der ungeschwärzten Fassungen der Stellungnah…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Ungeschwärzte Fassungen der Stellungnahmen zu Kernfragen der Frequenzverteilungsuntersuchung 2016; 211c IFG 001
Datum
5. Dezember 2016 10:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrer Mail baten Sie um die Zusendung der ungeschwärzten Fassungen der Stellungnahmen zu Kernfragen der Frequenzverteilungsuntersuchung 2016. Diese Stellungnahmen sind auf der Webseite der BNetzA veröffentlicht worden, allerdings teilweise in geschwärzter Fassung. Ihr Antrag nach dem IFG, UIG, VIG ist zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet worden. Dazu möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: Grundsätzlich besteht gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG für jedermann der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden des Bundes. Da der Zugang zu amtlichen Informationen die Regel ist, muss die Behörde die Ablehnung des Informationszugangs gegenüber dem Antragsteller begründen. Die Ausnahmetatbestände sind in §§ 3 bis 6 IFG abschließend aufgezählt. Hier liegt der Ausnahmegrund des Schutzes von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 S. 2 IFG vor. Danach darf der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Diese Ausnahme lässt eine Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und Informationsinteresse nicht zu. Handelt es sich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, darf der Informationszugang nur nach Einwilligung des Betroffenen gewährt werden. Nach ständiger Rechtsprechung und nach der Gesetzesbegründung liegt ein solches Geheimnis vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interesse geheim gehalten werden sollen. Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse kann auch darin begründet sein, dass die Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Darüber hinaus wird in der Kommentarliteratur zu § 30 VwVfG, der auch den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen bezweckt, die Ansicht vertreten, dass zu diesen Geheimnissen auch geschäftliche Pläne und Absichten gehören. Aufgrund der wettbewerblich-ökonomischen Fragestellungen der Anhörung enthielten die angeforderten Stellungnahmen teilweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Daraus ergab sich die teilweise Schwärzung. Die Schwärzung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erfolgte jeweils aufgrund einer mitgelieferten ausführlichen und substantiellen Begründung (vgl. Seite 7 unten der Frequenzverteilungsuntersuchung 2016). Die Betroffenen haben einer Weitergabe ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht zugestimmt. Eine Übersendung der ungeschwärzten Fassungen der Stellungnahmen zu Kernfragen der Frequenzverteilungsuntersuchung 2016 an Sie ist daher nicht möglich. Für das Verfahren auf Informationszugang gilt in diesem Fall auch, dass der Antrag gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 IFG begründet werden muss. Dem grundsätzlichen Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Anhörung wurde hier bereits dadurch Genüge getan, dass die Stellungnahmen zu Kernfragen der Frequenzverteilungsuntersuchung 2016 auf der Internetseite der BNetzA veröffentlicht wurden. Die weiteren von Ihnen angeführten Gesetze scheiden als Anspruchsgrundlage aufgrund entgegenstehender privater Belange in Form von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ebenfalls aus. Im Ergebnis wäre Ihr Antrag daher abzulehnen. Ich bitte Sie um Mitteilung bis zum 27.12.2016 ob Sie unter diesen Umständen Ihren Antrag aufrechterhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedauere diese Entscheidung und möchte aufgrund dieser Umstände die Anfra…
An Bundesnetzagentur Details
Von
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Betreff
AW: Ungeschwärzte Fassungen der Stellungnahmen zu Kernfragen der Frequenzverteilungsuntersuchung 2016; 211c IFG 001 [#18788]
Datum
5. Dezember 2016 11:12
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedauere diese Entscheidung und möchte aufgrund dieser Umstände die Anfrage nicht aufrecht erhalten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 18788 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>