Uniformschriftzüge der Ortspolizeibehörde Weil der Stadt

Der uniformierte Außendienst der Stadt Weil der Stadt als Ortspolizeibehörde tritt mit Uniformen auf, welche groß den Schriftzug "POLIZEI" zeigen. Darunter ist um ein vielfaches verkleinert, sodass es nahezu nicht mehr wahrnehmbar ist, noch der Schritfzug "BEHÖRDE" angebracht.

(Link zum Bild: https://ibb.co/JqJ4BsT)

Hierdurch entsteht schnell der Eindruck, gerade auch aufgrund der enormen Ähnlichkeit in der Gestaltung des Schriftzuges zu jenem auf den Uniformen der Landespolizei, als würde es sich bei den Bediensteten um Beamte des Polizeivollzugsdienstes handeln. Es ist bei derarter Ausgestaltung wohl davon auszugehen, dass dieser Effekt nicht unbeabsichtigt war. Gleichwohl gemeindliche Vollzugsbedienstete gem. § 125 PolG BW die Stellung von Polizeibeamten haben und die Ortspolizeibehörden gem. § 104 PolG BW neben dem Polizeivollzugsdienst unweigerlich Teil der Polizei sind, treten die Ortspolizeibehörden im Land regelmäßig als "POLIZEIBEHÖRDE" und nicht als "POLIZEI" auf.

Da es sich hierbei um eine Frage nicht nur lokaler oder regionaler Bedeutung handelt werden Sie gebeten, Auskunft darüber zu erteilen, ob ein Auftreten der Ortspolizeibehörden als "POLIZEI", sowie in der beschriebenen Form zulässig ist, da hier nach außen hin offensichtlich die Zugehörigkeit zum Polizeivollzugsdienst vorgespiegelt werden soll, während die korrekte Zuordnung zur Ortspolizeibehörde schon fast verschleiert wird.

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  • Datum
    5. Mai 2023
  • Frist
    29. Dezember 2023
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der uniformierte Außendienst der S…
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Betreff
Uniformschriftzüge der Ortspolizeibehörde Weil der Stadt [#278121]
Datum
5. Mai 2023 18:07
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der uniformierte Außendienst der Stadt Weil der Stadt als Ortspolizeibehörde tritt mit Uniformen auf, welche groß den Schriftzug "POLIZEI" zeigen. Darunter ist um ein vielfaches verkleinert, sodass es nahezu nicht mehr wahrnehmbar ist, noch der Schritfzug "BEHÖRDE" angebracht. (Link zum Bild: https://ibb.co/JqJ4BsT) Hierdurch entsteht schnell der Eindruck, gerade auch aufgrund der enormen Ähnlichkeit in der Gestaltung des Schriftzuges zu jenem auf den Uniformen der Landespolizei, als würde es sich bei den Bediensteten um Beamte des Polizeivollzugsdienstes handeln. Es ist bei derarter Ausgestaltung wohl davon auszugehen, dass dieser Effekt nicht unbeabsichtigt war. Gleichwohl gemeindliche Vollzugsbedienstete gem. § 125 PolG BW die Stellung von Polizeibeamten haben und die Ortspolizeibehörden gem. § 104 PolG BW neben dem Polizeivollzugsdienst unweigerlich Teil der Polizei sind, treten die Ortspolizeibehörden im Land regelmäßig als "POLIZEIBEHÖRDE" und nicht als "POLIZEI" auf. Da es sich hierbei um eine Frage nicht nur lokaler oder regionaler Bedeutung handelt werden Sie gebeten, Auskunft darüber zu erteilen, ob ein Auftreten der Ortspolizeibehörden als "POLIZEI", sowie in der beschriebenen Form zulässig ist, da hier nach außen hin offensichtlich die Zugehörigkeit zum Polizeivollzugsdienst vorgespiegelt werden soll, während die korrekte Zuordnung zur Ortspolizeibehörde schon fast verschleiert wird.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278121 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/278121/upload/bf41429fc6888c72157490836b77497d624a0dd7/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Regierungspräsidium Stuttgart
Az.: RPS16-1101-7/2 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage haben wir erhalten und wird von uns bea…
Von
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Betreff
AW: EXTERN: Uniformschriftzüge der Ortspolizeibehörde Weil der Stadt [#278121]
Datum
11. Mai 2023 12:03
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Az.: RPS16-1101-7/2 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage haben wir erhalten und wird von uns bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Regierungspräsidium Stuttgart
Az.: RPS16-1101-7/142/3 Sehr << Antragsteller:in >> zur Erledigung Ihres Antrags nach dem LIFG erhal…
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Regierungspräsidium Stuttgart
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AW: EXTERN: Uniformschriftzüge der Ortspolizeibehörde Weil der Stadt [#278121]
Datum
31. Mai 2023 09:20
Status
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Az.: RPS16-1101-7/142/3 Sehr << Antragsteller:in >> zur Erledigung Ihres Antrags nach dem LIFG erhalten Sie folgende Auskunft: Bei der Bezeichnung des Gemeindevollzugsdienstes auf der Dienstbekleidung muss nach außen eindeutig erkennbar sein, dass es sich bei gemeindlichen Vollzugsbediensteten nicht um Beamte des Polizeivollzugsdienstes der Landespolizei mit den diesen umfassend zustehenden polizeilichen Aufgaben und Befugnisse handelt. Eine wesentliche Unterscheidung zwischen dem Polizeivollzugsdienst und dem gemeindlichen Vollzugsdienst besteht darin, dass zum einen der gemeindliche Vollzugsdienst nur begrenzt auf das Gemeindegebiet Kompetenzen hat und zum anderen im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit nur beschränkt Vollzugsaufgaben wahrnehmen darf. Ob Dienstkleidung mit dem großen Aufdruck „Polizei“ und davon getrennt darunter deutlich kleineren Aufdruck „Behörde“ eine solche Erkennbarkeit und Unterscheidbarkeit gewährleistet, klären wir gerade mit dem Innenministerium Baden-Württemberg. (Polizeiliche) Rechtsvorschriften, die die Bezeichnung des Gemeindevollzugsdienstes auf der Dienstbekleidung regeln, sind jedoch nicht vorhanden. Im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht kann eine Stadt bzw. Gemeinde angewiesen werden, eine bestimmte Bezeichnung des Gemeindevollzugsdienstes auf der Dienstbekleidung nicht mehr zu verwenden. Über das weitere Vorgehen werden wir entscheiden, sobald die oben angesprochene Klärung mit dem Innenministerium erfolgt ist. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ergänzend möchte ich Sie bitten << Adresse entf…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
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Betreff
AW: EXTERN: Uniformschriftzüge der Ortspolizeibehörde Weil der Stadt [#278121]
Datum
5. Juni 2023 12:45
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ergänzend möchte ich Sie bitten << Adresse entfernt >> sofern absehbar << Adresse entfernt >> mitzuteilen, in welchem Zeitrahmen mit einer Entscheidung des Innenministeriums zu rechnen ist. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278121 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/278121/upload/bf41429fc6888c72157490836b77497d624a0dd7/ << Adresse entfernt >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Regierungspräsidium Stuttgart
Az.: RPS16-1101-7/142 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Frage, in welchem Zeitrahmen mit einer Entsch…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: EXTERN: AW: EXTERN: Uniformschriftzüge der Ortspolizeibehörde Weil der Stadt [#278121]
Datum
7. Juni 2023 17:51
Status
Warte auf Antwort
Az.: RPS16-1101-7/142 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Frage, in welchem Zeitrahmen mit einer Entscheidung des Innenministeriums zu rechnen ist, kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Dies liegt nicht in unserer Hand. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> bitte teilen Sie mir mit, ob mittlerweile eine Entscheidungs des Innenministeriums …
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
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Betreff
AW: EXTERN: AW: EXTERN: Uniformschriftzüge der Ortspolizeibehörde Weil der Stadt [#278121]
Datum
2. Dezember 2023 13:23
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> bitte teilen Sie mir mit, ob mittlerweile eine Entscheidungs des Innenministeriums in dieser Sache ergangen ist, und sofern erfolgt, was das Ergebnis war. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>- Weitergeleitete Nachricht << Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>--<< Adresse entfernt >>- > Betreff: Uniformschriftzüge der Ortspolizeibehörde Weil der Stadt [#278121] > Datum: 5. Mai 2023, 16:07 > Von: "<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>" <<Name und E-Mail-Adresse>> > An: "Regierungspräsidium Stuttgart" <<Name und E-Mail-Adresse>> > > Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG > > Guten Tag, > > bitte senden Sie mir Folgendes zu: > > Der uniformierte Außendienst der Stadt Weil der Stadt als Ortspolizeibehörde tritt mit Uniformen auf, welche groß den Schriftzug "POLIZEI" zeigen. Darunter ist um ein vielfaches verkleinert, sodass es nahezu nicht mehr wahrnehmbar ist, noch der Schritfzug "BEHÖRDE" angebracht. > > (Link zum Bild: https://ibb.co/JqJ4BsT) > > Hierdurch entsteht schnell der Eindruck, gerade auch aufgrund der enormen Ähnlichkeit in der Gestaltung des Schriftzuges zu jenem auf den Uniformen der Landespolizei, als würde es sich bei den Bediensteten um Beamte des Polizeivollzugsdienstes handeln. Es ist bei derarter Ausgestaltung wohl davon auszugehen, dass dieser Effekt nicht unbeabsichtigt war. Gleichwohl gemeindliche Vollzugsbedienstete gem. § 125 PolG BW die Stellung von Polizeibeamten haben und die Ortspolizeibehörden gem. § 104 PolG BW neben dem Polizeivollzugsdienst unweigerlich Teil der Polizei sind, treten die Ortspolizeibehörden im Land regelmäßig als "POLIZEIBEHÖRDE" und nicht als "POLIZEI" auf. > > Da es sich hierbei um eine Frage nicht nur lokaler oder regionaler Bedeutung handelt werden Sie gebeten, Auskunft darüber zu erteilen, ob ein Auftreten der Ortspolizeibehörden als "POLIZEI", sowie in der beschriebenen Form zulässig ist, da hier nach außen hin offensichtlich die Zugehörigkeit zum Polizeivollzugsdienst vorgespiegelt werden soll, während die korrekte Zuordnung zur Ortspolizeibehörde schon fast verschleiert wird. > > Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. > > Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. > > Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. > > Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. > > Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! > > Mit freundlichen Grüßen > > << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> > > > > Anfragenr: 278121 > Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> > > Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: > https://fragdenstaat.de/a/278121/ > > Postanschrift > << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> > << Adresse entfernt >> > > << Adresse entfernt >>- > Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. > Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: > https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/ Anfragenr: 278121 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278121/ << Adresse entfernt >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/