Unterläuft das Charité Fatigue Centrum/CVK medizinische Standards beim Zugang und Diagnostik von Post-Covid-PatientInnen in der CFS/ME-Sprechstunde?

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO

Sehr geehrte Frau Prof. Dr. Scheibenbogen,
sehr geehrter Herr Prof. Dr. Kroemer,

bitte senden Sie mir Folgendes zu, gewähren Sie mir Auskunft oder Akteneinsicht

Sachverhalt:

1. Das CFS/ME als Erkrankung ist schon lange auch bei anderen Virusinfektionen bekannt, z.B. Ebstein-Barr. Durch das Corona-Virus ist die Zahl der betroffenen PatientInnen erheblich gestiegen, weshalb zum einen Handlungsdruck entstanden ist, zum anderen Betroffene Diagnostik und Therapie, 3 Jahre nach Pandemieausbruch, intensiv einfordern. Sie treten regelmäßig in den Runden Tischen des Bundesgesundheitsministers auf.

2. Auf der Website/Bereich PatientInnen stellen Sie vor, was PatientInnen in der CFS/ME-Sprechstunde erwarten können: https://cfc.charite.de/fuer_patienten/mecfs_sprechstunde/

Fragen:

1. Auf welchen internen Verwaltungsentscheidungen zurückgehend, erhalten PatientInnen mit postviralem CFS/ME einen Sprechstundentermin in der Hochschulambulanz erst nach 6 Monaten?

2. Welche internen Selektionskriterien finden bei welchen PatientInnen Anwendung, einen Termin in der Sprechstunde zu versagen?

3. Üblicherweise, den medizinischen Standards entsprechend, werden PatientInnen zur Diagnostik/Untersuchung zu einem persönlichen Termin eingeladen. Auf welchen internen Kriterien erfolgt eine Begutachtung nach Aktenlage, i.S. einer Ferndiagnose, und dann Abweisung zur Vorstellung (lediglich auf Vorbefunde und dem Charité-Fragebogen gründend)? Auf welcher Grundlage wird CFS/ME-Diagnostik von HausärztInnen/Covid-Praxen nicht anerkannt?

4. Wieso werden Nachfragen zur Versagung eines Termins (§ 630 e BGB) nicht beantwortet sowie Akteneinsicht in die PatientIn-Akte (§ 630 g, f BGB, Art. 15 Abs.3 DSGVO) nicht gewährt? Sie unterfallen der Aufsicht bei der Ärztekammer Berlin und bei der Senatskanzlei.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) .

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. Januar 2024
  • Frist
    27. Februar 2024
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Ulrike Kopetzky
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO Sehr geehrte Frau Prof. Dr. Scheibenbogen, sehr geeh…
An Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Unterläuft das Charité Fatigue Centrum/CVK medizinische Standards beim Zugang und Diagnostik von Post-Covid-PatientInnen in der CFS/ME-Sprechstunde? [#298159]
Datum
24. Januar 2024 10:11
An
Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO Sehr geehrte Frau Prof. Dr. Scheibenbogen, sehr geehrter Herr Prof. Dr. Kroemer, bitte senden Sie mir Folgendes zu, gewähren Sie mir Auskunft oder Akteneinsicht Sachverhalt: 1. Das CFS/ME als Erkrankung ist schon lange auch bei anderen Virusinfektionen bekannt, z.B. Ebstein-Barr. Durch das Corona-Virus ist die Zahl der betroffenen PatientInnen erheblich gestiegen, weshalb zum einen Handlungsdruck entstanden ist, zum anderen Betroffene Diagnostik und Therapie, 3 Jahre nach Pandemieausbruch, intensiv einfordern. Sie treten regelmäßig in den Runden Tischen des Bundesgesundheitsministers auf. 2. Auf der Website/Bereich PatientInnen stellen Sie vor, was PatientInnen in der CFS/ME-Sprechstunde erwarten können: https://cfc.charite.de/fuer_patienten/mecfs_sprechstunde/ Fragen: 1. Auf welchen internen Verwaltungsentscheidungen zurückgehend, erhalten PatientInnen mit postviralem CFS/ME einen Sprechstundentermin in der Hochschulambulanz erst nach 6 Monaten? 2. Welche internen Selektionskriterien finden bei welchen PatientInnen Anwendung, einen Termin in der Sprechstunde zu versagen? 3. Üblicherweise, den medizinischen Standards entsprechend, werden PatientInnen zur Diagnostik/Untersuchung zu einem persönlichen Termin eingeladen. Auf welchen internen Kriterien erfolgt eine Begutachtung nach Aktenlage, i.S. einer Ferndiagnose, und dann Abweisung zur Vorstellung (lediglich auf Vorbefunde und dem Charité-Fragebogen gründend)? Auf welcher Grundlage wird CFS/ME-Diagnostik von HausärztInnen/Covid-Praxen nicht anerkannt? 4. Wieso werden Nachfragen zur Versagung eines Termins (§ 630 e BGB) nicht beantwortet sowie Akteneinsicht in die PatientIn-Akte (§ 630 g, f BGB, Art. 15 Abs.3 DSGVO) nicht gewährt? Sie unterfallen der Aufsicht bei der Ärztekammer Berlin und bei der Senatskanzlei. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) . Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky Anfragenr: 298159 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298159/ Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
Sehr geehrte Frau Kopetzky, vielen Dank für Ihre Anfrage im Rahmen des IFG, deren Eingang ich Ihnen hiermit bestä…
Von
Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
Betreff
AW: [ext] Unterläuft das Charité Fatigue Centrum/CVK medizinische Standards beim Zugang und Diagnostik von Post-Covid-PatientInnen in der CFS/ME-Sprechstunde? [#298159]
Datum
26. Januar 2024 11:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Kopetzky, vielen Dank für Ihre Anfrage im Rahmen des IFG, deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. Zu der von Ihnen beantragten IFG-Auskunft, weisen wir auf § 16 IFG Bln hin. Nach dieser Vorschrift sind die Akteneinsicht und Aktenauskunft gebührenpflichtig. Die Höhe der festzusetzenden Kosten kann dabei gemäß § 16 IFG Bln i.V.m Tarifstellennummer 1004 VGebO Bln folgende Beiträge umfassen: Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsgesetz und vergleichbarer gesetzlicher Informationsansprüche a) Aktenauskunft 1. mündliche Auskunft 5 – 10 € 2. einfache schriftliche Auskunft 5 – 100 € 3. umfangreiche schriftliche Auskunft 100 – 250 € 4. schriftliche Auskunft, die einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht 250 – 500 € b) Akteneinsicht 1. einfache Akteneinsicht 5 – 100 € 2. Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind 100 – 250 € 3. Akteneinsicht, die außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. eine Vielzahl geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind 250 – 500 € c) Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft 10 – 50 € d) Anfertigung von Fotokopien bis zum Format DIN A 3, schwarzweiß, im Zusammenhang mit Akteneinsicht oder Aktenauskunft, je Fotokopie 0,15 € Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie an der Anfrage/Bearbeitung mit der genannten Rechnungsstellung festhalten möchten. Nach Ihrer Rückmeldung erhalten Sie dann in den nächsten Tagen eine entsprechende Antwort mit einem Hinweis auf die Kostenhöhe der Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky
Sehr << Anrede >> wie Sie meinem Antrag/Überschrift entnehmen konnten, habe ich a) vier IFG-Anfrage…
An Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
AW: [ext] Unterläuft das Charité Fatigue Centrum/CVK medizinische Standards beim Zugang und Diagnostik von Post-Covid-PatientInnen in der CFS/ME-Sprechstunde? [#298159]
Datum
27. Januar 2024 17:18
An
Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> wie Sie meinem Antrag/Überschrift entnehmen konnten, habe ich a) vier IFG-Anfragen, b) einen Antrag nach DSGVO gestellt (siehe auch IFG-Frage 4) IFG-Nachfrage: wer ist der/die Datenschutzbeauftragte der Charité (mit Kontaktdaten)? 1. Die Akteneinsicht in meine Patientinakte bei Prof. Dr. Scheibenbogen/CVK ist kostenfrei: Rechtsgrundlagen: §§ 630 g, f BGB, Art. 15 Abs.3 DSGVO, § 24 Abs.6 BlnDSG 2. Welche voraussichtlichen Kosten entstehen für die einfachen Auskünfte zu: - IFG-Frage 1 - IFG-Frage 2 - IFG-Frage 3 - IFG-Frage 4 3. Es entsteht der Eindruck, dass die Charité gegenüber PatientInnen ihren Verpflichtungen nach DSGVO, BlnDSG, §§ 630 a-h BGB durch Kostenhürden nicht nachkommen möchte. Bevorzugen Sie die Involvierung der Aufsichtsbehörden, auch der Berliner Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit? Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky Anfragenr: 298159 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298159/ Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
Sehr geehrte Frau Kopetzky, die in Ihrer Anfrage insbesondere in dem Titel mitschwingende Unterstellung weisen wi…
Von
Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
Betreff
AW: [ext] Unterläuft das Charité Fatigue Centrum/CVK medizinische Standards beim Zugang und Diagnostik von Post-Covid-PatientInnen in der CFS/ME-Sprechstunde? [#298159]
Datum
7. Februar 2024 11:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Kopetzky, die in Ihrer Anfrage insbesondere in dem Titel mitschwingende Unterstellung weisen wir zurück. Sofern keine Notfallbehandlung vorliegt, erfolgt die Behandlung und Beratung an der Charité im Rahmen der bestehenden Kapazitäten. Nach Überprüfung Ihrer Anfrage ist der Anwendungsbereich des IFG Bln nicht eröffnet. Ein Auskunftsrecht gemäß § 3 Abs. 1 IFG Bln ist aus mehreren Gründen nicht gegeben. Es ist bereits zweifelhaft, ob Ihre Fragen dem Verwaltungsbereich der Charité-Universitätsmedizin Berlin zugeordnet werden können. Jedenfalls sind die Fragen – sofern sie verständlich sind - nicht auf Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten gerichtet. Selbst wenn eine Auslegung Ihrer Fragen dahingehend erfolgen könnte, handelte es sich bei den von Ihnen in Bezug genommenen Dokumenten um keine Akten im Sinne von § 3 Abs. 2 IFG Bln. Zu einer Akte gemäß dieser Norm gehören vielmehr nur Unterlagen, die sich auf einen konkreten Verwaltungsvorgang beziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.12.2006 – 7 B 9.05) und die bei der Behörde auch tatsächlich vorhanden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 02.10.07 – 12 B 9.07). Schriftliche Vorgaben zur Vergabe von Behandlungsterminen gibt es nicht. Wären Dokumente, auf die Sie sich beziehen vorhanden, würden sie allerdings keinen nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen Bezug zu einer konkreten Verwaltungsangelegenheit aufweisen. Vielmehr würden sie einen organisatorischen Charakter zur Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe ohne vorgangsbezogenes Gepräge haben. In Hinblick auf die mit der Zwischenmail vom 26. Januar 2024 erfolgte und von Ihnen erbetene Gebühreninformation verweisen wir auf die Seiten der Berliner Datenschutzbeauftragten https://www.datenschutz-berlin.de/informationsfreiheit/rechtliche-grundlagen/gebuehren/. Eine IFG-Aktenauskunft ist gemäß § 16 IFG gebührenpflichtig. Die erste Auskunft und Einsicht in Patientenunterlagen wird in der Tat kostenlos gewährt, der IFG Rahmen und die Anwendung Frag den Staat eignet sich für Auskunft aus den Patientenakten vor dem Hintergrund der ärztlichen Schweigepflicht allerdings kaum, da sie im Netz frei zugänglich sind. Ein Antrag auf Auskunft aus Patientenakten liegt mit Ihrer IFG-Anfrage jedenfalls auch nicht vor. Eine Gebührenerhebung für die vorliegende Rückmeldung erfolgt gleichwohl nicht, da im Ergebnis keine Aktenauskunft erfolgte. Die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten der Charité sind auf der Seite https://www.charite.de/service/datenschutz/ abrufbar und lauten: Datenschutz der Charité – Universitätsmedizin Berlin Charitéplatz 1 10117 Berlin +49 30 450 580 016 datenschutzbeauftragte(at)charite.de Mit freundlichen Grüßen

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Ulrike Kopetzky
Sehr << Anrede >> ich kann beim Ihrem Link zum Charité-Datenschutzbeauftragten keinen Namen finden. W…
An Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
AW: [ext] Unterläuft das Charité Fatigue Centrum/CVK medizinische Standards beim Zugang und Diagnostik von Post-Covid-PatientInnen in der CFS/ME-Sprechstunde? [#298159]
Datum
15. Februar 2024 16:06
An
Charité Universitätsmedizin Berlin - Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich kann beim Ihrem Link zum Charité-Datenschutzbeauftragten keinen Namen finden. Wer ist der/die Datenschutzbeauftragte der Charité? Meine IFG-Anfrage vom 24.1.24 - Überschrift: - Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO - PatientInnenakten sind im Netz frei zugänglich? - PatientInnenakten, ob als Papierakte oder als elektronische Akte geführt, fallen unter Art. 4 DSGVO, Art. 15 Abs.3 DSGVO, § 24 BlnDSG, § 630 g BGB Art 4 DSGVO: ...Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird.. https://dsgvo-gesetz.de/blndsg/24-blndsg/ https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-InfFrGBErahmen/part/X IFG Berlin § 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Informationsrechte gegenüber den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (insbesondere nicht rechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe und Gerichte) des Landes Berlin, den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) und gegenüber Privaten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind (öffentliche Stellen). Für die Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Erneute Erläuterterungen: IFG-Frage 1: Frage zu internen Charité-Verwaltungsentscheidungen, womit generell Postcovid-PatientInnen erst nach 6 Monaten einen Termin in der Hochschulambulanz der Fatigue-Centren erhalten können Konkreter Verwaltungsvorgang zur 6-Monate-Wartezeit vorliegend IFG-Frage 2: Frage zu internen Charité-CVK-Verwaltungsentscheidungen, welche PatientInnen einen Termin zur Postcovid-Sprechstunde erhalten und welche nicht Konkreter Verwaltungsvorgang zur Ablehnung eines Vorstellungstermins vorliegend IFG Frage 3: Frage zu internen Charité-CVK-Verwaltungsentscheidungen mit den Kriterien zur Begutachtung nach Aktenlage, i.S. einer Ferndiagnose, zur Abweisung von PatientInnen zur Vorstellung, zur Nichtanerkennung von CFS/ME-Diagnostik von HausärztInnen/Covid-Praxen und von anderen Charité-Hochschulambu-lanzen/Fatigue-Centren Konkreter Verwaltungsvorgang vorliegend IFG-Frage 4: Frage zu internen Charité-CVK-Verwaltungsentscheidungen, das Patientenrechtegesetz und Datenschutzgrundverordnung nicht anzuwenden hinsichtlich Aufklärungsfragen, § 630 e BGB, hinsichtlich Akteneinsichtsanfragen in die PatientIn-Akte, § 630 g, f BGB, Art. 15 Abs.3 DSGVO): Konkreter Verwaltungsvorgang vorliegend - Berufsordnung der Ärztekammer Berlin vom 26.11.2014: § 7, 8, § 10 Abs. 1, 2 - Patientenrechtegesetz (seit 1/2013): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630e.html https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630f.html https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html - Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.1982, VI ZR 222/79 Mit freundlichen Grüßen Ulrike Kopetzky Anfragenr: 298159 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298159/