Unterlagen zu Leistungen und Vergütungen von Unitymedia bzw. Vodafone Kabel

Vergleichenden Vereinbarungen zu Vergütungsleistungen mit Vodafone/Vodafone Kabel und Unitymedia bzgl. der Verbreitung von linearen Programminhalten, Mediatheken und sonstigen Angeboten, die jüngst anstelle von Einspeiseentgelten abgeschlossen wurden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. April 2018
  • Frist
    5. Mai 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vergleichenden V…
An Zweites Deutsches Fernsehen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zu Leistungen und Vergütungen von Unitymedia bzw. Vodafone Kabel [#28562]
Datum
3. April 2018 13:47
An
Zweites Deutsches Fernsehen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vergleichenden Vereinbarungen zu Vergütungsleistungen mit Vodafone/Vodafone Kabel und Unitymedia bzgl. der Verbreitung von linearen Programminhalten, Mediatheken und sonstigen Angeboten, die jüngst anstelle von Einspeiseentgelten abgeschlossen wurden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Zweites Deutsches Fernsehen
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie bitten, gestützt auf das Bundesinformationsfreiheitsgesetz, um Auskünfte. Gege…
Von
Zweites Deutsches Fernsehen
Betreff
Unterlagen zu Leistungen und Vergütungen von Unitymedia bzw. Vodafone Kabel [#28562] (Ticket: DE02-1704841)
Datum
30. April 2018 11:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie bitten, gestützt auf das Bundesinformationsfreiheitsgesetz, um Auskünfte. Gegen das ZDF können keine auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Auskunftsansprüche geltend gemacht werden. Denn nach den Vorgaben des Grundgesetzes fällt der Rundfunk in die Gesetzgebungszuständigkeit der Bundesländer, so dass das von Ihnen herangezogene Bundesgesetz keine Anwendung auf das ZDF findet. Das nach dem Sitzlandprinzip damit grundsätzlich in Betracht kommende Landestransparenzgesetz regelt in § 3 Abs. 7, dass das Gesetz hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur gilt, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und dies staatsvertraglich geregelt ist. Die von Ihnen begehrten Auskünfte fallen hierunter nicht. Informationen über die Arbeit des ZDF, über die Gremien und entsprechende Unterlagen finden Sie auf www.unternehmen.zdf.de . Zu der Vergleichsvereinbarung können wir Ihnen darüber hinaus aufgrund geschäftsüblicher Vertraulichkeitsverpflichtungen leider nicht die gewünschten Auskünfte zur Verfügung stellen. Mit freundlichen Grüßen