Unstimmigkeit zwischen HmbIngG und Fach-Schulgesetz
Unstimmigkeit HmbIngG und Fach-Schulgesetz: Oberklasse Bergschule Betriebsführer
Im HmbIngG zur Führung des Titels/der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (Ing.) ist neben dem Abschluss einer sechssemestrigen Hochschulausbildung auch die Qualifikation der Oberklasse Bergschule Betriebsführer berücksichtigt. Versäumt wurde jedoch eine gleichzeitige (redundante) sachgerechte formelle Wertung im Fach-Schulgesetz z.B. als sechs-halbjährige Fachschule:
Zugangsvoraussetzung: Fachschulabschluss, SgTechniker
Dauer: 10 Monate+ anteiliger Schulferien = ca. 12 Monate= zwei Halbjahre d.h. eine gestufte 6 halbjährige Fachschule
Abschluss: „Ingenieur“ (Ing.)
Lt. Fach-Schulgesetz dauert eine Fachschulabschluss max. zwei Jahre, 4 Halbjahre bzw. 2.400 UStd. Eine Anpassungsweiterbildung (Wirtschaftstechniker) max. 6 Monate mit 600 UStd. Damit liegt der Abschluss Oberklasse Bergschule Betriebsführer oberhalb/außerhalb des FHH-Fachschulgesetze, denn das aufsichtsführende Nds Bergamt/Schulaufsicht für die Bergschule Clausthal-Zellerfeld (Harz) auch für die FHH zuständig.
Faktisch ist daher der Abschluss des Betriebsführers Oberklasse Bergschule ähnlich der ehem. FHH gestuften 12 monatigen Schiffsingenieurschule erster Klasse zum Leitenden Ingenieur mit dem Patent C6 (Berliner Tor, Stiftstrasse).
Wohl unstreitig, sind sowohl das Fach-Schulgesetz, als auch das HmbIngG, aktuelle Gesetze. Auch wenn es sich beim HmbIngG „nur“ um ein Titelgesetz handelt, ist die Unstimmigkeit/der Widerspruch zum Fach-Schulgesetz deutlich.
Damit liegt der berufliche Abschluss der zweiten Aufstiegsfortbildung Betriebsführer Oberklasse Bergschule zum „Ingenieur“ (Ing.) in einer „rechtfreien“ Bildungsebene:
- Oberhalb des Fachschulgesetzes
- Das Berufsakademiegesetz und die Hochschule ist nicht zuständig.
Wie ausgeführt, ist die Bergaufsicht Nds auch für die FHH zuständig. Damit sollte der Abschluss auch in den FGG-Schulgesetzen berücksichtigt sein. Was ist wenn sich Absolvent der Oberklasse Bergschule Betriebsführer in Hamburg als Beamter bewirbt. Für die Laufbahnzuordnung ist die formelle Wertung des Schulabschlusses maßgebend. Ehemals wurden der Betriebsführer und der Schiffsingenieur erster Klasse der Besoldung A12 zugeordnet.
In NRW wurde wegen dieser Unstimmigkeit das dortige Berufskolleg-Gesetz angepasst.
Ergebnis der Anfrage
Der Berliner Ampel Koalitionsvertrag Bildung S. 67 enthält die Passage: „ (...)Gleichwertige berufliche Qualifikationen erkennen wir für höhere Karrierewege im öffentlichen Dienst an (...).“
Die konkrete Frage ist, was sind gleichwertige berufliche Qualifikationen im Sinne der Zuordnung zum gehobenen/höheren Beamtendienst im Bund und in den Ländern.
Eine Klärung wird m.E. aus übergeordneten parteiübergreifenden Interessen im Interesse der Hochschulen vermieden/erschwert.
Auch wenn rechtlich nicht belastbar, ist im DQR Niveaustufe 4 die Gleichwertigkeit festgestellt: Berufsabschluss und Abitur/FHR.
Notwendig ist eine persönliche berufsbezogene bildungsbezogene materielle additive Gesamtschau aller Lerninhalte in Praxis, Theorie und Tätigkeit unabhängig von Ministerien, Behörden und Hochschulen mit dem Ziel des Laufbahnzuganges.
Anfrage erfolgreich
-
Datum2. März 2019
-
6. April 2019
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!