Unterlagen eine falsche Pressemitteilung betreffend - Polizei verprügelt Autofahrer

alle Unterlagen, die für die Erstellung dieser falschen Pressemitteilung verwendet worden sind:
http://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110977/3564449

Über den Vorgang wurde u.a. hier berichtet: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/stuttgart-polizisten-sollen-mann-niedergepruegelt-haben-a-1142052.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. April 2017
  • Frist
    7. Mai 2017
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Unterlage…
An Polizeipräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen eine falsche Pressemitteilung betreffend - Polizei verprügelt Autofahrer [#20992]
Datum
7. April 2017 20:50
An
Polizeipräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Unterlagen, die für die Erstellung dieser falschen Pressemitteilung verwendet worden sind: http://www.presseportal.de/blaulicht/pm/110977/3564449 Über den Vorgang wurde u.a. hier berichtet: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/stuttgart-polizisten-sollen-mann-niedergepruegelt-haben-a-1142052.html
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Stuttgart
AW: Unterlagen eine falsche Pressemitteilung betreffend Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage teile ich Ih…
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
AW: Unterlagen eine falsche Pressemitteilung betreffend
Datum
11. April 2017 11:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG hinsichtlich Ihres Antrags auf Zugang zu amtlichen Informationen keine Anwendung findet, weil es sich um Informationen aus laufenden Strafverfahren handelt. Das Verbraucherinformationsgesetz und das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) kommen ohnehin nicht als Anspruchsgrundlagen in Frage. Zudem besteht nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 LIFG kein Anspruch auf Informationszugang, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf Straf- und/oder Disziplinarverfahren haben kann; beides ist hier gegeben. Deshalb würde Ihr Antrag abgelehnt werden. Sofern Sie einen förmlichen, rechtsbehelffähigen Ablehnungsbescheid wünschen, teilen Sie uns bitte Ihre zustellungsfähige Anschrift mit. Sollten wir bis zum 25.04.2017 keine Antwort erhalten haben, gehen wir von der Erledigung Ihrer Anfrage aus. Freundliche Grüße

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen eine falsche Pressemitteilung betreffend - Polizei verprügelt Autofahrer“ [#20992]
Datum
22. April 2017 14:16
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/20992 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil sicherlich nicht alle Unterlagen (insb. solche die für die falsche Pressemitteilung verwendet worden sind), einen Bezug zu Straf- oder Disziplinarverfahren haben. Ich bitte Sie daher um Prüfung, ob beim Polizeipräsidium weitere Unterlagen vorliegen und diese herausgegeben werden können. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20992 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>