Ihr Antrag vom 16.08.2022 auf Übersendung sämtlicher vorliegender Unterlagen, die die Uniper SE und ihre marktbeherrschende Stellung betreffen (
fragdenstaat.de)
Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang vom 16. August 2022 und Ihr Interesse.
Sie begehren unter Berufung auf § 1 IFG sowie § 3 UIG (Umweltinformationsgesetz) und § 1 VIG (Verbraucherinformationsgesetz) die Übersendung sämtlicher im Bundeskartellamt vorliegenden Unterlagen, die die Uniper SE und ihre marktbeherrschende Monopolstellung (sog. Systemrelevanz) betreffen. Sofern die Unterlagen nicht herausgegeben werden dürfen, verlangen Sie die Beantwortung der Frage, ob das Bundeskartellamt derzeit Ermittlungen oder Untersuchungen durchführt, die die marktbeherrschende der Uniper SE zum Gegenstand haben.
Ihr unter Nutzung der automatisierten Plattform „
fragdenstaat.de“ gestellter Antrag ist als Antrag nach § 56 Abs. 5 GWB auszulegen. Eine Herausgabe nach dem IFG scheidet aus, da § 56 GWB als abschließende Regelung des Zugangs zu Akten der Kartellbehörden das IFG aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 1 Abs. 3 IFG vollständig verdrängt. Die UIG und VIG sind nicht einschlägig, da es sich bei den von Ihnen begehrten Informationen weder um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG, noch um produktbezogene Informationen im Sinne des § 1 VIG handelt. Nach § 56 Abs. 5 S. 1 GWB kann das Bundeskartellamt einem Dritten nur dann Auskünfte aus den betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit der Dritte hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.
Ein berechtigtes Interesse geht aus Ihrer Anfrage nicht hervor. Im Kontext der von der Bundesregierung auf Basis von § 26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) beschlossenen Gaspreisanpassungsverordnung („Gasumlage“) ist eine etwaige marktbeherrschende Stellung der Uniper SE ohne Bedeutung. Eine solche steht auch nicht im Zusammenhang mit der von Ihnen vorgetragenen „Systemrelevanz“. Für Fragen und Belange rund um die Gasumlage ist das Bundeskartellamt nicht zuständig.
Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit der Antwort behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen,