Unterlagen der Personalvertretungen im Rahmen der Einführung der digitalen Kontaktnachverfolgung

Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihren Webseiten schreiben Sie u.A.:
"Für den Fall, dass sich ein Covid-19-infizierte Person in den Räumlichkeiten der BTU Cottbus-Senftenberg aufgehalten hat, muss die BTU in der Lage sein, auf Anfrage des zuständigen Gesundheitsamtes innerhalb von 24 Stunden eine Liste mit allen Kontaktpersonen zur Verfügung zu stellen.

Um dieser Anfrage gerecht zu werden, hat sich der Krisenstab der BTU für die digitale Kontakterfassung entschieden. Dies ist ein sicherer, effizienter und papierloser Weg, der Eindämmungsverordnung gerecht zu werden.

Der Gesamtpersonalrat hat gemäß der Mitbestimmung seine Zustimmung zur Nutzung der Kontaktnachverfolgungs-App schriftlich mitgeteilt."

Im Rahmen von VG 8 K 409/21 räumen Sie ein, dass auch Ihnen eine gesetzliche Frist von 24 Stunden nicht bekannt ist. Dass eine Lieferung der Daten möglichst schnell erfolgen sollte, ist selbstredend.
Mich interressieren nun jene Unterlagen, auf deren Basis die Personalvertretungen ihre Zustimmung erteilt haben. Was lag diesen vor und was haben diese bestätigt?
Das könnten Beschlüsse, Protokolle von Sitzungen oder Beratungen (bzw. die entsprechenden Teile davon), Emails mit der Hochschulleitung, der TH Wildau oder den Entwicklern sein.
Im Moment kann ich nach §5 (3) AIG eventuell notwendige Schwärzungen nicht erkennen. Ebenso erachte ich §10 (4) PersVG als einschlägig an. Weiterhin verweise ich auf ein Schreiben der LDA, welches auch Ihnen vorliegt:
"Die Schweigepflicht des § 10 Landespersonalvertretungsgesetz besteht nach dessen
Absatz 4 nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Es handelt sich also nicht um eine
Vorschrift, die der Akteneinsicht absolut im Sinne des § 4 Absatz 3 AIG entgegenstünde. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit diese Geltendmachung dieser
Ausnahme überhaupt gerechtfertigt ist."
Ich bitte also um entsprechende Darlegung zur Einschätzung meiner rechtlichen Möglichkeiten. Auch Ihnen steht die LDA mit Rat und Tat zur Seite.

Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist.

Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte.

Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. Juli 2021
  • Frist
    17. August 2022
  • 0 Follower:innen
Marcel Langner
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU) Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Unterlagen der Personalvertretungen im Rahmen der Einführung der digitalen Kontaktnachverfolgung [#224327]
Datum
4. Juli 2021 20:59
An
Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Webseiten schreiben Sie u.A.: "Für den Fall, dass sich ein Covid-19-infizierte Person in den Räumlichkeiten der BTU Cottbus-Senftenberg aufgehalten hat, muss die BTU in der Lage sein, auf Anfrage des zuständigen Gesundheitsamtes innerhalb von 24 Stunden eine Liste mit allen Kontaktpersonen zur Verfügung zu stellen. Um dieser Anfrage gerecht zu werden, hat sich der Krisenstab der BTU für die digitale Kontakterfassung entschieden. Dies ist ein sicherer, effizienter und papierloser Weg, der Eindämmungsverordnung gerecht zu werden. Der Gesamtpersonalrat hat gemäß der Mitbestimmung seine Zustimmung zur Nutzung der Kontaktnachverfolgungs-App schriftlich mitgeteilt." Im Rahmen von VG 8 K 409/21 räumen Sie ein, dass auch Ihnen eine gesetzliche Frist von 24 Stunden nicht bekannt ist. Dass eine Lieferung der Daten möglichst schnell erfolgen sollte, ist selbstredend. Mich interressieren nun jene Unterlagen, auf deren Basis die Personalvertretungen ihre Zustimmung erteilt haben. Was lag diesen vor und was haben diese bestätigt? Das könnten Beschlüsse, Protokolle von Sitzungen oder Beratungen (bzw. die entsprechenden Teile davon), Emails mit der Hochschulleitung, der TH Wildau oder den Entwicklern sein. Im Moment kann ich nach §5 (3) AIG eventuell notwendige Schwärzungen nicht erkennen. Ebenso erachte ich §10 (4) PersVG als einschlägig an. Weiterhin verweise ich auf ein Schreiben der LDA, welches auch Ihnen vorliegt: "Die Schweigepflicht des § 10 Landespersonalvertretungsgesetz besteht nach dessen Absatz 4 nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Es handelt sich also nicht um eine Vorschrift, die der Akteneinsicht absolut im Sinne des § 4 Absatz 3 AIG entgegenstünde. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit diese Geltendmachung dieser Ausnahme überhaupt gerechtfertigt ist." Ich bitte also um entsprechende Darlegung zur Einschätzung meiner rechtlichen Möglichkeiten. Auch Ihnen steht die LDA mit Rat und Tat zur Seite. Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Marcel Langner Anfragenr: 224327 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224327/ Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU)
Ihre E-Mail vom 04.07.2021 Sehr geehrter Herr Langner, anbei übersende ich Ihnen vorab das Schreiben vom 12.07…
Von
Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU)
Betreff
Ihre E-Mail vom 04.07.2021
Datum
12. Juli 2021 14:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Langner, anbei übersende ich Ihnen vorab das Schreiben vom 12.07.2021. Freundliche Grüße
Marcel Langner
AW: Ihre E-Mail vom 04.07.2021 [#224327] Sehr geehrte Damen und Herren, für meine Informationsfreiheitsanfrage „U…
An Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU) Details
Von
Marcel Langner
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 04.07.2021 [#224327]
Datum
11. September 2021 02:07
An
Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, für meine Informationsfreiheitsanfrage „Unterlagen der Personalvertretungen im Rahmen der Einführung der digitalen Kontaktnachverfolgung“ vom 04.07.2021 (#224327) konnte ich noch keine Antwort in der Sache von Ihnen verzeichnen. So wie ich die gefestigte Rechtssprechung verstehe, ist ein Urlaub keine besondere Belastung, die eine Verlängerung der Frist über die festgelegten 4 Wochen oder die Verlängerung der Frist von 3 Monate rechtfertigen würde, da es sich um Umstände im Wirkbereich der Behörde handelt. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Ich weise darauf hin, dass auch Sie die Landesbeauftragte befragen dürfen. Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 224327 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224327/
Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU)
Marcel Langner, Auskunft Unterlagen Personalvertretung FragDenStaat #224327 v. 4.7.21 - Ablehnungsbescheid, Az. K1…
Von
Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU)
Betreff
Marcel Langner, Auskunft Unterlagen Personalvertretung FragDenStaat #224327 v. 4.7.21 - Ablehnungsbescheid, Az. K1.87-21
Datum
29. September 2021 14:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Langner, anliegend übersende ich Ihnen den beigefügten Bescheid der BTU Cottbus – Senftenberg vorab per E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
Marcel Langner
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen der Personalvertretungen im Rahmen der Einführung der digitalen Kontaktnachverfolgung“ [#224327]
Datum
29. September 2021 19:39
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Brandenburg (AIG, BbgUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/224327/ Ich lese aus der Argumentation der Hochschule formale verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten (Wirksamkeit von Bescheiden, Rechtsmittelbelehrung, Einspruchsfristen, Darlegungslast, Ausführlichkeit), wofür ich Sie als nicht zuständig erachte, aber ich lese auch eine prinzipielle Frage mit Bitte um Hilfe/Vermittlung. Eventuell lässt sich eine weitere Klage verhindern. Ihre Meinung bezüglich der nicht pauschalen, sondern einzelfallbezogenen Anwendung hinsichtlich §10 (4) PersVG ist mir bekannt und habe ich erneut der Hochschule auch zur Kenntnis gegeben. Auch hier brauche ich keine erneute Einschätzung, sofern Ihre Ansichten sich dahingehend nicht geändert haben. Die nun für mich wirklich spannende Frage ist jedoch, unter der Annahme, der Bescheid der Hochschule wäre wirklich bestandskräftig; also Ablehnung der spezifischen Anfrage; wie es sich dann mit gleichlautenden Anträgen des gleichen Petenten verhält. Darf der gleiche Petent, trotz erstmaliger Ablehnung den gleichen Antrag erneut stellen? Ich gehe im Moment davon aus, dass mein Antrag keine Anzeichen von Rechtsmissbräuchlichkeit aufweist. Ich kann nicht erkennen, inwiefern der Petent nicht jederzeit (ohne Rechtsmissbräuchlichkeit) erneut den gleichen Antrag stellen kann. Hier ja auch vor dem Hintergrund, dass jeder andere Petent dies ja auch könnte (und Auskunft erhielte), worin ich dann aber eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sehen würde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anhänge: - 224327.pdf - 2021-07-12_1-2021-07-12_EingangsbesttigungundZwischenbescheid.pdf - 2021-07-12_1-smime.p7s - 2021-09-29_1-087-2021-2langnerAblehnungsbescheidvom22.09.2021.pdf - 2021-09-29_1-smime.p7s Anfragenr: 224327 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224327/
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
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Marcel Langner
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang bei der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg vom 4.…
An Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU) Details
Von
Marcel Langner
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang bei der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg vom 4. Juli 2021 [#224327]
Datum
14. Oktober 2021 22:45
An
Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte nehmen Sie meine Widersprüche mit folgenden Begründungen entgegen und bearbeiten Sie diese. Dieses ging Ihnen auch per Fax zu. 1. Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.02.2021, soweit es den Teilaspekt der Unterlagen des Personalrates betrifft. Der Verwaltungsakt wurde durch die Einschränkung der Frage geteilt und war auch seiner Natur nach von Anfang an teilbar. Gegen den übriggebliebenen Teil kann einzeln Rechtsmittel eingelegt werden. Die Frist ist aufgrund einer fehlenden Rechtsbelehrung noch nicht abgelaufen. Zur inhaltlichen Begründung der Sache verweise ich auf das Ihnen bekannte Schreiben der LDA wonach das PersVG einer Auskunftserteilung nach AIG nicht pauschal entgegensteht und natürlich §10 (4) PersVG. 2. Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.09.2021, soweit behauptet wird der Bescheid vom 19.02.2021 wäre bestandskräftig, da die Einspruchsfrist bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung noch nicht abgelaufen ist. 3. Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.09.2021, soweit behauptet wird, dass ich mit der Erledigungserklärung den gesamten Verwaltungsakt meinte. Mein Widerspruch, genauer jedoch ausschließlich eine Einschränkung der Fragestellung, führte zu einem aufgeteilten Verwaltungsakt und nur auf diesen Teil bezog sich die Erledigungserklärung (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11). 4. Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.09.2021, soweit Sie mit Verweis auf Ihren Widerspruchsbescheid vom 17.06.2021 in Begründung II behaupten, nur deswegen nun Auskunft zu erteilen, weil ich den Anfrageumfang eingeschränkt habe. Die Klage wurde erst notwendig, nachdem ich den Anfrageumfang eingeschränkt hatte, Sie jedoch trotzdem nicht antworten wollten. Auch Ihr Widerspruchsbescheid vom 17.06.2021 hat keine Rechtsbehelfsbelehrung und ist damit nicht bestandskräftig und mit Rechtsmitteln angreifbar. Es erging ein Prozess- und kein Sachurteil. 5. Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.09.2021, soweit behauptet wird es würde sich um einen identischen Antrag handeln. Die ursprüngliche Anfrage war auf jene Unterlagen gerichtet, die dem Personalrat passiv zugeflossen sind. Meine jetzige Anfrage beinhaltet auch jene Unterlagen, die dieser selbst erstellte oder sich selbst besorgt hat und ist damit umfassender aber durch Beispiele auch konkreter formuliert. Ebenso liefere ich eine Begründung, mit welchen Zweck ich diese Unterlagen möchte, damit Sie in der Lage sind weitere relevante Unterlagen liefern zu können. 6. Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.09.2021, soweit behauptet wird dort bereits eine Bescheidung über den Sachverhalt vorgenommen zu haben. Tatsächlich haben Sie lediglich darüber Auskunft erteilt, dass Sie nicht der Auffassung sind, dass meine Motivation der Ihrer Auslegung des AIG entspricht. Der von Ihnen zitierte Satz „Im Übrigen…“ ist durch mich nicht als mich belastende Auskunft erkennbar, da sich auch die Begründung überhaupt nicht darauf bezieht. Ich habe diesen lediglich als Ihre ganz persönliche Meinung gesehen. Ich kann daher nicht erkennen, inwiefern Ihr Schreiben für diesen Teil einen mich belastenden Verwaltungsakt darstellen sollte. Auch auf andere Teile meiner Anfrage (z.B. den Ablauf des Anfrageprozesses des Gesundheitsamtes) haben Sie in Ihrem Schreiben keinen Bezug genommen. Auch das Gericht äußert in seinem Schreiben vom 22.04.2021 Zweifel an der Eindeutigkeit der Einordnung Ihres Schreibens. Was soll ich da als autodidaktischer Hobbyrechtler denken? 7. Sofern Sie weiterhin bei Ihren Rechtsauffassungen bleiben, stelle ich Antrag nach §51 VwVfG auch i.V.m §48 (1) Satz 1 VwVfG. Für Sie hat sich die Sachlage durch das Gerichtsverfahren geändert, wie AIG Anträge zu bearbeiten sind. Ich habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt, weil ich erst jetzt Ihrer Rechtsauffassung gewahr wurde. Ich schlage der Prozessökonomie wegen vor, sowohl den aufgeteilten Verwaltungsakt, als auch die nun umfangreicher und konkreter gestellte Anfrage in einem Verfahren zu bündeln und entsprechend gesammelt abschlägig zu bescheiden, sofern Sie auch weiterhin in der Sache keine Auskunft erteilen wollen. Ich würde dann erneut das Gericht um Prüfung bitten, wobei ich alle zuvor genannten Punkte in einem einzigen Klageverfahren gesammelt vorbringen würde. Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 224327 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224327/
Marcel Langner
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang bei der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg vom 4.…
An Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU) Details
Von
Marcel Langner
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang bei der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg vom 4. Juli 2021 [#224327]
Datum
18. Januar 2022 22:43
An
Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, auf meinen Widerspruch vom 14.10.2021 habe ich bisher keine Antwort von Ihnen erhalten. Meine Erfahrung mit Ihren bisherigen Rechtsauffassungen ist dergestalt, dass ich aktuell annehme, dass Sie auch hier davon ausgehen, überhaupt nicht bescheiden zu müssen. Die Frist nach § 75 VwGO ist meiner Rechnung nach überschritten. Lassen Sie mich bitte wissen, ob Sie noch Zeit benötigen und bis wann ich Ihren Widerspruchsbescheid erwarten kann. Sollte ich keinerlei Rückmeldung von Ihnen bis 21.01.2022 erhalten, werde ich Untätigkeitsklage einreichen. Als Rückmeldung würde mir eine Eingangsbestätigung mit Angabe eines Zeitrahmens zur von Ihnen noch benötigten Zeit ausreichen. Zu einer solchen Ankündigung bin ich meines Wissens nicht verpflichtet. Sie sollten zukünftig nicht mit einer solchen rechnen. Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Dieses Schreiben, wie auch mein Widerspruch vom 14.10.2021, ging Ihnen auch per Fax zu. Anfragenr: 224327 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224327/
Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU)
Ihr Widerspruch vom 14.10.2021 Sehr geehrter Herr Langner, im Auftrag der Präsidentin übersende ich Ihnen vora…
Von
Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (BTU)
Betreff
Ihr Widerspruch vom 14.10.2021
Datum
20. Januar 2022 12:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Langner, im Auftrag der Präsidentin übersende ich Ihnen vorab den Widerspruchsbescheid vom 20.01.2022. Freundliche Grüße
Marcel Langner
Klage
An Verwaltungsgericht Cottbus Details
Von
Marcel Langner
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
21. Januar 2022
An
Verwaltungsgericht Cottbus
Status

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Marcel Langner
Sehr << Anrede >> für Sie lediglich nachrichtlich. Ich habe in dieser Sache Klage erhoben und bin zuve…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen der Personalvertretungen im Rahmen der Einführung der digitalen Kontaktnachverfolgung“ [#224327]
Datum
29. Januar 2022 01:46
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> für Sie lediglich nachrichtlich. Ich habe in dieser Sache Klage erhoben und bin zuversichtlich mich mit meiner Argumentation bezüglich nicht abgelaufener Widerspruchsfrist für den verbliebenden Teil eines geteilten Verwaltungsaktes vor Gericht durchsetzen zu können. Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anhänge: - 224327.pdf - 2021-07-12_1-2021-07-12_EingangsbesttigungundZwischenbescheid.pdf - 2021-07-12_1-smime.p7s - 2021-09-29_1-087-2021-2langnerAblehnungsbescheidvom22.09.2021.pdf - 2021-09-29_1-smime.p7s - 2021-10-11_1-002_21_1733.pdf - 2022-01-20_1-087-2021Widerspruchsbescheidvom20.01.2022.pdf - 2022-01-20_1-smime.p7s - 2022-01-21_1-verpflichtungsklage-btu-cottbus-224327.pdf Anfragenr: 224327 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224327/