Unionsrechtswidrige Änderung der § 2, 2a FreizügG/EU
-Dokumente mit Erwägungen zur Streichung von § 2 Abs. 5 FreizügG/EU in der vor dem 25.04.2023 geltenden Fassung:
"Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen."
-Dokumente mit Erwägungen zur Einführung des
§ 2a Abs. 2 S. 1 FreizügG/EU in der ab dem 25.04.2023 geltenden Fassung
"Familienangehörige und nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums."
Ergänzende Erläuterung:
Hierbei - insbesondere aber nicht ausschließlich - zum Themenkomplex warum im Hinblick auf Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG und Art. 56 AEUV unionsrechtswidrig ein nationaler Visazwang für Familienangehörige von Unionsbürgern durch § 2a Abs. 2 S. 1 FreizügG/EU eingeführt wurde und die zuvor unionsrechtskonforme Regelung aus § 2 Abs. 5 FreizügG/EU ersatzlos entfernt wurde.
Antwort verspätet
-
Datum20. Januar 2024
-
24. Februar 2024
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!