Unterbrechung des Leistungsbezuges wegen Schwierigkeiten bei der Briefzustellung

Dem Verfasser sind Fälle im Detail bekannt, in denen das Jobcenter Tempelhof-Schöneberg den Leistungsbezug von Alg2-Empfangenden ohne jede Vorwarnung und ohne das Vorliegen eines Fehlverhaltens unterbrochen hat. Als Anlass für die Unterbrechung wurde angegeben, dass Schreiben an die Post-Adresse der Alg2-Emfangenden nicht zugestellt werden konnten. Nach der Versicherung, weiterhin an dieser Adresse zu wohnen, wurden die Zahlungen fortgesetzt. Durch die 1-2 Wochen verzögerte Auszahlung kommt es zu erheblichen Problemen, da ein Großteil der Alg2-Emfangenden über keinerlei Rücklagen verfügt. In jedem Fall führt es zu Verzögerungen bei der Mietzahlung und anderen Zahlungsverpflichtungen, Gebühren für Lastschrift-Rückbuchungen, Mehrkosten für Einzeltickets oder zwangsläufige Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs ohne gültiges Ticket, da das Jobcenter zumindest einmal, oft mehrmals zur Regelung der Angelegenheit aufgesucht werden muss.

1. Aus welchem Grund bzw. wegen welches Fehlverhaltens des Agl2-Empfangenden und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Unterbrechung des Leistungsbezuges, wenn Schreiben des Jobcenters als nicht zugestellbar zurückkommen? Genügt für das Ergreifen der Maßnahme die Vermutung eines Fehlverhaltens?

2. Wer verantwortet obige Entscheidungen? Wie ist der genaue Ablauf in einem solchen Fall? Welche Schrittfolge der zu ergreifenden Maßnahmen ist vorgesehen? Falls hierfür Weisungen existieren, bitten wir Sie diese vorzulegen.

3. Wird versucht die Zustellung unter Verwendung eines anderen Post-Dienstleisters zu wiederholen? Werden die wiederholten Schreiben als Einschreiben/PZU zugestellt?

4. Viele Alg2-Empfangenden geben gegenüber dem Jobcenter Tempelhof-Schöneberg weitere Kontaktmöglichkeiten wie E-Mail und Telefonnummer an. Werden vor Unterbrechung des Leistungsbezuges immer/manchmal/nie die vorhandenen Kontaktmöglichkeiten genutzt, beispielsweise um die betreffende Person zu einem irgendwie gearteten Nachweis der Wohnsituation zu bewegen? Wir bitten um Erläuterung, falls die Antwort nicht "immer" lautet. Wie werden derartige Kontaktaufnahmen dokumentiert?

5. Werden bei der Entscheidung des Falles weitere Aspekte berücksichtigt, wie beispielsweise die Art der Wohnverhältnisse, ob die Miete direkt an den Vermieter gezahlt wird, kürzliche Schreiben/Meldungen des Alg2-Empfangenden, die ggf. zusätzliche Indizien für oder gegen oben vermutetes Fehlverhalten liefern?

6. Wie viele Fälle von Unterbrechung des Leistungsbezuges gab es in diesem bzw. letztem Jahr aus den obigen Gründen? In welchem Prozentsatz der Fälle wurde der Leistungsbezug danach ohne Änderungen wie Sanktionen fortgesetzt? In welchem Prozentsatz der Fälle wurde ein Verschulden/Fehlverhalten des Leistungsempfangenden festgestellt?

7. Wie oben dargestellt hat die Unterbrechung des Leistungsbezuges in nahezu allen Fällen für Betroffene finanzielle Konsequenzen. Potentiell können auch extreme Auswirkungen wie Hunger oder Obdachlosigkeit die Folge sein. Wie kann das Jobcenter Tempelhof-Schöneberg die Anwendung derartig harter Maßnahmen moralisch rechtfertigen, ohne zumindest vorher alle Möglichkeiten zur Klärung von Missverständnissen oder simplen Fehlern (beim Postdienstleister, der Versendestelle des Jobcenters, bei der Briefkastenbeschriftung des Alg2-Empfangenden) auszuschöpfen?

8. Bitte legen Sie statistisch dar, ob es in der Häufigkeit der Anwendung dieser Maßnahme einen Unterschied zwischen Alg2-Empfängern deutscher und nichtdeutscher Herkunft gibt. Sollte ein signifikanter Unterschied existieren, bitten wir um Begründung.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. Dezember 2017
  • Frist
    6. Januar 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dem Verfasser si…
An Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg Details
Von
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Betreff
Unterbrechung des Leistungsbezuges wegen Schwierigkeiten bei der Briefzustellung [#25575]
Datum
5. Dezember 2017 11:50
An
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dem Verfasser sind Fälle im Detail bekannt, in denen das Jobcenter Tempelhof-Schöneberg den Leistungsbezug von Alg2-Empfangenden ohne jede Vorwarnung und ohne das Vorliegen eines Fehlverhaltens unterbrochen hat. Als Anlass für die Unterbrechung wurde angegeben, dass Schreiben an die Post-Adresse der Alg2-Emfangenden nicht zugestellt werden konnten. Nach der Versicherung, weiterhin an dieser Adresse zu wohnen, wurden die Zahlungen fortgesetzt. Durch die 1-2 Wochen verzögerte Auszahlung kommt es zu erheblichen Problemen, da ein Großteil der Alg2-Emfangenden über keinerlei Rücklagen verfügt. In jedem Fall führt es zu Verzögerungen bei der Mietzahlung und anderen Zahlungsverpflichtungen, Gebühren für Lastschrift-Rückbuchungen, Mehrkosten für Einzeltickets oder zwangsläufige Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs ohne gültiges Ticket, da das Jobcenter zumindest einmal, oft mehrmals zur Regelung der Angelegenheit aufgesucht werden muss. 1. Aus welchem Grund bzw. wegen welches Fehlverhaltens des Agl2-Empfangenden und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Unterbrechung des Leistungsbezuges, wenn Schreiben des Jobcenters als nicht zugestellbar zurückkommen? Genügt für das Ergreifen der Maßnahme die Vermutung eines Fehlverhaltens? 2. Wer verantwortet obige Entscheidungen? Wie ist der genaue Ablauf in einem solchen Fall? Welche Schrittfolge der zu ergreifenden Maßnahmen ist vorgesehen? Falls hierfür Weisungen existieren, bitten wir Sie diese vorzulegen. 3. Wird versucht die Zustellung unter Verwendung eines anderen Post-Dienstleisters zu wiederholen? Werden die wiederholten Schreiben als Einschreiben/PZU zugestellt? 4. Viele Alg2-Empfangenden geben gegenüber dem Jobcenter Tempelhof-Schöneberg weitere Kontaktmöglichkeiten wie E-Mail und Telefonnummer an. Werden vor Unterbrechung des Leistungsbezuges immer/manchmal/nie die vorhandenen Kontaktmöglichkeiten genutzt, beispielsweise um die betreffende Person zu einem irgendwie gearteten Nachweis der Wohnsituation zu bewegen? Wir bitten um Erläuterung, falls die Antwort nicht "immer" lautet. Wie werden derartige Kontaktaufnahmen dokumentiert? 5. Werden bei der Entscheidung des Falles weitere Aspekte berücksichtigt, wie beispielsweise die Art der Wohnverhältnisse, ob die Miete direkt an den Vermieter gezahlt wird, kürzliche Schreiben/Meldungen des Alg2-Empfangenden, die ggf. zusätzliche Indizien für oder gegen oben vermutetes Fehlverhalten liefern? 6. Wie viele Fälle von Unterbrechung des Leistungsbezuges gab es in diesem bzw. letztem Jahr aus den obigen Gründen? In welchem Prozentsatz der Fälle wurde der Leistungsbezug danach ohne Änderungen wie Sanktionen fortgesetzt? In welchem Prozentsatz der Fälle wurde ein Verschulden/Fehlverhalten des Leistungsempfangenden festgestellt? 7. Wie oben dargestellt hat die Unterbrechung des Leistungsbezuges in nahezu allen Fällen für Betroffene finanzielle Konsequenzen. Potentiell können auch extreme Auswirkungen wie Hunger oder Obdachlosigkeit die Folge sein. Wie kann das Jobcenter Tempelhof-Schöneberg die Anwendung derartig harter Maßnahmen moralisch rechtfertigen, ohne zumindest vorher alle Möglichkeiten zur Klärung von Missverständnissen oder simplen Fehlern (beim Postdienstleister, der Versendestelle des Jobcenters, bei der Briefkastenbeschriftung des Alg2-Empfangenden) auszuschöpfen? 8. Bitte legen Sie statistisch dar, ob es in der Häufigkeit der Anwendung dieser Maßnahme einen Unterschied zwischen Alg2-Empfängern deutscher und nichtdeutscher Herkunft gibt. Sollte ein signifikanter Unterschied existieren, bitten wir um Begründung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Sehr geehrtAntragsteller/in der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber dem Jobcenter richtet si…
Von
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Betreff
AW: Unterbrechung des Leistungsbezuges wegen Schwierigkeiten bei der Briefzustellung [#25575]
Datum
4. Januar 2018 09:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber dem Jobcenter richtet sich gemäß § 50 Absatz 4 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG). Das IFG sieht gemäß § 1 Absatz 1 IFG den Zugang zu amtlichen Informationen vor. Das Vorhandensein der gewünschten Information bei der Behörde ist Voraussetzung für den Informationszugangsanspruch nach dem IFG (§ 2 Nummer 1 IFG). Das IFG bezieht sich ausdrücklich auf bereits vorhandene Informationen und sieht mithin keine Verpflichtung der Behörden vor, neue Aufzeichnungen zu erstellen oder Dokumente dem Auskunftsbegehren entsprechend aufzubereiten. Aufzeichnungen, Ausführungen, Weisungen und Statistiken zu den von Ihnen gestellten Fragen sind im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg nicht vorhanden. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Antwort, in welcher Sie die Beantwortung sämtlicher Fragen ve…
An Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg Details
Von
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Betreff
AW: AW: Unterbrechung des Leistungsbezuges wegen Schwierigkeiten bei der Briefzustellung [#25575]
Datum
5. Januar 2018 12:01
An
Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Antwort, in welcher Sie die Beantwortung sämtlicher Fragen verweigern. Es ist traurig mitzuerleben, wie eine öffentliche Behörde, die die Macht hat, über das Schicksal der ärmsten Mitbürger*innen zu entscheiden, diese Möglichkeit oft (in den diskutierten Fällen zudem völlig unnötig und wahrscheinlich rechtswidrig) nutzt, diesen das Leben zu erschweren. Noch problematischer ist, dass diese Behörde offensichtlich nicht einmal bereit ist, gegenüber der Öffentlichkeit ihr Vorgehen zu rechtfertigen. In einem Rechtsstaat sollte eine Behörde zumindest versuchen, bereits von sich aus rechtskonform zu handeln. Die Nennung der Rechtsgrundlage (Frage 1) für jede Maßnahme sollte daher (auch gegenüber den Betroffenen) kein Problem sein. Die Aussage, dass keine Weisungen (Frage 2, zweiter Satz) für derartige Fälle vorliegen ist unglaubwürdig. Es würde bedeuten, dass in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden worden sein müsste. In den diskutierten Fällen sprachen eine Reihe von den Sachbearbeitern vorab bekannten Indizien gegen die Vermutung eines irgendwie gearteten Leistungsmissbrauchs. Beispielsweise wurde in einem Fall die Miete direkt an eine Wohnungsgenossenschaft überwiesen, für die Wohnung, an die das Schreiben gerichtet war. Eine verantwortlich handelnde Leistungsstelle hätte folglich die vorhandenen, alternativen Kontaktmöglichkeiten (E-Mail, Telefon) genutzt und die betroffene Person ggf. zur Klärung einbestellt, anstatt die Zahlungen kommentarlos einzustellen. Es müssen daher zumindest mündliche Weisungen existieren, in diesen und ähnlichen Fällen sofort und ausschließlich zur rücksichtslosen Maßnahme der Zahlungseinstellung zu greifen. Zudem wird in den Fragen 1-5 nach allgemeinen Vorgehensweisen gefragt, für die ebenfalls irgendwelche Arten von Richtlinien existieren müssen, schließlich handelt es sich bei der täglichen Arbeit der Leistungsstelle um ein Massengeschäft. Diese hätten hier vorgelegt werden müssen. Sehr praktisch ist es außerdem, dass man vermeidet, derartige Vorgänge statistisch zu erfassen (Frage 6 und 8). Andernfalls müsste man hierzu ggf. peinliche Fragen beantworten. Andererseits würde eine solche Statistik vielleicht offenbaren, dass die Zustellung von Schreiben des Amtes einfach auf Grund menschlicher Fehler zu häufig fehlschlägt, als dass dies als zwingendes Indiz für irgendetwas gedeutet werden kann. Wir bitten Sie nochmals zu prüfen, ob Sie sich nicht doch in der Lage sehen, die eine oder andere Frage zu beantworten. Idealerweise sollten Sie vielleicht auch den Zweck und und das Ziel Ihrer Arbeit (allgemein gesprochen: Hilfe leisten) rekapitulieren und problematische Weisungen/Richtlinien/etc. überarbeiten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in