Unterlagen zu Ehrenbürgerschaft BM Schäuble

Abschriften aller Dokumente, die in der Verwaltung der Stadt Berlin zur Ernennung von Herrn Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble zum Ehrenbürger der Stadt Berlin existieren.

Ich rege an, gem. § 2 S. 2 IFGGebV von der Möglichkeit, von der Erhebung von Gebühren aus Gründen des öffentlichen Interesses abzusehen, Gebrauch zu machen, da ich meinen Antrag im Rahmen meiner verfassungsrechtlich verbrieften Tätigkeit als freier Journalist zwecks Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse stelle.

Bitte lassen Sie mir unverzüglich einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu meinem Antrag zukommen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. Oktober 2016
  • Frist
    26. November 2016
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zu Ehrenbürgerschaft BM Schäuble [#18600]
Datum
25. Oktober 2016 12:41
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Abschriften aller Dokumente, die in der Verwaltung der Stadt Berlin zur Ernennung von Herrn Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble zum Ehrenbürger der Stadt Berlin existieren. Ich rege an, gem. § 2 S. 2 IFGGebV von der Möglichkeit, von der Erhebung von Gebühren aus Gründen des öffentlichen Interesses abzusehen, Gebrauch zu machen, da ich meinen Antrag im Rahmen meiner verfassungsrechtlich verbrieften Tätigkeit als freier Journalist zwecks Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse stelle. Bitte lassen Sie mir unverzüglich einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu meinem Antrag zukommen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrem o.g. Antrag haben Sie darum gebeten, vorab über den voraussichtlichen Verwal…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Unterlagen zu Ehrenbürgerschaft BM Schäuble [#18600]
Datum
7. November 2016 18:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrem o.g. Antrag haben Sie darum gebeten, vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft informiert zu werden. Dieser Bitte komme ich hiermit nach. Anträge auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft sind gemäß § 16 S. 1 IFG gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ergibt sich gemäß § 16 S. 2 IFG aus dem Gesetz über Gebühren und Beiträge i. V. m. der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO). Entsprechend dem Gebührenverzeichnis zu § 1 VGebO, Tarifstelle 1004 b) Nr. 2 betragen die Kosten für eine einfache schriftliche Akteneinsicht, von der ich im vorliegenden Fall ausgehe, 5 bis 100 EUR. Wie die Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens festzusetzen ist, ist nach den in § 5 VGebO enthaltenen Vorgaben zu ermitteln. Zur Bestimmung des Verwaltungsaufwands ist auch der entstandene Personalaufwand zu berücksichtigen. Die Kosten des Personaleinsatzes orientieren sich dabei an den durch die Senatsverwaltung für Finanzen festgelegten Stundensätzen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 15.5.2012 - 2 K 65.11 - juris, Rn. 23). Die genaue Festsetzung der Gebühr kann erst nach Abschluss der Bearbeitung des Antrags erfolgen. Darüber hinaus fallen gemäß Tarifstelle 1004 d) für die Anfertigung von Fotokopien pro Stück 0,15 EUR an. Ein Absehen von der Gebührenerhebung kommt nicht in Betracht. Der von Ihnen zitierte, auf Grundlage von § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG-Bund) erlassene § 2 Satz 2 Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) ist nicht anwendbar, da dieser Bescheid nicht auf Grundlage des IFG-Bund, sondern auf Grundlage des IFG erlassen wurde. Ihr Beruf Journalist lässt die Gebührenpflicht ebenfalls nicht entfallen (vgl. zum insoweit entsprechenden Bundesrecht OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 6.11.2014 – OVG 12 B 14.13 – juris, Rn. 33). Vor diesem Hintergrund wird um Mitteilung gebeten, ob Sie Ihren Antrag weiter aufrechterhalten möchten. Für Ihre Antwort habe ich mir eine Frist bis zum 22. November 2016 notiert. Nach Ablauf dieser Frist werde ich das Verfahren einstellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> mit wieviel Gebühren rechnen Sie und wie berechnen Sie diese genau (anfallend…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Unterlagen zu Ehrenbürgerschaft BM Schäuble [#18600]
Datum
30. November 2016 12:03
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> mit wieviel Gebühren rechnen Sie und wie berechnen Sie diese genau (anfallende Tätigkeiten, Zeitaufwand, Laufbahnen, Stundensätze)? Danke im Voraus und freundliche Grüße Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 18600 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Ich bin erst am 1. Dezember 2016 wieder im Büro zu erreichen. Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet, aber im Rahme…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Automatische Antwort: Unterlagen zu Ehrenbürgerschaft BM Schäuble [#18600]
Datum
30. November 2016 12:04
Status
Warte auf Antwort
Ich bin erst am 1. Dezember 2016 wieder im Büro zu erreichen. Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet, aber im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten vertretungsweise gelesen. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrtAntragsteller/in die genaue Festsetzung der Gebühr kann erst nach Abschluss der Bearbeitung des Antra…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
AW: Unterlagen zu Ehrenbürgerschaft BM Schäuble [#18600]
Datum
7. Dezember 2016 11:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in die genaue Festsetzung der Gebühr kann erst nach Abschluss der Bearbeitung des Antrags erfolgen. Erst dann kann geprüft werden, welchen Aufwand Ihre Anfrage konkret verursacht hat; dies wiederum ist maßgeblich für die Höhe der Gebühren. Ich versichere Ihnen, dass bei der Bemessung der Gebühr die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe (vgl. hierzu nur VG Berlin, Urt. v. 15.5.2012 – 2 K 65.11 – juris, Rn. 23) berücksichtigt werden. Danach gilt bei der Gebührenerhebung zum einen ein Gewinnerzielungsverbot. Zum anderen darf die Gebühr in keinem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen (sog. Äquivalenzprinzip). Gleichwohl kann ich nicht ausschließen, dass der Gebührenrahmen in voller Höhe auszuschöpfen sein wird. Ebensowenig kann ich Ihnen vorab mitteilen, ob bzw. wie viele gemäß Tarifstelle 1004 d) kostenpflichtige Kopien anzufertigen sein werden. Bitte teilen Sie mir bis zum 20. Dezember 2016 mit, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten. Verstreicht auch diese Frist, ohne dass Sie mir bestätigt haben, dass Sie am Antrag festhalten, werde ich das Verfahren durch Bescheid einstellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> danke für Ihre Nachricht. Es fällt mir schwer, die "Katze im Sack" …
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Unterlagen zu Ehrenbürgerschaft BM Schäuble [#18600]
Datum
7. Dezember 2016 12:04
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> danke für Ihre Nachricht. Es fällt mir schwer, die "Katze im Sack" zu kaufen, vor allem mit der Pistole auf der Brust ("Verstreicht ... diese Frist, ... werde ich"). Sie müssen doch grob abschätzen, wieviel Gebühren anfallen. Gibt es dazu zehn Seiten Dokumente oder hunderte? Haben Sie einen Überblick über den Umfang der Dokumente und deren jeweilige Natur? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 18600 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrtAntragsteller/in bedauerlicherweise kann ich Ihnen keine genaueren abstrakten Angaben zur Höhe der Geb…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
AW: AW: Unterlagen zu Ehrenbürgerschaft BM Schäuble [#18600]
Datum
13. Dezember 2016 09:45
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in bedauerlicherweise kann ich Ihnen keine genaueren abstrakten Angaben zur Höhe der Gebühr machen. Ich gehe derzeit davon aus, dass Sie sich nicht sicher sind, ob Sie für die Anfrage Geld ausgeben wollen. Daher habe ich bislang davon abgesehen, mich inhaltlich genauer mit Ihrer Anfrage zu befassen. Dies hat den Hintergrund, dass ich andernfalls selbst dann verpflichtet wäre, Ihnen gegenüber einen Gebührenbescheid zu erlassen, wenn Sie Ihren Antrag zurücknehmen: Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen ist. (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgebührenordnung - VGebO) Um die von Ihnen in Ihrer letzten E-Mail aufgeworfenen Fragen zu klären, müsste ich in die sachliche Bearbeitung einsteigen. Dies würde nach der genannten Vorschrift Kosten selbst dann auslösen, wenn Sie Ihren Antrag anschließend zurücknehmen. Ich bitte um Mitteilung, ob ich die - wegen § 6 Abs. 1 Satz 2 VGebO jedenfalls kostenpflichtige - Recherche beginnen soll. Die in meiner E-Mail vom 7. Dezember 2016 gesetzte Frist verlängere ich bis zum 22. Dezember 2016. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> danke für Ihre Nachricht. Ihre Fristsetzung betrachte ich als gegenstandslos.…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: Unterlagen zu Ehrenbürgerschaft BM Schäuble [#18600]
Datum
13. Dezember 2016 14:05
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> danke für Ihre Nachricht. Ihre Fristsetzung betrachte ich als gegenstandslos. Weder gibt es für diese eine rechtliche Grundlage, insbesondere im Informationsfreiheitsgesetz, noch ist diese sachlich erforderlich noch entspricht diese bürgerfreundlichem Verwaltungshandeln. Ich werde zu gegebener Zeit auf Sie zurückkommen und Ihnen mitteilen, wie ich mit meinem Antrag weiter verfahren möchte. Sollten Sollten Sie das Verfahren, wie bereits von Ihnen ins Spiel gebracht, eigenmächtig einstellen, werde ich Beschwerde bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erheben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 18600 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>