Unterlagen über die Organisation der Arbeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses (GVPA)

Die Geschäftsordnung (oder ähnliche gleichbedeutende Grundlagendokumente des Gesamtvertrauenspersonenausschusses (GVPA) in aktueller Fassung. Sollte sich eine neue Version in Beschlussfassung befinden, ersatzweise diese nach Veröffentlichung.
Sofern vorhanden bitte ich ebenfalls um Organigramm(e) des GVPA und seinen inneren Strukturorganen.

Ergebnis der Anfrage

Informationen zum GVPA können via IFG mangels dessen Behördeneigenschaft nicht angefordert werden

Information nicht vorhanden

  • Datum
    19. Juli 2023
  • Frist
    22. August 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Geschäftsordnung (oder ähnliche g…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen über die Organisation der Arbeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses (GVPA) [#284249]
Datum
19. Juli 2023 14:34
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Geschäftsordnung (oder ähnliche gleichbedeutende Grundlagendokumente des Gesamtvertrauenspersonenausschusses (GVPA) in aktueller Fassung. Sollte sich eine neue Version in Beschlussfassung befinden, ersatzweise diese nach Veröffentlichung. Sofern vorhanden bitte ich ebenfalls um Organigramm(e) des GVPA und seinen inneren Strukturorganen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 284249 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284249/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Verteidigung
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V538 Betreff: Informat…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Unterlagen über die Organisation der Arbeit des Gesamtvertrauenspersonenausschusses (GVPA) [#284249]
Datum
21. August 2023 15:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V538 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 19. Juli 2023 (s.u.) Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 19. Juli 2023 (Bezug). Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Ein Anspruch auf Herausgabe amtlicher Informationen besteht nicht, weil der Anwendungsbereich des IFG nicht eröffnet ist. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG besteht der Anspruch gegenüber den Behörden des Bundes. Der Gesamtvertrauenspersonenausschusses (GVPA) ist keine Behörde im Sinne des § 1 IFG. Das BMVg kann auch nicht als Behörde im Sinne des § 1 IFG herangezogen werden, da der GVPA verselbständigt und an Weisungen nicht gebunden ist. Er nimmt zudem keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz wahr. Mit freundlichen Grüßen