Unterlagen zu Energieversorgungssicherungsmaßnahmen

Anfrage an: Bundesarbeitsgericht

sämtliche interne Konzepte, Weisungen, Pläne sowie Kommunikation zu den getroffenen bzw. zu treffenden Maßnahmen nach der Kurzfristenergieversorgungs­sicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) sowie Mittelfristenergieversorgungs­sicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) für ihre Liegenschaften. Personenbezogene Daten dürfen geschwärzt werden, sofern es sich nicht um politische Mandatsträger (z.B. Minister, Staatssektretäre, Abgeordnete) handelt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Dezember 2022
  • Frist
    7. Januar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche interne…
An Bundesarbeitsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zu Energieversorgungssicherungsmaßnahmen [#264636]
Datum
3. Dezember 2022 07:40
An
Bundesarbeitsgericht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche interne Konzepte, Weisungen, Pläne sowie Kommunikation zu den getroffenen bzw. zu treffenden Maßnahmen nach der Kurzfristenergieversorgungs­sicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) sowie Mittelfristenergieversorgungs­sicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) für ihre Liegenschaften. Personenbezogene Daten dürfen geschwärzt werden, sofern es sich nicht um politische Mandatsträger (z.B. Minister, Staatssektretäre, Abgeordnete) handelt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264636 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264636/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesarbeitsgericht
Ihr Antrag vom 03.12.2022 Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihre oa. Anfrage sende ich …
Von
Bundesarbeitsgericht
Betreff
WG: Unterlagen zu Energieversorgungssicherungsmaßnahmen [#264636]
Datum
22. Dezember 2022 16:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihr Antrag vom 03.12.2022 Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihre oa. Anfrage sende ich Ihnen beigefügte Auszüge aus den Hausmitteilungen Nr. 8 und 9 des Jahrgangs 2022 des Bundesarbeitsgerichts: Nr. 8 Sofortmaßnahmen der Bundesverwaltung zur Energieeinsparung Bereits seit seiner ersten Teilnahme am Projekt „Ökoprofit“ der Stadt Erfurt im Jahr 2007 versucht das Bundesarbeitsgericht durch kontinuierliche Überprüfung seiner Abläufe umwelt- und energiebewusst zu handeln. Aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Juni 2022 wurden die bisherigen Maßnahmen des Hauses nochmals überprüft und kurzfristig um weitere Maßnahmen ergänzt. Hier einige Beispiele: Die nichtsicherheitsrelevante Beleuchtung in Tiefgarage und deren Zugänge und im Fahrradhaus wurde hinsichtlich der Dauer und der Anzahl der geschalteten Leuchtmittel reduziert. Die Klimatisierung im Haus (Sitzungssäle, Beratungsräume und Bibliothek). Die Warmwasseraufbereitung in Teeküchen und Sanitäranlagen wurde reduziert. Dies sind nur einige Beispiele für die kurzfristig bereits durch die Verwaltung umgesetzten Maßnahmen, weitere mittel- und langfristige Maßnahmen werden folgen. Durch die mehrfache Teilnahme an Ökoprofit sind zahlreiche Abläufe bereits fest implementiert. Aber auch außerhalb unserer gewohnten Prozesse und noch folgender Maßnahmen möchte ich Sie bereits jetzt dafür sensibilisieren, dass Erfolg und nachhaltige Verankerung von Energiesparmaßnahmen nur mit Ihrer Hilfe möglich sind. Unterstützen Sie das Ziel der Bundesregierung, den Energieverbrauch deutlich und nachhaltig zu senken. Schalten Sie den Computer ab und die Bürobeleuchtung aus, wenn Sie eine längere Pause machen; nutzen Sie die Treppe statt den Aufzug; vermeiden Sie Dienstreisen; überprüfen Sie vor dem Ausdruck die entsprechenden Dokumente etc. Auf der Internetseite des Bundeministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie zahlreiche Energiespartipps auch für den Privathaushalt. Über weitere Maßnahmen werden Sie informiert. Nr. 9 Sofortmaßnahmen zur Energieeinsparung Am 23. Juni 2022 wurde die Alarmstufe zum Notfallplan Gas ausgerufen. Am 1. September 2022 ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) mit einer Laufzeit von sechs Monaten in Kraft getreten. Am 1. Oktober 2022 wird die Verordnung über mittelfristig wirksame Effizienz- und Energieeinsparmaßnahmen erlassen werden, welche über zwei Jahre gelten soll. In der Hausmitteilung Nr. 8/2022 wurden einige bereits umgesetzte Maßnahmen im Bundesarbeitsgericht benannt. Zusätzlich wurden zwischenzeitlich die dezentralen Warmwasserbereiter in den Toiletten und Waschräumen abgestellt. In den Teeküchen wurde die Temperatur lediglich reduziert, da deren Betrieb nicht überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. Die Außenbeleuchtung wurde auf ein Drittel vermindert. Aufgrund der zum 1. September 2022 in Kraft getretenen EnSikuMaV dürfen Büroräume auf höchstens 19 Grad Celsius geheizt werden und die Nutzung von privaten Heizgeräten aller Art ist untersagt. Alle aufgeführten Maßnahmen sind notwendig, weil sie der Vermeidung bzw. Abmilderung einer eventuell eintretenden Mangelsituation dienen. Bitte helfen Sie auch weiterhin, Energie einzusparen. Mit freundlichen Grüßen