Unterlagen zu SPNV-Linien in Deutschland welche nicht mit BahnCard 100 befahren werden können

Anfrage an: Deutsche Bahn AG

- Die Unterlagen zu den SPNV-Linien in Deutschland welche nicht mit einer BahnCard 100 befahren werden können.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. April 2020
  • Frist
    16. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
Thorsten Koch
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die Unterlagen…
An Deutsche Bahn AG Details
Von
Thorsten Koch
Betreff
Unterlagen zu SPNV-Linien in Deutschland welche nicht mit BahnCard 100 befahren werden können [#184489]
Datum
13. April 2020 16:14
An
Deutsche Bahn AG
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die Unterlagen zu den SPNV-Linien in Deutschland welche nicht mit einer BahnCard 100 befahren werden können.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thorsten Koch Anfragenr: 184489 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Thorsten Koch
Deutsche Bahn AG
Vorgangsnummer: 1-132257549502 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden uns sch…
Von
Deutsche Bahn AG
Betreff
RE: Unterlagen zu SPNV-Linien in Deutschland welche nicht mit BahnCard 100 befahren werden können [#184489]
Datum
13. April 2020 16:17
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Vorgangsnummer: 1-132257549502 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihre Anfrage gerne beantworten. Da die Anfragen über alle Servicekanäle stark angestiegen sind, lassen sich längere Bearbeitungszeiten leider nicht vermeiden. Wir bitten Sie daher von zeitnahen Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Bitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail, da dies eine automatisch erstellte Eingangsbestätigung Ihrer Anfrage ist. Mit freundlichen Grüßen Ihr Serviceteam der Deutschen Bahn ________________________________________________________________________ Impressum ________________________________________________________________________ (c) Deutsche Bahn AG Nähere Informationen zur Datenverarbeitung im DB-Konzern finden Sie hier >> http://www.deutschebahn.com/de/konzern/datenschutz [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
Deutsche Bahn AG
Ihre Anfrage vom 13: April Unser Zeichen: 1-132380444907 Sehr geehrter Herr Koch, vielen Dank für Ihre E-Mail vom …
Von
Deutsche Bahn AG
Betreff
Ihre Anfrage vom 13: April
Datum
22. April 2020 17:55
Status
Warte auf Antwort
Unser Zeichen: 1-132380444907 Sehr geehrter Herr Koch, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 13. April, uns zugegangen am selben Tag, mit der Sie ein Informationsersuchen an uns gerichtet haben: Wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass die Deutsche Bahn keine auskunftspflichtige Stelle nach dem IFG ist. Ein Auskunftsanspruch nach dem IFG besteht allein gegenüber der zuständigen Behörde des Bundes. § 1 Abs. 1 IFG lautet:  Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.  Auch ein Anspruch nach dem UIG bzw. dem VIG besteht nicht, da weder Zugang zu Umweltinformationen nach dem UIG noch zu Informationen nach dem VIG begehrt wird.  Die Bahn ist auch keine auskunftspflichtige Stelle nach dem VIG. Der Auskunftsanspruch richtet sich allein gegen die zuständige Behörde des Bundes bzw. des Landes.  § 2 Abs. 3 UIG lautet:  Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;  Maßnahmen oder Tätigkeiten, die a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oderb) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;  Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;  Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette. § 1 VIG lautet: Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte).  Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen die gewünschten Informationen daher nicht zur Verfügung stellen können. Des Weiteren bitten Sie in Ihrer Nachricht um Zusendung der SPNV-Linien, auf denen IhreBahnCard 100 nicht anerkannt wird. Aktuelle Informationen dazu finden Sie unter https://www.diebefoerderer.de/tarife/  Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Koch
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Thorsten Koch
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen zu SPNV-Linien in Deutschland welche nicht mit BahnCard 100 befahren werden können“ [#184489] [#184489]
Datum
23. April 2020 15:24
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/184489 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil sie gar nicht bearbeitet wurde. Die Bearbeitung wurde abgelehnt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Thorsten Koch Anhänge: - 184489.pdf Anfragenr: 184489 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184489

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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-724/006 II#0357 Sehr geehrter Herr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen zu SPNV-Linien in Deutschland welche nicht mit BahnCard 100 befahren werden können“ [#184489] # 25-724/006 II#0357
Datum
27. April 2020 14:33
Status
Anfrage abgeschlossen
170,0 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-724/006 II#0357 Sehr geehrter Herr Koch, in der Anlage übersende ich mein Schreiben vom heutigen Tage. Mit freundlichen Grüßen