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Der Landkreis Darmstadt-Dieburg ist gemeinsam mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zuständig für die Unterbringung der vom Land Hessen zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge und Spätaussiedler. Die Zuweisungen erfolgen wöchentlich.
Derzeit übernimmt diese Aufgabe allein der Landkreis und erbringt damit eine Dienstleistung für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Da die Zuweisungszahlen steigen, müssen kontinuierlich neue Unterbringungsmöglichkeiten geschaffen werden.
In der Regel schließt der Landkreis Verträge mit Anbietern von Liegenschaften. Dies können sowohl Bestandsimmobilien als auch Immobilien sein, die explizit für die Unterbringung von Geflüchteten errichtet werden. Neben der Zurverfügungstellung der Immobilie ist der Vermieter auch für die Ausstattung und Ersatzbeschaffung zuständig. Er erhält dafür einen Tagessatz pro untergebrachter Person, damit sind sämtliche Kosten (Heizung, Strom, W-Lan, Hausmeister, Wasser etc.) abgegolten. Im Tagessatz inkludiert sind zudem sämtliche Kosten für einen eventuellen Rückbau nach Beendigung der Nutzung zur Unterbringung von Geflüchteten.
In den meisten Fällen wenden sich interessierte Vermieter direkt an den Landkreis. Die zuständigen Kolleginnen und Kollegen der Kreisverwaltung besichtigen die Liegenschaft und treten dann in Verhandlungen mit dem Vermieter. Kleinere Liegenschaften in gewachsenen Strukturen mit entsprechender Infrastruktur sind dabei besonders für die Unterbringung von Familien geeignet, da hier Kinder gut versorgt werden können und ein Kontakt zur einheimischen Bevölkerung leichter organisiert werden kann. So kann ein wichtiger Beitrag zur Unterstützung der Integration geleistet werden.
Wenn Ein- oder Zweifamilienhäuser angemietet werden, in denen meist nicht mehr als 15 bis 20 Personen untergebracht werden, ist keine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung nötig.
Als Orientierung für die zulässige Belegungsdichte kann das Hessischer Wohnungsaufsichtsgesetzt (HwoAufG) herangezogen werden. Demnach dürfen Wohnungen nur überlassen und benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 qm vorhanden ist. Einzelne Wohnräume dürfen nur überlassen und benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 6 qm vorhanden ist und Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. Stehen Nebenräume nicht oder offensichtlich nicht ausreichend zur Verfügung, müssen pro Person Wohnräume von mindestens 9 qm zur Verfügung stehen (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 HwoAufG). Die Vorgaben werden bei jeder Belegung eingehalten.
Sobald die Vertragsverhandlungen ein Stadium erreicht haben in dem absehbar ist, dass es zu einem Vertragsabschluss kommen wird, wird die Stadt oder Gemeinde informiert in der die Immobilie liegt. Die Städte und Gemeinden übernehmen dann die Kommunikation vor Ort, da sie die Beteiligten kennen.
Wenn der Vertrag geschlossen wurde und feststeht, wann die Unterkunft belegt werden wird, stellt sich der zuständige Soziale Dienst vor. Alle Unterkünfte im Landkreis Darmstadt-Dieburg werden durch einen Sozialen Dienst betreut, der entweder Mitarbeitender der Kreisverwaltung ist oder der bei der Stadt oder Gemeinde angestellt ist, wenn sich die Kommune entschlossen hat die Betreuung selbst zu übernehmen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen wöchentliche Sprechstunden in den Unterkünften durch und initiieren Kontakte zwischen den Neuzugezogenen und der Nachbarschaft. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass nach anfänglichen Bedenken und Ängsten in den meisten Fällen ein gutes Miteinander entsteht.
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