Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1
BMVg
R I 1 Az 39-22-17/A5/V536
Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: Ihr Antrag vom 19. Juli 2023 (s.u.)
Sehr << Antragsteller:in >>
ich komme zurück auf Ihre auf das IFG gestützten Anfrage vom 19. Juli 2023 (Bezug). Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1) Unter welchen Voraussetzungen (auch unter welchen nicht) kann eine erteilte Uniformtrageerlaubnis widerrufen werden?
Zunächst gilt es zwischen zwei verschiedenen Arten der Genehmigung zu differenzieren.
Die Genehmigung zum Tragen der Uniform der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses zu den in § 3 Nr. 1 bis 4 der Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses (Uniformverordnung - UnifV) genannten Anlässen (so genannte allgemeine Uniformtrageerlaubnis), wiedergegeben in der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 Abschnitt 8.26 (Seite 235 ff) Aufzählung 1 bis 4, wird zeitlich unbefristet, aber widerruflich erteilt. Die Genehmigung gilt auch für die Dauer der An- und Abreise zu dem entsprechenden Anlass. Sie gilt nur im Inland.
Die Genehmigung zum Tragen der Uniform der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses zu Anlässen gemäß § 3 Nr. 5 Uniformverordnung, wiedergegeben in der A2-1300/0-0-2 Abschnitt 8.26 (S. 235 ff) Aufzählung 5, gilt nur für den genannten Anlass (zeitlich befristet).
Beide Genehmigungen sind widerrufbar. Eines zusätzlichen Widerrufs nach Beendigung des bestimmten Anlasses gemäß § 3 Nr. 5 UnifV bedarf es jedoch nicht, da die erteilte Genehmigung mit Zeitablauf des genehmigten Anlasses von Amtswegen an Rechtskraft verliert. Sollte hingegen vor oder während des genehmigten Anlasses ein Widerruf der Uniformtrageerlaubnis notwendig sein, kann dieser gemäß den nachfolgenden Ausführungen erteilt werden.
§ 7 UnifV normiert den Widerruf der Genehmigung und unterscheidet zwischen zwei Fällen. Nach § 7 S. 1 UnifV „KANN die Genehmigung jederzeit widerrufen werden.“ Gemäß § 7 S. 2 UnifV „IST sie zu widerrufen, wenn zu befürchten ist, dass durch das Auftreten der früheren Soldatin oder des früheren Soldaten in Uniform das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit beeinträchtigt oder die Trageberechtigung missbraucht wird.“
Während S. 1 des UnifV somit eine „Kann“- Entscheidung mit Ermessen normiert, sieht S. 2 des § 7 UnifV eine gebundene Entscheidung vor. In beiden Fällen muss die Genehmigung von der Stelle, die sie erteilt hat, mit Bescheid/Rechtsbehelfsbelehrung (Formular Bw-2030 „Tragen der Uniform, Widerruf der Genehmigung“) widerrufen werden.
Im Rahmen der gebundenen Entscheidung ist die Genehmigung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 7 S. 2 UnifV - Befürchten einer Ansehensschädigung der Bw in der Öffentlichkeit oder eines Missbrauchs der Uniform – erfüllt sind. Im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 7 S. 1 UnifV kann sie u.a. bei einem Verstoß gegen die UnifV, die UnifB oder die AR A-2630/1 „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ sowie dem Vorliegen von Hinderungsgründen gemäß der in der Anlage beigefügten AR „die Reserve“, Abschnitt 8.26.8 (Seite 239) widerrufen werden.
Hingegen erfolgt ein Widerruf nicht wegen der Zurückstellung von Dienstleistungen gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 oder § 67 Abs. 5 Soldatengesetz (SG), es sei denn durch das Tragen der Uniform wäre das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet.
2) Auf welchem Wege kann eine erteilte Uniformtrageerlaubnis widerrufen werden?
Grundsätzlich zuständig für den Widerruf ist die Stelle, die die Genehmigung erteilt hat. Ist ein Widerruf durch die genehmigende Dienststelle nicht mehr möglich (z. B. wegen Auflösung), ist die Genehmigung von dem für den Hauptwohnsitz der Reservistinnen und Reservisten örtlich zuständigen Landeskommando (LKdo) zu widerrufen.
Der Widerruf einer Uniformtrageerlaubnis (UTE) nach § 7 der UnifV stellt ein Verwaltungsverfahren nach Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) dar. Dementsprechend ist gemäß § 28 Absatz 1 VwVfG vor Durchführen des Verwaltungsaktes eine Anhörung des oder der Betroffenen erforderlich. Hierbei ist der Reservistin oder dem Reservisten die Gelegenheit einzuräumen sich zum Sachverhalt innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens schriftlich zu äußern. Dieses Schreiben ist per Zustellungsurkunde zu versenden, um den Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens sicher nachweisen zu können. Inhaltlich sind keine rechtlichen Erwägungen vorzunehmen. Es ist ausschließlich der Grund abgeleitet aus dem jeweiligen Sachverhalt als Voraussetzung für den Widerruf gemäß § 7 UnifV so konkret wie möglich zu benennen. Sollte sich die Reservistin oder der Reservist im Rahmen der Anhörung inhaltlich einlassen, müsste dies verifiziert und bei der Entscheidung über den Widerruf berücksichtigt werden.
3) In welcher Form kann eine erteilte Uniformtrageerlaubnis widerrufen werden?
Die Uniformtrageerlaubnis muss in Form eines Bescheides mit einer Rechtsbehelfsbelehrung widerrufen werden (Formular Bw-2030 „Tragen der Uniform, Widerruf der Genehmigung“). Das dazugehörige Verfahren sowie die dazu zuständigen Stellen sind bereits unter der Frage 2. beschrieben worden.
4) Sollte es hierfür verschiedene Voraussetzungen/Wege/Formen geben teilen Sie mir diese bitte umfänglich und abschließend (unter Quellenangabe) mit.
Für die Beantwortung dieser Frage wird ebenfalls auf die Erläuterungen zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Ferner sind im Anhang beigefügte Dokumente als Quellen zu nennen:
- Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses (Uniformverordnung – UnifV),
- AR A2-1300/0-0-2, „Die Reserve“, Anlagen, Abschnitt 8.2, Seite 240 sowie Abschnitt „4.10 Uniformtragen außerhalb eines Wehrdienstverhältnisse“, Rn. 2057,
- AR – A-2630/1 „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“,
- Formular Bw-2030 „Tragen der Uniform, Widerruf der Genehmigung“.
Mit freundlichen Grüßen