Unterläuft das Charité Fatigue Centrum/CVK medizinische Standards beim Zugang und Diagnostik von Post-Covid-PatientInnen in der CFS/ME-Sprechstunde?
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, DSGVO
Sehr geehrte Frau Prof. Dr. Scheibenbogen,
sehr geehrter Herr Prof. Dr. Kroemer,
bitte senden Sie mir Folgendes zu, gewähren Sie mir Auskunft oder Akteneinsicht
Sachverhalt:
1. Das CFS/ME als Erkrankung ist schon lange auch bei anderen Virusinfektionen bekannt, z.B. Ebstein-Barr. Durch das Corona-Virus ist die Zahl der betroffenen PatientInnen erheblich gestiegen, weshalb zum einen Handlungsdruck entstanden ist, zum anderen Betroffene Diagnostik und Therapie, 3 Jahre nach Pandemieausbruch, intensiv einfordern. Sie treten regelmäßig in den Runden Tischen des Bundesgesundheitsministers auf.
2. Auf der Website/Bereich PatientInnen stellen Sie vor, was PatientInnen in der CFS/ME-Sprechstunde erwarten können: https://cfc.charite.de/fuer_patienten/mecfs_sprechstunde/
Fragen:
1. Auf welchen internen Verwaltungsentscheidungen zurückgehend, erhalten PatientInnen mit postviralem CFS/ME einen Sprechstundentermin in der Hochschulambulanz erst nach 6 Monaten?
2. Welche internen Selektionskriterien finden bei welchen PatientInnen Anwendung, einen Termin in der Sprechstunde zu versagen?
3. Üblicherweise, den medizinischen Standards entsprechend, werden PatientInnen zur Diagnostik/Untersuchung zu einem persönlichen Termin eingeladen. Auf welchen internen Kriterien erfolgt eine Begutachtung nach Aktenlage, i.S. einer Ferndiagnose, und dann Abweisung zur Vorstellung (lediglich auf Vorbefunde und dem Charité-Fragebogen gründend)? Auf welcher Grundlage wird CFS/ME-Diagnostik von HausärztInnen/Covid-Praxen nicht anerkannt?
4. Wieso werden Nachfragen zur Versagung eines Termins (§ 630 e BGB) nicht beantwortet sowie Akteneinsicht in die PatientIn-Akte (§ 630 g, f BGB, Art. 15 Abs.3 DSGVO) nicht gewährt? Sie unterfallen der Aufsicht bei der Ärztekammer Berlin und bei der Senatskanzlei.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) .
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort verspätet
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Datum24. Januar 2024
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27. Februar 2024
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