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Sehr geehrter Herr Frohmüller,
mit oben angefügter E-Mail haben Sie Zugang zu allen Unterlagen und dem gesamten E-Mail-Verkehr zwischen Referatsleitern, Abteilungsleitern, Ministern und Staatssekretären in Bezug auf die Stelle "Leiter Stabstelle VII (Großansiedlung Intel und Leitbild Bildungsland Sachsen-Anhalt)", die das Bildungsministerium seit August 2022 versendet oder empfangen hat, beantragt. Außerdem haben Sie darum gebeten, in die Antwort alle relevanten Dokumente, Korrespondenzen und Aufzeichnungen einzuschließen, die sich auf die genannten Themen beziehen. Sollten bestimmte Informationen aus Gründen des Datenschutzes oder aus anderen rechtlichen Erwägungen nicht vollständig offengelegt werden können, haben Sie um eine teilweise Zugänglichmachung unter Auslassung der betreffenden Abschnitte gebeten. Ihren Antrag auf Zugang zu Informationen stützen Sie auf das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise auf das Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, und auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, haben Sie darum gebeten, Ihnen dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben.
Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG haben Sie darum gebeten, Ihnen die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollte das Bildungsministerium für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitten Sie darum, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und Sie darüber zu unterrichten. Ausdrücklich haben Sie der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte widersprochen.
Schließlich haben Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung.
Bevor Ihr Antrag bearbeitet werden kann, bitte ich Sie um Konkretisierung und um Begründung, soweit Ihr Antrag die Information über personenbezogene Daten einschließt. Es ist nicht erkennbar, zu welchen amtlichen Informationen Sie Zugang wünschen; Art, Umfang und Ziel der begehrten Information müssen sich bestimmen lassen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe a) Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Landes. Gemäß § 2 Nr. 1 IZG LSA ist eine amtliche Information im Sinne dieses Gesetzes jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu.
Sollten Sie Informationen zur Stellenausschreibung "Leiter Stabstelle VII (Großansiedlung Intel und Leitbild Bildungsland Sachsen-Anhalt)" wünschen, gibt es einen Vorgang in schriftlicher "Papierform", welcher die Unterlagen zur Stellenbeschreibung, zur Stellenbewertung und zur Personalauswahl einschließlich der Bewerbungsunterlagen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sowie der Aufzeichnungen im Rahmen der Personalauswahlgespräche enthält. Dieser Vorgang hat einen Umfang von 648 Seiten. Welche Information aus diesem Vorgang wünschen Sie? Der Vorgang enthält personenbezogene Daten; hier müsste gemäß § 5 IZG LSA zunächst die Einwilligung Dritter eingeholt werden. Zuvor müssten Sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IZG LSA Ihren Antrag begründen. Eine Begründung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IZG LSA erforderlich, wenn sich der Antrag auf personenbezogene Daten i.S. des § 5 Abs. 1 und 2 IZG LSA bezieht, damit der Dritte gemäß § 8 Abs. 1 IZG LSA zu dem Antrag Stellung nehmen und über eine Einwilligung in die Auskunftserteilung entscheiden kann. Erst durch die Begründung des Auskunftsantrags und die Anhörung des Dritten wird das Bildungsministerium in die Lage versetzt, die Güterabwägung nach § 5 Abs. 1 IZG LSA zu treffen.
Sie haben ausdrücklich der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte widersprochen. Wenn Sie weiterhin an diesem Widerspruch festhalten, sehe ich keine Möglichkeit, die Einwilligung Dritter, einzuholen. Dritten müsste mitgeteilt werden, wem gegenüber welche personenbezogenen Daten in welchem Umfang und zu welchem Zweck offengelegt werden sollen. Darüber hinaus unterliegt auch Ihr Antrag dem IZG LSA. Wenn Antragsteller oder Antragstellerinnen um Information bitten, ob auch Medienvertreter des MDR Anträge nach dem IZG LSA mit welchem Inhalt stellen, wäre die Information zu erteilen.
Sobald Sie Ihren Antrag konkretisiert und begründet haben, wird sich auch ermitteln lassen, welche Kosten entstehen. Für den Kostenbescheid wird hier Ihre zustellfähige Anschrift benötigt.
Hinweis auf § 8 IZG LSA - Verfahren bei Beteiligung Dritter
(1) Die Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Mit freundlichen Grüßen