Unterlagen zu KONSENS und der Firma ORACLE (ORA)

Anfrage an: Bundesrechnungshof

Sofern es der Wahrheit entspricht, dass KONSENS die Nutzung von ORACLE (nicht: ANSI-SQL kompatiblen DBMS - Datenbankmanagementsystem(en)) vorschreibt,

sämtliche hierzu beim Bundesrechnungshof vorliegenden Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit dieser - kartellrechtlich womöglich relevanten - Bevorzugung eines US-amerikanischen Monopolisten.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. November 2023
  • Frist
    9. Dezember 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sofern es der Wahrheit entspricht, da…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zu KONSENS und der Firma ORACLE (ORA) [#291814]
Datum
7. November 2023 15:34
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sofern es der Wahrheit entspricht, dass KONSENS die Nutzung von ORACLE (nicht: ANSI-SQL kompatiblen DBMS - Datenbankmanagementsystem(en)) vorschreibt, sämtliche hierzu beim Bundesrechnungshof vorliegenden Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit dieser - kartellrechtlich womöglich relevanten - Bevorzugung eines US-amerikanischen Monopolisten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291814/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesrechnungshof
Referat R-H Az. 20 60 12 - 83/2023 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 7. November 2023 ist…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 7. November 2023; Unterlagen zu KONSENS und der Firma ORACLE (ORA) [#291814]
Datum
8. November 2023 09:28
Status
Warte auf Antwort
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4,4 KB


Referat R-H Az. 20 60 12 - 83/2023 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 7. November 2023 ist hier eingegangen. Diese habe ich an das fachlich verantwortliche Prüfungsgebiet weitergeleitet, das Ihre Bitte prüfen wird. Dies wird etwas Zeit in Anspruch nehmen. Wir werden uns wieder bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 7. November 2023 Referat R-H Az. 20 60 12 - 83/2023 Sehr << Antragsteller:in >> ich…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 7. November 2023
Datum
9. November 2023 14:47
Status
image001.png
4,4 KB


Referat R-H Az. 20 60 12 - 83/2023 Sehr << Antragsteller:in >> ich komme auf Ihre Anfrage vom 7. November 2023 zurück. Den Zugang zu Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes hat der Gesetzgeber in § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) spezialgesetzlich und abschließend geregelt. Das IFG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. § 1 Absatz 3 IFG). Der Bundesrechnungshof kann Zugang zu seinen Prüfungsergebnissen gemäß § 96 Absatz 4 Satz 1 und 2 BHO nur gewähren, wenn diese abschließend festgestellt bzw. abschließend vom Parlament beraten wurden. Zugang zu seinen Prüfungs- und Beratungsakten kann der Bundesrechnungshof gemäß § 96 Absatz 4 Satz 3 BHO nicht gewähren. Ihrem Begehren kann ich nicht entsprechen, da dem Bundesrechnungshof zu dem von Ihnen angefragten Thema keine Prüfungserkenntnisse vorliegen. Für Ihr Interesse an der Arbeit des Bundesrechnungshofes danke ich. Mit freundlichen Grüßen