Unterlagen des Koordinierungsausschusses betreffend transspezifische Gesundheitsversorgung

Die Protokolle derjenen Sitzung des Koordinierungsausschusses, in dem die Stellung eines Antrags auf Methodenbewertung für Behandlungen wegen Geschlechtsinkongruenz diskutiert wurde, sowie alle im Zusammenhang mit diesem Diskussionspunkt der Sitzung stehenden Unterlagen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. April 2024
  • Frist
    14. Mai 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Protokolle derjenen Sitzung des K…
An Gemeinsamer Bundesausschuss Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen des Koordinierungsausschusses betreffend transspezifische Gesundheitsversorgung [#305837]
Datum
12. April 2024 06:18
An
Gemeinsamer Bundesausschuss
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Protokolle derjenen Sitzung des Koordinierungsausschusses, in dem die Stellung eines Antrags auf Methodenbewertung für Behandlungen wegen Geschlechtsinkongruenz diskutiert wurde, sowie alle im Zusammenhang mit diesem Diskussionspunkt der Sitzung stehenden Unterlagen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 305837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305837/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Gemeinsamer Bundesausschuss
AW: Sämtliche Kommunikation betreffend Leistungsansprüche trans/nicht-binärer Personen [#304556] // J. << An…
Von
Gemeinsamer Bundesausschuss
Betreff
AW: Sämtliche Kommunikation betreffend Leistungsansprüche trans/nicht-binärer Personen [#304556] // J. << Antragsteller:in >>
Datum
16. April 2024 13:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfragen an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Es ist Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen, Versicherte zu Leistungen in individuellen Krankheits- und Behandlungssituationen zu beraten. Der G-BA ist dazu nicht berechtigt. Unmittelbar nach dem Urteil des Bundesozialgerichts vom 19. Oktober 2023 (B 1 KR 16/22 R) hat der G-BA dazu wie folgt Stellung genommen: „Die in dem bislang zu dem Urteil allein vorliegenden Aussagen des Terminberichts sind keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der genauen Auswirkungen des Urteils. Zur Planung des bestmöglichen weiteren Vorgehens muss daher die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden. Wir gehen davon aus, dass diese in wenigen Wochen veröffentlicht wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird genauere Informationen veröffentlichen, sobald dies möglich ist.“ Dies erfolgte in der Pressemitteilung zum Arbeitsprogramm 2024<https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1164/> vom 22. Februar 2024: „Geschlechtsangleichende Behandlungen bei Personen mit Geschlechtsdysphorie Der G-BA setzt sich für eine gesetzliche Regelung ein, um den Leistungsanspruch für eine geschlechtsangleichende Behandlung für Personen mit einer Geschlechtsdysphorie rechtssicher zu fassen. Vorausgegangen war im vergangenen Jahr eine Entscheidung des Bundessozialgerichts, das den Leistungsanspruch einer non-binären Person auf eine Mastektomie mit Verweis auf eine fehlende Methodenbewertung des G-BA verneint hatte. Für Versicherte mit einer Geschlechtsdysphorie müsste bereits im Sozialgesetzbuch selbst ein Anspruch auf notwendige geschlechtsangleichende bzw. körperverändernde medizinische Maßnahmen definiert werden. Der G-BA kann dann mit der Umsetzung beauftragt werden. Ähnlich ging der Gesetzgeber bereits im Jahr 2019 bei der Kryokonservierung von Keimzellen und Keimzellgewebe für bestimmte Versicherte vor.“ Seitens des Koordinierungsausschusses der maßgeblichen Patientenorganisationen wird mitgeteilt, dass zwar keine Auskunftspflicht aufgrund der aufgeführten Gesetze gesehen wird, aber der Koordinierungsausschuss die Position des G-BA für eine gesetzliche Regelung zur Klärung des Leistungsanspruches unterstützt. Wir haben selbstverständlich wahrgenommen, dass zwischenzeitlich die Urteilsbegründung vorliegt. Dazu hat der G-BA keine Stellung genommen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Sämtliche Kommunikation betreffend Leistungsansprüche trans/nicht-binärer Personen [#304556] // J. << An…
An Gemeinsamer Bundesausschuss Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Sämtliche Kommunikation betreffend Leistungsansprüche trans/nicht-binärer Personen [#304556] // J. << Antragsteller:in >> [#305837]
Datum
16. April 2024 16:04
An
Gemeinsamer Bundesausschuss
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Leider muss ich feststellen, dass Ihre Antwort keine ordnungsgemäße Bescheidung meines Antrags vom 12. April 2024 darstellt und auch inhaltlich nicht auf diesen eingeht. Per E-Mail vom 12. April 2024 bat ich um Zusendung der "Protokolle derjenen Sitzung des Koordinierungsausschusses, in dem die Stellung eines Antrags auf Methodenbewertung für Behandlungen wegen Geschlechtsinkongruenz diskutiert wurde, sowie alle im Zusammenhang mit diesem Diskussionspunkt der Sitzung stehenden Unterlagen". Der Gemeinsame Bundesausschuss ist Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG und somit nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes auskunftspflichtig. Die Behauptung, es bestünde keine Auskunftspflicht, ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar. Indes wäre es auch in diesem Fall angebracht inhaltlich auf die Anfrage einzugehen: Angefordert wurden Protokolle einer bestimmten Sitzung, welche in ihrer Antwort keinerlei Erwähnung finden. Sofern beabsichtigt wird die beantragte Akteneinsicht nicht zu gewähren, bitte ich dennoch um ordnungsgemäße Bescheidung meines Antrags, sodass ich Rechtsmittel gegen Ihre Entscheidung einlegen kann. In jedem Fall beabsichtige ich bei andauernder Nichtbescheidung meines Antrags Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Berlin zu erheben. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 305837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305837/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Gemeinsamer Bundesausschuss
AW: Sämtliche Kommunikation betreffend Leistungsansprüche trans/nicht-binärer Personen [#304556] // J. << An…
Von
Gemeinsamer Bundesausschuss
Betreff
AW: Sämtliche Kommunikation betreffend Leistungsansprüche trans/nicht-binärer Personen [#304556] // J. << Antragsteller:in >> [#305837]
Datum
25. April 2024 13:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> wir bedanken uns für Ihre Nachfrage vom 16. April 2024 an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Wie in der Vorkorrespondenz klargestellt, liegen dem G-BA über die Ihnen bereits zur Verfügung gestellten Informationen keine weiteren Unterlagen hinsichtlich des von Ihnen adressierten Fragenkomplexes vor. Insbesondere zu den von Ihnen nunmehr erneut angefragten "Protokolle derjenen Sitzung des Koordinierungsausschusses, in dem die Stellung eines Antrags auf Methodenbewertung für Behandlungen wegen Geschlechtsinkongruenz diskutiert wurde, sowie alle im Zusammenhang mit diesem Diskussionspunkt der Sitzung stehenden Unterlagen" hatten wir Ihnen bereits mitgeteilt, dass sich auch der offenbar von Ihnen gemeinte Koordinierungsausschuss der Patientenvertretung im Ergebnis den Ausführungen des G-BA anschließt. Weitergehende Informationen zu Beratungen des Koordinierungsausschusses der Patientenvertretung liegen dem G-BA aktuell nicht vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Koordinierungsausschuss der Patientenvertretung nicht um eine Organisationseinheit des G-BA, sondern um ein Gremium der nach § 140g SGB V anerkannten Organisationen handelt. Unabhängig von der Frage, inwieweit dieses Gremium nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes auskunftspflichtig ist, können Sie Anfragen an die Koordinierungsstelle nach § 140f Absatz 8 SGB V richten. Mit freundlichen Grüßen