Unstimmigkeit zwischen HmbIngG und Fach-Schulgesetz

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Unstimmigkeit HmbIngG und Fach-Schulgesetz: Oberklasse Bergschule Betriebsführer

Im HmbIngG zur Führung des Titels/der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (Ing.) ist neben dem Abschluss einer sechssemestrigen Hochschulausbildung auch die Qualifikation der Oberklasse Bergschule Betriebsführer berücksichtigt. Versäumt wurde jedoch eine gleichzeitige (redundante) sachgerechte formelle Wertung im Fach-Schulgesetz z.B. als sechs-halbjährige Fachschule:
Zugangsvoraussetzung: Fachschulabschluss, SgTechniker
Dauer: 10 Monate+ anteiliger Schulferien = ca. 12 Monate= zwei Halbjahre d.h. eine gestufte 6 halbjährige Fachschule
Abschluss: „Ingenieur“ (Ing.)

Lt. Fach-Schulgesetz dauert eine Fachschulabschluss max. zwei Jahre, 4 Halbjahre bzw. 2.400 UStd. Eine Anpassungsweiterbildung (Wirtschaftstechniker) max. 6 Monate mit 600 UStd. Damit liegt der Abschluss Oberklasse Bergschule Betriebsführer oberhalb/außerhalb des FHH-Fachschulgesetze, denn das aufsichtsführende Nds Bergamt/Schulaufsicht für die Bergschule Clausthal-Zellerfeld (Harz) auch für die FHH zuständig.
Faktisch ist daher der Abschluss des Betriebsführers Oberklasse Bergschule ähnlich der ehem. FHH gestuften 12 monatigen Schiffsingenieurschule erster Klasse zum Leitenden Ingenieur mit dem Patent C6 (Berliner Tor, Stiftstrasse).

Wohl unstreitig, sind sowohl das Fach-Schulgesetz, als auch das HmbIngG, aktuelle Gesetze. Auch wenn es sich beim HmbIngG „nur“ um ein Titelgesetz handelt, ist die Unstimmigkeit/der Widerspruch zum Fach-Schulgesetz deutlich.
Damit liegt der berufliche Abschluss der zweiten Aufstiegsfortbildung Betriebsführer Oberklasse Bergschule zum „Ingenieur“ (Ing.) in einer „rechtfreien“ Bildungsebene:
- Oberhalb des Fachschulgesetzes
- Das Berufsakademiegesetz und die Hochschule ist nicht zuständig.

Wie ausgeführt, ist die Bergaufsicht Nds auch für die FHH zuständig. Damit sollte der Abschluss auch in den FGG-Schulgesetzen berücksichtigt sein. Was ist wenn sich Absolvent der Oberklasse Bergschule Betriebsführer in Hamburg als Beamter bewirbt. Für die Laufbahnzuordnung ist die formelle Wertung des Schulabschlusses maßgebend. Ehemals wurden der Betriebsführer und der Schiffsingenieur erster Klasse der Besoldung A12 zugeordnet.

In NRW wurde wegen dieser Unstimmigkeit das dortige Berufskolleg-Gesetz angepasst.

Ergebnis der Anfrage

Der Berliner Ampel Koalitionsvertrag Bildung S. 67 enthält die Passage: „ (...)Gleichwertige berufliche Qualifikationen erkennen wir für höhere Karrierewege im öffentlichen Dienst an (...).“
Die konkrete Frage ist, was sind gleichwertige berufliche Qualifikationen im Sinne der Zuordnung zum gehobenen/höheren Beamtendienst im Bund und in den Ländern.
Eine Klärung wird m.E. aus übergeordneten parteiübergreifenden Interessen im Interesse der Hochschulen vermieden/erschwert.
Auch wenn rechtlich nicht belastbar, ist im DQR Niveaustufe 4 die Gleichwertigkeit festgestellt: Berufsabschluss und Abitur/FHR.
Notwendig ist eine persönliche berufsbezogene bildungsbezogene materielle additive Gesamtschau aller Lerninhalte in Praxis, Theorie und Tätigkeit unabhängig von Ministerien, Behörden und Hochschulen mit dem Ziel des Laufbahnzuganges.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. März 2019
  • Frist
    6. April 2019
  • 0 Follower:innen
Joachim Schroeder
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unstimmigkeit Hm…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Joachim Schroeder
Betreff
Unstimmigkeit zwischen HmbIngG und Fach-Schulgesetz [#59903]
Datum
2. März 2019 16:44
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unstimmigkeit HmbIngG und Fach-Schulgesetz: Oberklasse Bergschule Betriebsführer Im HmbIngG zur Führung des Titels/der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (Ing.) ist neben dem Abschluss einer sechssemestrigen Hochschulausbildung auch die Qualifikation der Oberklasse Bergschule Betriebsführer berücksichtigt. Versäumt wurde jedoch eine gleichzeitige (redundante) sachgerechte formelle Wertung im Fach-Schulgesetz z.B. als sechs-halbjährige Fachschule: Zugangsvoraussetzung: Fachschulabschluss, SgTechniker Dauer: 10 Monate+ anteiliger Schulferien = ca. 12 Monate= zwei Halbjahre d.h. eine gestufte 6 halbjährige Fachschule Abschluss: „Ingenieur“ (Ing.) Lt. Fach-Schulgesetz dauert eine Fachschulabschluss max. zwei Jahre, 4 Halbjahre bzw. 2.400 UStd. Eine Anpassungsweiterbildung (Wirtschaftstechniker) max. 6 Monate mit 600 UStd. Damit liegt der Abschluss Oberklasse Bergschule Betriebsführer oberhalb/außerhalb des FHH-Fachschulgesetze, denn das aufsichtsführende Nds Bergamt/Schulaufsicht für die Bergschule Clausthal-Zellerfeld (Harz) auch für die FHH zuständig. Faktisch ist daher der Abschluss des Betriebsführers Oberklasse Bergschule ähnlich der ehem. FHH gestuften 12 monatigen Schiffsingenieurschule erster Klasse zum Leitenden Ingenieur mit dem Patent C6 (Berliner Tor, Stiftstrasse). Wohl unstreitig, sind sowohl das Fach-Schulgesetz, als auch das HmbIngG, aktuelle Gesetze. Auch wenn es sich beim HmbIngG „nur“ um ein Titelgesetz handelt, ist die Unstimmigkeit/der Widerspruch zum Fach-Schulgesetz deutlich. Damit liegt der berufliche Abschluss der zweiten Aufstiegsfortbildung Betriebsführer Oberklasse Bergschule zum „Ingenieur“ (Ing.) in einer „rechtfreien“ Bildungsebene: - Oberhalb des Fachschulgesetzes - Das Berufsakademiegesetz und die Hochschule ist nicht zuständig. Wie ausgeführt, ist die Bergaufsicht Nds auch für die FHH zuständig. Damit sollte der Abschluss auch in den FGG-Schulgesetzen berücksichtigt sein. Was ist wenn sich Absolvent der Oberklasse Bergschule Betriebsführer in Hamburg als Beamter bewirbt. Für die Laufbahnzuordnung ist die formelle Wertung des Schulabschlusses maßgebend. Ehemals wurden der Betriebsführer und der Schiffsingenieur erster Klasse der Besoldung A12 zugeordnet. In NRW wurde wegen dieser Unstimmigkeit das dortige Berufskolleg-Gesetz angepasst.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Joachim Schroeder <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Joachim Schroeder << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Joachim Schroeder
Bundesamt für Justiz
Sehr geehrter Herr Schroeder, zu Ihrer Anfrage liegen im Bundesamt für Justiz keine Informationen vor. Gegen die…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
AW: Unstimmigkeit zwischen HmbIngG und Fach-Schulgesetz [#59903]
Datum
7. März 2019 15:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schroeder, zu Ihrer Anfrage liegen im Bundesamt für Justiz keine Informationen vor. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesamt für Justiz erhoben werden. Dies kann schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch geschehen. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, ist er an folgende Anschrift zu richten: Bundesamt für Justiz, Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn. Unter dieser Anschrift besteht auch die Möglichkeit, den Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Wird der Widerspruch auf elektronischem Weg erhoben, ist er entweder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 an folgende E-Mail-Adresse zu richten: <<E-Mail-Adresse>> oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an folgende De-Mail-Adresse zu richten: <<E-Mail-Adresse>> Bitte geben Sie stets unser Aktenzeichen I 5 - 1530/2 - A2 294/2019 an. Mit freundlichen Grüßen
Joachim Schroeder
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Information. Welches Ministerium ist zuständig? Freundli…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Joachim Schroeder
Betreff
AW: Unstimmigkeit zwischen HmbIngG und Fach-Schulgesetz [#59903]
Datum
7. März 2019 17:26
An
Bundesamt für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Information. Welches Ministerium ist zuständig? Freundliche Grüße Joachim Schroeder Anfragenr: 59903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Joachim Schroeder << Adresse entfernt >>
Joachim Schroeder
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unstimmigkeit zwischen HmbIngG und Fach-Schulg…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Joachim Schroeder
Betreff
AW: Unstimmigkeit zwischen HmbIngG und Fach-Schulgesetz [#59903]
Datum
9. April 2019 11:16
An
Bundesamt für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unstimmigkeit zwischen HmbIngG und Fach-Schulgesetz“ vom 02.03.2019 (#59903) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Joachim Schroeder Anfragenr: 59903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Joachim Schroeder << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesamt für Justiz
Az.: I 5 - 1530/2 - A2 294/2019 Sehr geehrter Herr Schroeder, Ihre Behauptung, dass Ihre Anfrage nicht in der ge…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
AW: Unstimmigkeit zwischen HmbIngG und Fach-Schulgesetz [#59903]
Datum
9. April 2019 12:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
AWBundes-Muster-Ingenieurgesetz.eml
2,5 KB
AWUnstimmigkeitzwischenHmbIngGundFach-S.eml
9,2 KB
Az.: I 5 - 1530/2 - A2 294/2019 Sehr geehrter Herr Schroeder, Ihre Behauptung, dass Ihre Anfrage nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet worden sei, muss ich zurückweisen. Ihre erste Anfrage vom 2. März 2019 habe ich mit E-Mail vom 7. März 2019 beantwortet. Ihre Nachfrage vom 7. März 2019 habe ich mit E-Mail vom 7. März 2019 beantwortet. Sämtliche E-Mails füge ich zur Ihrer Kenntnisnahme nochmals bei. Mit freundlichen Grüßen