Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz

Die Unterlagen der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution nach § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz, soweit sie die Tätigkeit der Aufsichtspersonen (§ 18 SGB VII) berühren.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. Oktober 2017
  • Frist
    1. Dezember 2017
  • 0 Follower:innen
René Rechtwinkel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Unterlagen d…
An Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution Details
Von
René Rechtwinkel
Betreff
Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz [#25104]
Datum
30. Oktober 2017 20:06
An
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Unterlagen der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution nach § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz, soweit sie die Tätigkeit der Aufsichtspersonen (§ 18 SGB VII) berühren.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, René Rechtwinkel <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen René Rechtwinkel
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
Sehr geehrter Herr Rechtwinkel, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres auf IFG/UIG/VIG gestützten Antrages vom …
Von
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
Betreff
Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz [#25104]; hier Antrag nach dem IFG/UIG/VIG vom 30.10.2017
Datum
6. November 2017 13:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Rechtwinkel, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres auf IFG/UIG/VIG gestützten Antrages vom 30.Oktober 2017. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
Sehr geehrter Herr Rechtwinkel, Ihrem Antrag vom 30.10.2017, mit dem Sie um die Übersendung von Unterlagen betref…
Von
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
Betreff
Ihre Anfrage vom 30.10.2017: Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz [#25104]
Datum
1. Dezember 2017 17:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Rechtwinkel, Ihrem Antrag vom 30.10.2017, mit dem Sie um die Übersendung von Unterlagen betreffend die Gefährdungsbeurteilung von Tätigkeiten der Aufsichtspersonen der BGHW gebeten haben, kann aus den nachfolgenden Gründen nicht entsprochen werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) besteht ein Auskunftsanspruch nur insoweit, als es sich um amtliche Informationen einer Behörde handelt. Amtliche Informationen sind alle Informationen (Aufzeichnungen), die amtlichen Zwecken dienen (§ 2 Abs. 1 IFG). Erfasst werden weder private Informationen, noch solche, die nicht mit der amtlichen Tätigkeiten zusammenhängen. Mit Ihrem Auskunftsersuchen beziehen Sie sich auf die Herausgabe von Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung, die die Tätigkeit von Aufsichtspersonen der BGHW betreffen. Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist die BGHW als Arbeitgeberin unter anderem verpflichtet, die mit der Arbeit ihrer Beschäftigten verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, die zum Schutz ihrer Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen festzulegen und diese durchzuführen. Die Verpflichtung, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, betrifft die BGHW daher nicht in ihrer Funktion als gesetzlicher Unfallversicherungsträger, sondern in ihrer Funktion als Arbeitgeberin - so wie jedes andere private Unternehmen bzw. jeden anderen Arbeitgeber auch. Beim Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung handelt es sich daher ausschließlich um fiskalische Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben der BGHW als Unfallversicherungsträger stehen. Hinsichtlich der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung handelt es sich daher um private Informationen, die nicht unter den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes fallen. Soweit Sie Ihr Informationsbegehren auch auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) stützen, ist festzustellen, dass die BGHW in ihrer Funktion als Arbeitgeberin nach dem ArbSchG weder über Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG noch über Informationen im Sinne von § 1 VIG verfügt. Mit besten Grüßen