Unterlagen zu Energieversorgungssicherungsmaßnahmen

sämtliche interne Konzepte, Weisungen, Pläne sowie Kommunikation zu den getroffenen bzw. zu treffenden Maßnahmen nach der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) sowie Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) für ihre Liegenschaften. Personenbezogene Daten dürfen geschwärzt werden, sofern es sich nicht um politische Mandatsträger (z.B. Minister, Staatssektretäre, Abgeordnete, Bundespräsidenten) handelt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. Dezember 2022
  • Frist
    14. Januar 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche interne Konzepte, Weisungen…
An Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zu Energieversorgungssicherungsmaßnahmen [#265162]
Datum
10. Dezember 2022 19:35
An
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche interne Konzepte, Weisungen, Pläne sowie Kommunikation zu den getroffenen bzw. zu treffenden Maßnahmen nach der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) sowie Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) für ihre Liegenschaften. Personenbezogene Daten dürfen geschwärzt werden, sofern es sich nicht um politische Mandatsträger (z.B. Minister, Staatssektretäre, Abgeordnete, Bundespräsidenten) handelt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 265162 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265162/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unterlagen zu Energieversorgungssicherungsmaßnahmen“ vom 10.12.202…
An Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Unterlagen zu Energieversorgungssicherungsmaßnahmen [#265162]
Datum
14. Januar 2023 17:16
An
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unterlagen zu Energieversorgungssicherungsmaßnahmen“ vom 10.12.2022 (#265162) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Ihre Nachricht an die KfW Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir kümmern uns…
Von
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Betreff
Ihre Nachricht an die KfW
Datum
16. Januar 2023 12:11
Status
Warte auf Antwort
image001.png
5,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir kümmern uns gerne persönlich um Ihr Anliegen und werden uns in den nächsten Tagen bei Ihnen melden. Freundliche Grüße

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Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Ihre Nachricht an die KfW Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 10.12.2022…
Von
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Betreff
Ihre Nachricht an die KfW
Datum
23. Januar 2023 14:18
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
5,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 10.12.2022. Bitte entschuldigen Sie unsere späte Rückmeldung. Zu Ihrer Anfrage zur Übermittlung von Unterlagen zu Energieversorgungssicherungsmaßnahmen nach der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) sowie Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) der KfW für ihre Liegenschaften nehmen wir wie folgt Stellung: Ihrem Antrag auf Informationszugang nach dem IFG kann nicht entsprochen werden. Gerne erläutern wir die Hintergründe: Die KfW sieht sich nicht als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Sie übt den größten Teil ihrer Aufgaben ausschließlich privatrechtlich und gerade nicht als öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe aus. Für die Anwendbarkeit des IFG genügt es nach Auffassung der KfW nicht, dass die KfW eine Anstalt und damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Maßgeblich für den Begriff der "Behörde" im Sinne des IFG ist ausschließlich der funktionale Behördenbegriff. Behörden sind demnach Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausüben. Die KfW übt als Bank ihre Aufgaben grundsätzlich privatrechtlich aus. Sie kann deshalb nicht als Behörde in dem oben genannten Sinne eingeordnet werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum IFG (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 8) handelt es sich bei der KfW um eine "sonstige Bundeseinrichtung" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG. Eine Auskunftspflicht der KfW besteht daher ausschließlich dann, wenn die KfW hinsichtlich der Sachverhalte, auf die sich ein IFG-Auskunftsbegehren bezieht, öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Einordnung von Gebäuden der KfW als öffentliche Gebäude nach § 2 Nr. 3 EnSimiMaV, weil diese im Eigentum oder in der Nutzung der KfW als juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, führt nicht dazu, dass die KfW öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Die KfW übt ihre Aufgaben unabhängig vom Anwendungsbereich der Energieversorgungssicherungsmaßnahmen ausschließlich privatrechtlich und gerade nicht öffentlich-rechtlich aus. Entsprechendes gilt für einen Anspruch nach dem UIG. Auch danach ist die KfW nur dann eine informationspflichtige Stelle, wenn sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (s. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG "Stelle der öffentlichen Verwaltung"), was hier nicht der Fall ist. Das VIG ist vorliegend ebenfalls nicht einschlägig. Freundliche Grüße